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   BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R   

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BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R (https://dejure.org/2006,2815)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R (https://dejure.org/2006,2815)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R (https://dejure.org/2006,2815)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - Veranlagungsbescheid - Beitragsbescheid - Gefahrtarif - Gewerbezweigtarif - Gefahrtarifstelle - Gefahrklasse - Verbraucherzentrale - Verbraucherschutz - Unfallgefahr - Gefährdungsrisiko

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Streitgegenstand; Rechtskraft; Teilrechtskraft; Vorfrage; gesetzliche Unfallversicherung; Beitragsrecht; Rechtmäßigkeit; Veranlagungsbescheid; Gefahrtarif; Gewerbezweigtarif; Voraussetzung; Gleichheitssatz; Gefahrtarifstelle; Gefahrklasse; ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuordnung einer Verbraucherzentrale zu einer Gefahrtarifstelle; Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Veranlagung der Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen; Risikobewertung nach dem ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Veranlagungsbescheid - Rechtmäßigkeit eines Gefahrtarifs - Vergleichbarkeit der Unfallgefahren - Technologieprinzip - Veranlagungs-/Beitragsbescheid als unterschiedlicher Streitgegenstand

  • Judicialis

    SGB VII § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundlagen der Veranlagung als Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Wie der Senat entschieden hat, kann die Einbeziehung der Beitragsbescheide auch nicht auf eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG gestützt werden, weil dadurch der Streitstoff erweitert würde und Erwägungen der Prozessökonomie ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen (vgl Urteile vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8, vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1 und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 4/03 R -).

    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und ua in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (s zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 15).

    In seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können.

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - mwN).

    Bei seiner Entscheidung wird das LSG auch zu berücksichtigen haben, dass entgegen der Auffassung der Revision bei der Zuordnung eines einzelnen Unternehmens zu der betreffenden Gefahrtarifstelle dessen spezielle Gefährdungssituation und die Zahl der von ihm gemeldeten Unfälle sowie die Höhe der von der BG tatsächlich erbrachten Leistungen irrelevant sind (vgl BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 RdNr 20, 28 mwN) und dass die Rechtmäßigkeit der Bildung einer anderen Gefahrtarifstelle, der das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist - hier etwa der Gefahrtarifstelle 29 (Gewerkschaft) -, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen Gefahrtarifstellen hat.

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und ua in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (s zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).

    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - mwN).

    Nur anhand der für die Tarifbildung ausgewerteten Datenbestände, Statistiken und sonstigen Materialien kann beurteilt werden, ob den Entscheidungen der Vertreterversammlung gesichertes Zahlenmaterial zu Grunde lag, aus dem sich auch die Vergleichbarkeit der tatsächlichen Gefährdungsrisikosituation der dort zusammengefassten Unternehmen ergibt (s etwa Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Berufungsgericht -

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Wie der Senat entschieden hat, kann die Einbeziehung der Beitragsbescheide auch nicht auf eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG gestützt werden, weil dadurch der Streitstoff erweitert würde und Erwägungen der Prozessökonomie ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen (vgl Urteile vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8, vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1 und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 4/03 R -).

    Denn es geht dabei um die Zulässigkeit der gegen die Folgebescheide gerichteten Klage und damit um das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen und nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (Urteil des Senats vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1 mwN).

  • BSG, 16.03.1961 - 8 RV 93/59
    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Deshalb ist die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung nicht der Rechtskraft fähig; insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf Ausführungen über materiell-rechtliche Vorfragen und Urteilselemente (vgl BSGE 14, 99, 101; Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl, § 141 RdNr 7b mwN).
  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 2/88
    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).
  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 34/80

    Unfallversicherungsträger - Gefahrtarifstelle - Unternehmensgröße

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 4/03 R

    Umlegung des Finanzbedarfs für in der früheren DDR eingetretene Arbeitsunfälle

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Wie der Senat entschieden hat, kann die Einbeziehung der Beitragsbescheide auch nicht auf eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG gestützt werden, weil dadurch der Streitstoff erweitert würde und Erwägungen der Prozessökonomie ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen (vgl Urteile vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 8, vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1 und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 4/03 R -).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - mwN).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R
    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -).
  • BVerfG, 04.03.1982 - 1 BvR 34/82
  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer als der hier streitigen Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif 2005 der Beklagten, denen das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist oder die es im Rahmen der Klage gegen den Veranlagungsbescheid nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 2/05 R - HVBG-INFO 2006, Nr. 7, S 891; Fenn, NZS 2006, 237).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2010 - L 3 U 247/08

    Zuordnung der Pfandleiher zur Gefahrtarifstelle 13 der

    Die Beklagte habe jedoch dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz [GG]) zuwider nicht die mit dem Gewerbe der Pfandleiher einhergehende typische Unfallgefahr geprüft, so dass die tatsächliche Risikosituation nicht berücksichtigt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 2 U 2/05 R, Abs. 21 und 23).

    Nachdem der Senat die Sache zur weiteren Aufklärung vertagt und den Beteiligten eine Kopie eines Auszuges der Homepage des Verbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes e. V. betreffend "Akzeptierte Wertgegenstände" sowie eines Artikels der Berliner Zeitung vom 16. Februar 2010 "Schnelles Geld" überreicht hatte, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, für ihre Zuordnung komme es entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O.).

    Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2006, B 2 U 2/05 R, zitiert nach juris).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen, "passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2006 a. a. O.).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2006 a. a. O.).

    Eine Ausrichtung der Tarifstellen alleine nach dem Kriterium der Büro- oder der Außendienstarbeit und nach der Größe des Unfallrisikos ohne Berücksichtigung der technologischen Zusammenhänge scheidet aber aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben würde (BSG, Urteil vom 21. März 2006, a. a. O.).

  • SG Karlsruhe, 09.04.2014 - S 15 U 2643/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht -

    Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folgebescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits).

    Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.

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