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   BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R   

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BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R (https://dejure.org/2007,1947)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R (https://dejure.org/2007,1947)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R (https://dejure.org/2007,1947)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit - wesentliche Ursache - Cannabiskonsum - THC-Wert - abweichender Grenzwert - Kombinationswirkung mit Alkohol - wissenschaftliche Erkenntnisse

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Wegeunfall; Unfallkausalität; drogenbedingte Fahruntüchtigkeit; wesentliche Ursache; Cannabiskonsum; THC-Wert; abweichender Grenzwert; Kombinationswirkung mit Alkohol; wissenschaftliche Erkenntnisse

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehende Fahruntüchtigkeit als Grund für eine Nichtanerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall; Sachlicher Zusammenhang und Kausalität zwischen einer Verrichtung und einem Unfall als Voraussetzung für das ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Wegeunfall - Unfallkausalität - Konkurrenzursachen - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit - Cannabiskonsum - Kombinationswirkung mit Alkohol

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2b; StVG § 24a
    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei drogenbedingter Fahruntüchtigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 79
  • NZS 2008, 135
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hat das BSG angesehen: Die Fahrweise des Versicherten, zB überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, plötzliches Bremsen, aber auch sein Verhalten vor, bei und nach dem Unfall (BSGE 45, 285, 289 = SozR 2200 § 548 Nr. 38).

    Je geringer die festgestellte BAK ist, desto höhere Anforderungen sind an den Beweiswert dieser sonstigen Beweisanzeichen zu stellen, um eine allein wesentliche Verursachung des Unfalls durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu bejahen (BSGE 43, 110, 113 = SozR 2200 § 548 Nr. 27; BSGE 45, 285, 289 = SozR 2200 § 548 Nr. 38).

    Aber selbst bei einer BAK von 0, 44 Promille - wie beim Kläger - ist sie nicht ausgeschlossen (BSGE 43, 110, 113, aaO), es müssen jedoch besonders gravierende oder außergewöhnliche Verhaltensweisen bzw Ausfallerscheinungen festgestellt werden (BSGE 45, 285, 290 = SozR 2200 § 548 Nr. 38).

    Diese Beurteilung kann angesichts der anzustellenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der verschiedenen Beweisanzeichen, der Gründe für sie usw nur in einem Schritt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erfolgen (BSGE 45, 285, 289 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; Keller, aaO, RdNr 353 und Ricke, aaO, RdNr 117: Summationsbeweis).

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Wegen des gleichzeitigen Alkohol- und Drogengenusses komme eine deutliche Wirkungsverstärkung hinzu, bei der das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (- 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) von einer Aufhebung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen sei.

    Zur Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum hat das BVerfG sich in zwei Kammerbeschlüssen vom 20. Juni 2002 (- 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) und vom 21. Dezember 2004 (- 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349) in Zusammenfassung zahlreicher Entscheidungen, Literaturstellen und von ihm eingeholter Auskünfte und Stellungnahmen auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (zu dessen Bedeutung als Entscheidungsgrundlage s BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 17, vorgesehen für BSG und SozR) wie folgt geäußert: Cannabiskonsum könne die Fahreignung ausschließen und die Auffassungsgabe, die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Selbstkontrolle so einschränken, dass keine Fahrtüchtigkeit gegeben sei.

    Derartige Beweisanzeichen sind - wie sich aus der aufgezeigten Wirkung des Cannabiskonsums ergibt - zum Teil dieselben wie nach Alkoholgenuss, teilweise typischerweise auf Cannabiskonsum zurückzuführen: Gangunsicherheiten, Müdigkeit, Apathie, Denk-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstörungen, leichte Ablenkbarkeit (BVerfG vom 20. Juni 2002, aaO, juris RdNr 30 mwN; BGH vom 3. November 1998, aaO, juris RdNr 16).

    Denn aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über einen anderen Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei der Kombination mehrerer Drogen liegen nicht vor, auch wenn das Unfallrisiko bei einer solchen Kombination dramatisch ansteigt (vgl BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002, aaO, RdNr 34; vgl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Zu diesem Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in dem Urteil vom 12. April 2005 (aaO, RdNr 17 f) - noch ohne Verwendung des erst in dem Urteil vom 9. Mai 2006 (aaO, RdNr 10) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität - ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).

    Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen ist und damit keine Ursache iS der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als Gelegenheitsursache bezeichnet werden (vgl die zusammenfassende Darstellung der Theorie der wesentlichen Bedingung in BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).

    Zur Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum hat das BVerfG sich in zwei Kammerbeschlüssen vom 20. Juni 2002 (- 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) und vom 21. Dezember 2004 (- 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349) in Zusammenfassung zahlreicher Entscheidungen, Literaturstellen und von ihm eingeholter Auskünfte und Stellungnahmen auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (zu dessen Bedeutung als Entscheidungsgrundlage s BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 17, vorgesehen für BSG und SozR) wie folgt geäußert: Cannabiskonsum könne die Fahreignung ausschließen und die Auffassungsgabe, die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Selbstkontrolle so einschränken, dass keine Fahrtüchtigkeit gegeben sei.

  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Je geringer die festgestellte BAK ist, desto höhere Anforderungen sind an den Beweiswert dieser sonstigen Beweisanzeichen zu stellen, um eine allein wesentliche Verursachung des Unfalls durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu bejahen (BSGE 43, 110, 113 = SozR 2200 § 548 Nr. 27; BSGE 45, 285, 289 = SozR 2200 § 548 Nr. 38).

    Aber selbst bei einer BAK von 0, 44 Promille - wie beim Kläger - ist sie nicht ausgeschlossen (BSGE 43, 110, 113, aaO), es müssen jedoch besonders gravierende oder außergewöhnliche Verhaltensweisen bzw Ausfallerscheinungen festgestellt werden (BSGE 45, 285, 290 = SozR 2200 § 548 Nr. 38).

    c) Die so genannte objektive Beweis- und Feststellungslast (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, III RdNr 26 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig, aaO, § 103 RdNr 19 ff) für das Vorliegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die als konkurrierende Ursache die versicherte Ursache verdrängt, und für die sie ggf begründende BAK sowie Beweisanzeichen trägt die Beklagte, weil es für diese günstig ist, wenn die nicht versicherte Ursache gegenüber der versicherten Ursache von überragender Bedeutung ist und kein Arbeitsunfall vorliegt (so schon BSGE 43, 110, 112 = SozR 2200 § 548 Nr. 27).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Bei Alkoholgenuss ist zunächst zu prüfen, ob dieser zu einem Vollrausch geführt hat, der die Ausübung einer dem Unternehmen dienenden Verrichtung ausschließt, sodass eine Lösung vom Betrieb vorliegt, die schon den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ausschließt (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSGE 48, 224 = SozR 2200 § 548 Nr. 45; zuletzt: BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R - vorgesehen für BSGE und SozR).

    Der alkoholbedingte Leistungsabfall kann dann derart stark sein, dass ihm im Vergleich zur versicherten Ursache - der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - überragende Bedeutung für das Eintreten des Unfallereignisses beizumessen ist und die versicherte Ursache nicht mehr als wesentlich für das Unfallereignis zu bewerten und die Unfallkausalität zu verneinen ist (stRspr des BSG: BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSGE 59, 193 = SozR 2200 § 548 Nr. 77).

    a) Eine absolute Fahruntüchtigkeit, bei der ohne weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für die Verursachung des Unfalls von überragender Bedeutung waren, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zunächst bei einer BAK von 1, 3 Promille und höher (BSGE 12, 242, 245) und, nachdem der BGH diesen Wert aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und verbesserter Messmethoden auf 1, 1 Promille herabgesetzt hat (BGHSt 37, 89) ab diesem Wert angenommen (BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 -).

  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Ebenso wie das BSG sich für Alkohol an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) orientiere, müsse im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit mit dem BGH auch für die Fahruntüchtigkeit auf ein "rauschmittelbedingtes Leistungsbild" abgestellt werden (Hinweis auf BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98 - BGHSt 44, 219).

    Grundlage dieser Entscheidungen des BVerfG ist die Erkenntnis, dass es für Cannabis ebenso wie für zahlreiche andere Drogen im Unterschied zu Alkohol keine gesicherte Dosis-Wirkungs-Beziehung gibt und von daher auch keinen Wert für eine absolute Fahruntüchtigkeit (vgl Gesetzesbegründung zur Änderung des § 24a StVG: BT-Drucks 13/3764 S 5; BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 4 StR 365/98 - BGHSt 44, 219 mwN; aktuell: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2005 - 10 S 2143/05 - NJW 2006, 934 zu einem Modell CIF, das sich (noch) nicht durchgesetzt hat; Maatz, Blutalkohol 43/2006, 451, 457).

  • BSG, 27.11.1985 - 2 RU 75/84

    Berauschend wirkende Medikamente - Fahruntüchtigkeit - Unfallversicherunsgschutz

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Der alkoholbedingte Leistungsabfall kann dann derart stark sein, dass ihm im Vergleich zur versicherten Ursache - der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - überragende Bedeutung für das Eintreten des Unfallereignisses beizumessen ist und die versicherte Ursache nicht mehr als wesentlich für das Unfallereignis zu bewerten und die Unfallkausalität zu verneinen ist (stRspr des BSG: BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSGE 59, 193 = SozR 2200 § 548 Nr. 77).

    Ebenso wie Alkohol kann jede andere legal, zB als Medikament, oder illegal vom Versicherten aus nicht versicherten Gründen zu sich genommene Substanz den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls beseitigen, wenn sie zu einer Lösung vom Betrieb geführt hat, oder die Unfallkausalität zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis ausschließen, wenn sie die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war (so schon BSGE 59, 193 = SozR 2200 § 548 Nr. 77; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 8 SGB VII RdNr 12.45; Keller, aaO, § 8 RdNr 351).

  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Typische Fallgestaltungen, in denen die Unfallkausalität näherer Erörterung bedarf, sind die Fälle einer möglichen inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr, in denen neben die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzutritt (vgl zur inneren Ursache: BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11; zur eingebrachten Gefahr: BSG SozR 2200 § 550 Nr. 37).

    Kann eine in Betracht zu ziehende Konkurrenzursache in ihrer Grundvoraussetzung nicht festgestellt werden, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus (BSG, Urteil vom 24. Februar 1988 - 2 RU 30/87; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Zu diesem Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in dem Urteil vom 12. April 2005 (aaO, RdNr 17 f) - noch ohne Verwendung des erst in dem Urteil vom 9. Mai 2006 (aaO, RdNr 10) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität - ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R
    Zur Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum hat das BVerfG sich in zwei Kammerbeschlüssen vom 20. Juni 2002 (- 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) und vom 21. Dezember 2004 (- 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349) in Zusammenfassung zahlreicher Entscheidungen, Literaturstellen und von ihm eingeholter Auskünfte und Stellungnahmen auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (zu dessen Bedeutung als Entscheidungsgrundlage s BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 17, vorgesehen für BSG und SozR) wie folgt geäußert: Cannabiskonsum könne die Fahreignung ausschließen und die Auffassungsgabe, die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Selbstkontrolle so einschränken, dass keine Fahrtüchtigkeit gegeben sei.
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2005 - 10 S 2143/05

    Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum - vorläufiger Rechtsschutz

  • BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 111/83

    Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

  • BGH, 25.09.2002 - IV ZR 212/01

    Anforderungen an die Blutalkoholmessung

  • BGH, 22.04.1982 - 4 StR 43/82

    Zu den Anforderungen, die an Beweisanzeichen für die sog relative

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2006 - 10 S 133/06

    Fahrerlaubnis; Eignung; Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol

  • BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78

    Beschäftigter - Vollrausch am Arbeitsplatz - Versicherungsschutz des

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 41/90

    Unfallfremde Gesundheitsstörung infolge zusätzlicher Mitbehandlung eines

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

  • BSG, 24.02.1988 - 2 RU 30/87
  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 39/77

    Versicherungsschutz - Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit - Gefahr - Private

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - stationäre

    Erst wenn eine solche konkurrierende Ursache neben der versicherten Ursache als naturwissenschaftliche Bedingung für das Unfallereignis wirksam geworden ist, wäre zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen ist (vgl BSG Urteile vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und vom 30.1.2007 - B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22 jeweils RdNr 14 f) .
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Dem stehen die vom Kläger benannten Urteile des Senats vom 30.1.2007 (B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22) und vom 17.2.2009 (B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31) nicht entgegen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2014 - L 4 U 506/10

    Bildungsmaßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII während einer arbeitgeberseitigen

    Das von außen auf den Körper wirkende Ereignis, das einen Unfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung kennzeichnet, liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie dem Stolpern über die eigenen Füße oder dem Aufschlagen auf dem Boden, vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - juris Rn. 14 mwN; BSG Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R - juris Rn. 22; Urt. v. 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 10; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 16; Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - juris Rn. 12; Urt. v. 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R - juris Rn. 25; Urt. v. 29.02.1984 - 2 RU 24/83 - juris Rn. 15; LSG NRW Urt. v. 06.05.2014 - L 15 U 563/12 - juris Rn. 32).

    Können außer der versicherten Ursache keine weiteren Ursachen festgestellt werden, wird die Unfallkausalität, d.h. die Kausalität zwischen versicherter Verrichtung und dem Unfallereignis, als gegeben angesehen (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 15; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - juris Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - juris Rn. 20; Urt. v. 29.02.1984 - 2 RU 24/83 - juris Rn. 18; vgl. Becker, SGb 2012, 691, 693 mit weiteren Ausführungen zum Rechtscharakter der Vermutung).

    In Ausprägung dieses Leitgedankens bestimmt sich die Beurteilung der Ursachenzusammenhänge im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. z. B. BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - juris Rn. 12; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 12 f.; Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - juris Rn. 16; Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - juris Rn. 21; Mutschler, a.a.O., § 8 Rn. 17 f.).

    Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht in der ersten Stufe auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ("conditio-sine-qua-non", vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 25; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 13).

    Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, ihm also rechtlich zuzurechnen sind bzw. für diesen verantwortlich gemacht werden können (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 13; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 7 f.).

    Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 18; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R Rn. 15 mwN).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 18; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 15 mwN; Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 18/00 R - juris Rn. 27).

    Kann aber einerseits medizinisch-wissenschaftlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ereignis einen bestimmten Schaden wesentlich verursacht, und dürfen andererseits innere Ursachen (hier degenerative Schäden) nicht als Konkurrenzursachen in die Abwägung einbezogen werden, weil sie medizinisch-wissenschaftlich nicht erwiesen sind, ist die nachweislich kausal gewordene versicherte Ursache als wesentliche Ursache anzusehen (vgl. auch BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 19; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 15; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - juris Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - juris Rn. 20).

    Zum anderen wird eine Kausalität dann angenommen, wenn der nachweislich kausal gewordenen versicherten Ursache allein eine nicht versicherte Konkurrenzursache gegenüber stehe, deren Mitursächlichkeit nicht feststeht (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 19: "bestehen keine Zweifel"; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 15: "stets gegeben"; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - juris Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - juris Rn. 20: "zwangsläufig").

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