Rechtsprechung
   BSG, 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8086
BSG, 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R (https://dejure.org/2010,8086)
BSG, Entscheidung vom 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R (https://dejure.org/2010,8086)
BSG, Entscheidung vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R (https://dejure.org/2010,8086)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,8086) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Rente als vorläufige Entschädigung - Rente auf unbestimmte Zeit - wesentliche Änderung - Aufhebung - erstmalige Festsetzung einer Dauerrente

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Verletztenrente; Rente als vorläufige Entschädigung; kein Vertrauensschutz; Rente auf unbestimmte Zeit; keine Voraussetzung: wesentliche Änderung; Aufhebung; erstmalige Festsetzung einer Dauerrente; Subsidiarität des § ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 SGB 7, § 62 Abs 1 S 1 SGB 7, § 62 Abs 1 S 2 SGB 7, § 62 Abs 2 S 2 SGB 7, § 31 SGB 1
    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Rente als vorläufige Entschädigung - kein Vertrauensschutz - Rente auf unbestimmte Zeit - keine Voraussetzung: wesentliche Änderung - Aufhebung - erstmalige Festsetzung einer Dauerrente - Subsidiarität des § 48 SGB 10 ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Festsetzung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei wesentlicher Änderung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verletztenrente - Ablehnung einer Rente auf unbestimmte Zeit - Geltung des § 62 Abs. 2 S. 2 SGB VII - Spezialvorschrift gegenüber § 48 SGB X - keine Änderung der Verhältnisse erforderlich

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Rente als vorläufige Entschädigung - kein Vertrauensschutz - Rente auf unbestimmte Zeit - keine Voraussetzung: wesentliche Änderung - Aufhebung - erstmalige Festsetzung einer Dauerrente - Subsidiarität des § 48 SGB 10 ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Rente als vorläufige Entschädigung - kein Vertrauensschutz - Rente auf unbestimmte Zeit - keine Voraussetzung: wesentliche Änderung - Aufhebung - erstmalige Festsetzung einer Dauerrente - Subsidiarität des § 48 SGB 10 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Festsetzung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei wesentlicher Änderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 43
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 31.03.1974 - 2 RU 151/74
    Auszug aus BSG, 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R
    Diese Entscheidung kann auch negativ ausfallen, also zu der Feststellung führen, dass ein Rentenanspruch nicht besteht (vgl BSG vom 31.3.1976 - 2 RU 151/74 = juris RdNr 19) .

    Frühere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), die zwischen den Grundlagen für die Feststellung der Rentenhöhe und denjenigen, die nur oder zugleich auch den Anspruch als solchen betreffen, unterschieden haben, sind zu § 1585 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung ergangen (BSG vom 29.3.1957 - 2 RU 129/55 - BSGE 5, 96, 102; BSG vom 30.10.1962 - 2 RU 225/59 - BSGE 18, 84, 87 ff; BSG vom 31.3.1976 - 2 RU 151/74 = juris RdNr 20) .

  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 6/07 R

    Unterlassene Anhörung Beteiligter durch Versicherungsträger - Heilung des

    Auszug aus BSG, 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R
    Insoweit ist der Sachverhalt anders gelagert als derjenige, der der Entscheidung des Senats vom 5.2.2008 (B 2 U 6/07 R - SozR 4-1300 § 41 Nr. 1) zugrunde gelegen hat.
  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 225/59
    Auszug aus BSG, 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R
    Frühere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), die zwischen den Grundlagen für die Feststellung der Rentenhöhe und denjenigen, die nur oder zugleich auch den Anspruch als solchen betreffen, unterschieden haben, sind zu § 1585 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung ergangen (BSG vom 29.3.1957 - 2 RU 129/55 - BSGE 5, 96, 102; BSG vom 30.10.1962 - 2 RU 225/59 - BSGE 18, 84, 87 ff; BSG vom 31.3.1976 - 2 RU 151/74 = juris RdNr 20) .
  • BSG, 29.03.1957 - 2 RU 129/55
    Auszug aus BSG, 16.03.2010 - B 2 U 2/09 R
    Frühere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), die zwischen den Grundlagen für die Feststellung der Rentenhöhe und denjenigen, die nur oder zugleich auch den Anspruch als solchen betreffen, unterschieden haben, sind zu § 1585 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung ergangen (BSG vom 29.3.1957 - 2 RU 129/55 - BSGE 5, 96, 102; BSG vom 30.10.1962 - 2 RU 225/59 - BSGE 18, 84, 87 ff; BSG vom 31.3.1976 - 2 RU 151/74 = juris RdNr 20) .
  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 1/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - vorläufige Entschädigung -

    Die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII setzt voraus, dass eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung bewilligt wurde, der Versicherungsträger nunmehr erstmals darüber entscheidet, ob dem Versicherten eine Rente auf unbestimmte Zeit zusteht, und der Änderungsvorbehalt wegen Ablaufes des Dreijahreszeitraumes noch nicht entfallen war (vgl BSG vom 16.3.2010 - B 2 U 2/09 R - BSGE 106, 43 = SozR 4-2700 § 62 Nr. 1, RdNr 14 ff) .

    Auch wenn Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich erfordern, in der Aufhebungsentscheidung den aufzuhebenden Verwaltungsakt genau zu benennen und den Umfang der Aufhebung zu bezeichnen (vgl hierzu BSG vom 16.3.2010 - B 2 U 2/09 R - BSGE 106, 43 = SozR 4-2700 § 62 Nr. 1, RdNr 22) , genügte der angefochtene Bescheid hier noch dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X.

    Für die Wahrung der Dreijahresfrist des § 62 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII genügt es, dass die die Bewilligung der vorläufigen Entschädigung aufhebende Verfügung innerhalb dieses Zeitraums gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch Bekanntgabe wirksam wird, auch wenn ihre materiell-rechtlichen Wirkungen nach diesem Zeitraum eintreten (vgl ua Burchardt in: Becker ua, SGB VII, § 62 RdNr 16; Sacher in: Lauterbach, UV-SGB VII, § 62 SGB VII RdNr 21; Bereiter-Hahn/Mehrtens, GUV, § 62 SGB VII Anm 9.1; Holtstaeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm zum SozR, 3. Aufl 2013, § 62 RdNr 9; Padé in: jurisPK-SGB VII, § 62 RdNr 39; Marschner in: BeckOK-SozR, § 62 SGB VII RdNr 9; Kunze in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 3. Aufl, § 62 RdNr 4; Ricke in: Kasseler Komm, § 62 SGB VII RdNr 7; Kranig in: Hauck/Noftz, K § 62 SGB VII RdNr 9; vgl auch BSG vom 16.3.2010 - B 2 U 2/09 R - BSGE 106, 43 = SozR 4-2700 § 62 Nr. 1, RdNr 14 ff) .

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16.3.2010 (B 2 U 2/09 R - BSGE 106, 43 = SozR 4-2700 § 62 Nr. 1, RdNr 17 f) ausgeführt hat, trägt § 62 SGB VII den Erfahrungen Rechnung, dass in der ersten Zeit nach dem Versicherungsfall dessen gesundheitliche Folgen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten häufig allmählichen oder auch kurzfristigen Veränderungen unterliegen.

    Infolge der Bewilligung unter der spezialgesetzlich erlaubten Nebenbestimmung des Vorbehalts erleichterter Abänderbarkeit weiß der Versicherte, dass sich sein Rentenanspruch nach Grund und Höhe noch nicht verfestigt hat (vgl BSG vom 16.3.2010 - B 2 U 2/09 R - aaO RdNr 17 f) .

    Die Entscheidungen des Senats vom 5.2.2008 (B 2 U 6/07 R - SozR 4-1300 § 41 Nr. 1) und vom 16.3.2010 (B 2 U 2/09 R - BSGE 106, 43 = SozR 4-2700 § 62 Nr. 1, RdNr 23) stützen vielmehr das hier gefundene Ergebnis.

    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16.3.2010 (aaO RdNr 14) für den Fristablauf des § 62 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung abgestellt.

  • LSG Hamburg, 28.04.2021 - L 2 U 14/20

    Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Weitergewährung einer als

    Drittens muss er diese Verwaltungsakte dem Versicherten innerhalb des Zeitraums von drei Jahren seit dem Arbeitsunfall bekanntgeben (BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R, juris).

    Diese Entscheidung kann auch negativ ausfallen, also zu der Feststellung führen, dass ein Rentenanspruch nicht besteht (BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. März 1976 - 2 RU 151/74, juris).

    Die in § 48 SGB X allgemein erteilte Ermächtigung zur Aufhebung von Verwaltungsakten ist nicht anwendbar, wenn und solange es speziell um die Änderung, Aufhebung und Ersetzung von vorläufigen Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall geht (BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. November 2013 - L 2 U 540/12, juris).

    Nicht selten verändert sich die unfallbedingte MdE in den ersten Jahren wechselhaft oder nimmt auch zu (BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R, juris).

    Drittens, wenn eine im Dreijahreszeitraum ergangene Entscheidung über die Feststellung einer Dauerrente, mit der zugleich die Feststellung einer Rente als "vorläufige Entschädigung" aufgehoben worden war (§ 62 Abs. 2 S. 2 SGB VII), ihrerseits aufgehoben werden soll (BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R, juris).

    Mit Ablauf des Monats August 2017 wird diese Rente entzogen." Das BSG hat zwar ausgeführt, dass Rechtsklarheit und Rechtssicherheit es prinzipiell geböten, in der Aufhebungsentscheidung den Verwaltungsakt genau zu benennen, der aufgehoben werden soll, und auch eindeutig zu sagen, in welchem Umfang er aufgehoben werde (BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R, juris).

    Doch auch ohne datumsmäßige Benennung des Verwaltungsaktes, der aufgehoben wird, nimmt das BSG noch eine hinreichende Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X an (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R, juris).

    Es befugt und verpflichtet den Träger, die abschließende Tatsachenfeststellung ungeachtet der bisherigen MdE-Feststellungen und insbesondere ohne das Erfordernis einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu treffen (BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 2/09 R, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2011 - L 10 U 5645/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer Verletztenrente/Stützrente -

    Dem entsprechend ist die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart, denn mit Aufhebung des angefochtenen Entziehungsbescheides würde die vorläufig gewährte Rente - entgegen der Ansicht der Beklagten - nach Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall schon kraft Gesetzes zur Dauerrente (st. Rechtsprechung des Senats, u.a. Urteil vom 23.02.2006, L 10 U 3518/03; ebenso BSG, Urteil vom 05.02.2008, B 2 U 6/07 R in SozR 4-1300 § 41 Nr. 1; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O. - nicht weiter problematisiert im nachfolgenden Urteil des BSG vom 16.03.2010, B 2 U 2/09 R in SozR 4-2700 § 62 Nr. 1).

    Die Entscheidung über die Dauerrente - einschließlich einer Rentenablehnung (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.) - nach Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung beruht aber auf § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.).

    Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf jene Fälle, in denen die Rente als vorläufige Entschädigung nach einer anderen MdE weitergewährt wird, also eine vorläufige Regelung durch eine andere ersetzt wird (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.).

    Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird die Rente jedoch spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall kraft Gesetzes nicht mehr als "vorläufige Entschädigung", sondern als "Rente auf unbestimmte Zeit" geleistet, sodass der "Vorläufigkeitsvorbehalt" in dem den Rentenanspruch feststellenden Verwaltungsakt gesetzesunmittelbar entfällt (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O., auch zum Nachfolgenden).

    Soweit der Ausgangsbescheid vom 01.06.2006 unter dem Blickwinkel eines Wegfalls des Stützrententatbestandes betrachtet wird, wird § 48 SGB X zwar nicht von § 62 SGB VII verdrängt (s. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.), weil § 62 SGB VII allein Neufeststellungen der MdE betrifft.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht