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   BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R   

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BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R (https://dejure.org/2000,1139)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R (https://dejure.org/2000,1139)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - B 2 U 23/99 R (https://dejure.org/2000,1139)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Unfallversicherung - Verkehrsunfall - Entschädigung - Schulveranstaltung - Feuerwehrübung - Beweisaufnahme - Revision

  • Judicialis

    SGG § 128 Abs 1; ; SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Anspruch auf Unfallentschädigung im Wege der Wahlfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 621 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 28.04.1977 - 2 RU 259/74

    Zuständiger Versicherungsträger - Feuerwehrmann - Unfall bei Feuerlöscharbeiten -

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), auf die sich das LSG gestützt habe (SozR 2200 § 539 Nr. 34 und SozR 2200 § 550 Nr. 68), gäben für den vorliegenden Rechtsstreit nichts her, weil die den entschiedenen Fällen zugrundeliegenden Sachverhalte von dem vorliegenden erheblich abwichen.

    Bei der zweiten Tatbestandsvariante, nach welcher der Kläger von S. direkt das Feuerwehrhaus anfahren wollte, ohne zuvor das elterliche Haus aufzusuchen, hätte Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 34) iVm § 550 Abs. 1 RVO bestanden.

    Es handelt sich vielmehr um eine besondere aus versicherungsrechtlichen Erwägungen getroffene Fiktion, die ihren Grund darin hat, daß aufgrund desselben Tatbestands grundsätzlich nicht mehrere Unfallversicherungsverhältnisse nebeneinander bestehen können (stRspr, vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 34 mwN).

    Aufgrund desselben Tatbestandes können grundsätzlich nicht mehrere Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestehen (stRspr, vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 34 mwN; Spellbrink in Schulin, HS-UV, § 24 RdNr 36 mwN).

    Die danach zu beachtende Grundregel, nach der darauf abzustellen ist, welchem Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit letztlich oder überwiegend dient (vgl BSG, Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 63/82 - = BAGUV-Rdschr 10/84) bzw - bei Unfallversicherungsschutz nach mehreren Rechtsvorschriften - welcher Vorschrift hier bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls versicherungsrechtlich das entscheidende Gewicht beizumessen ist (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 34), muß auch hier Anwendung finden.

  • BSG, 29.09.1992 - 2 RU 44/91

    Versicherungsschutz - Wegschieben - Pkw - Autobahn

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 31; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN).

    Dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN).

  • BSG, 22.11.1984 - 2 RU 50/83

    Versicherte Tätigkeit - Blutspenden - Arbeitsunfall - Weg - AndereTätigkeit -

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), auf die sich das LSG gestützt habe (SozR 2200 § 539 Nr. 34 und SozR 2200 § 550 Nr. 68), gäben für den vorliegenden Rechtsstreit nichts her, weil die den entschiedenen Fällen zugrundeliegenden Sachverhalte von dem vorliegenden erheblich abwichen.

    Nach der vom BSG fortgeführten Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) beginnt nach Beendigung einer versicherten Tätigkeit der Weg zur Aufnahme einer neuen versicherten Tätigkeit versicherungsrechtlich bereits mit dem Verlassen des Ortes der zunächst ausgeübten versicherten Tätigkeit, so daß nicht ein Weg von dieser vorliegt (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr. 68 mwN).

  • BSG, 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Da die Feuerwehrübung nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des Berufungsgerichts länger als insgesamt zwei Stunden dauern sollte, wäre der Weg von dem Ort der Tätigkeit dort nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Zweistundengrenze (siehe zuletzt BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 18 mwN) bereits beendet gewesen.
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muß der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muß der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 231/74

    Arbeitsunfall - Besatzungsmitglied - Zwischendeck - Schiff im Hafen -

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Dies ist vielmehr nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, daß für den Eintritt des Arbeitsunfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr. 22).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muß der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 62/90

    Unfallversicherungsschutz eines Autofahrers auf dem Heimweg

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird; fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 30.10.1964 - 2 RU 157/63

    Entschädigungsanspruch aufgrund Verkehrsunfall mit Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit

    Auszug aus BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R
    Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift den Versicherungsschutz für die Wege nach und von der Arbeitsstätte - bzw dem sonstigen Ort der Tätigkeit, etwa hier der Schule oder dem Feuerwehrhaus - nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt, sondern lediglich darauf abgestellt, daß die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt (so bereits RVA EuM 21, 281 und 47, 415; stRspr des BSG, zB BSGE 22, 60, 61 = SozR Nr. 54 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 57; siehe auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 485r f mwN; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNrn 174 und 191 ff).
  • BSG, 24.01.1992 - 2 RU 32/91

    Unfallversicherungsschutz bei einer Fahrt zu einem dritten Ort

  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 28/98 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - besondere

  • BSG, 08.12.1983 - 2 RU 63/82
  • BSG, 26.03.1986 - 2 RU 10/85

    Wahlfeststellung - Unfallversicherung - Verletztenrente - Heilbehandlungsanspruch

  • BSG, 30.08.1960 - 8 RV 245/58
  • BSG, 07.04.1987 - 11b RAr 56/86

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung -

  • BSG, 28.07.1983 - 2 RU 50/82

    Beginn des Versicherungsschutzes - Versicherungsschutz bei der Heimfahrt -

  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 30/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit - Unfallversicherungsträger -

    Wenn ein Versicherter von einer Arbeitsstätte zu einer anderen fahre, so beginne zwar in Anknüpfung an das Reichsversicherungsamt (RVA) und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Verlassen der ersten Arbeitsstätte der Weg zur zweiten und der für den Zielort zuständige Unfallversicherungsträger sei auch für den Weg zuständig (Hinweis auf die Entscheidung des RVA vom 7. März 1931 - Ia 1926.29 - EuM 30, 3; BSGE 17, 217, 219 = SozR Nr. 6 zu § 915 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nr. 68; SozR 3-2200 § 548 Nr. 39).

    Diese Rechtsprechung sei jedoch zu ergänzen, indem unter dem Gesichtspunkt der Handlungstendenz ähnlich wie bei multifunktionalen oder mehreren Unternehmen dienenden Tätigkeiten untersucht werde, welchem Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit letztlich oder überwiegend gedient habe (Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39).

    Dies widerspreche der Entscheidung des BSG vom 27. Juni 2000 (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39) weil die Handlungstendenz, die vorliegend auf die Verrichtung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit gerichtet sei, nicht beachtet werde.

    Eine derart eindeutige Zuordnung eines jeden Versicherungsfalls zu einem bestimmten Versicherungsträger entspricht auch dem zwingenden Charakter der Zuständigkeitsregelungen im SGB VII und verwaltungspraktischen Bedürfnissen sowohl auf Seiten der Unfallversicherungsträger als auch des Verletzten, der so einen klaren Ansprechpartner für seinen Versicherungsfall hat (stRspr des Senats: BSGE 5, 168, 175; SozR 2200 § 539 Nr. 34; SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; Schwertfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Stand: September 2005, § 135 RdNr 2; vgl auch das Zuständigkeitsklärungsverfahren in § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie die Koordinationspflicht in § 10 Abs. 1 SGB IX).

    Dafür hat der Senat in der Vergangenheit im Anschluss an die Rechtsprechung des RVA maßgeblich auf den Zielort abgestellt, weil der Weg hierdurch in erster Linie sein Gepräge erhält (BSGE 17, 217, 219 = SozR Nr. 6 zu § 915 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 68; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 S 144 f).

    Maßgebendes Kriterium für diese wertende Entscheidung ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (stRspr: BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 - Verpuffungsfall, jeweils RdNr 8).

  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 33/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Handlungstendenz - Abgrenzung

    Die Vorschrift verlangt nur, daß die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - nach wie vor - gesetzlich nicht festgelegt (zu § 550 Abs. 1 RVO vgl zuletzt BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 mwN auf die Rechtsprechung und Literatur).

    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nrn 4 und 17).

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - ständige Familienwohnung -

    Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - nach wie vor - gesetzlich nicht festgelegt (zu § 550 Abs. 1 RVO vgl zuletzt BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 mwN).

    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17).

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