Rechtsprechung
BSG, 05.11.1998 - B 2 U 260/98 B |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrunds zur Revision - Zulassungsgrund der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - Kausalitätserfordernis von Zulassungsgründen - Voraussetzung für die ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 24.02.1992 - 7 BAr 86/91
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BSG, 05.11.1998 - B 2 U 260/98 B
Die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt - wie im Fall einer Revisionsbegründung - nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen läßt, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozeßbevollmächtigten ist, für die er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt (BSG SozR 3-1500 § 166 Nr. 4 mwN). - BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75
Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags - …
Auszug aus BSG, 05.11.1998 - B 2 U 260/98 B
Denn auf eine Verletzung des § 103 SGG kann das Zulassungsbegehren zwar gestützt werden; jedoch ist dies insofern eingeschränkt, als diese Möglichkeit nur besteht, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen vom Kläger vor dem LSG gestellten Beweisantrag bezieht, dem das LSG nicht gefolgt ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5). - BSG, 18.02.1980 - 10 BV 109/79
Rechtliches Gehör - Verhindertes Vorbringen - Bezeichnung - …
Auszug aus BSG, 05.11.1998 - B 2 U 260/98 B
Zu diesem - auch für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutsamen - Kausalitätserfordernis (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr. 36 sowie Beschluß des Senats vom 21. Mai 1997 - 2 BU 87/97 -) enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.
- BSG, 13.01.2011 - B 13 R 120/10 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - ordnungsgemäße …
Denn eine ordnungsgemäße Begründung iS der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (BSG vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG vom 20.9.1999 - 1 BvR 2322/98). - BSG, 08.11.2018 - B 9 V 28/18 B
Gewährung einer Beschädigtengrundrente
Der Senat lässt dahingestellt und nimmt deshalb von einer weiteren Prüfung Abstand, ob hier insoweit überhaupt eine anwaltlich vollinhaltlich verantwortete Beschwerdebegründung vorliegt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6). - BSG, 08.11.2018 - B 9 V 29/18 B
Feststellung von Gesundheitsschäden als Folgen einer Inhaftierung in der …
Der Senat lässt dahingestellt und nimmt deshalb von einer weiteren Prüfung Abstand, ob hier insoweit überhaupt eine anwaltlich vollinhaltlich verantwortete Beschwerdebegründung vorliegt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6). - BSG, 14.08.2013 - B 5 R 164/13 B Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein, für die er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt, und dies aus sich heraus erkennen lassen (BSG Beschluss vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6).
- BSG, 26.01.2011 - B 13 R 380/10 B Dabei kann offen bleiben, ob überhaupt eine ordnungsgemäße, von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten selbst voll verantwortete Beschwerdebegründung vorliegt (§ 160a Abs. 2 iVm § 73 Abs. 4 SGG - vgl hierzu BSG vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6), wenn seine Prozessbevollmächtigte ausführt: "Der Kläger lässt allerdings vortragen, er gehe davon aus, dass diese Anrechnungszeiten keine Minderungszeiten bedeuten dürften und die Jahreshöchstverdienstgrenze nach Anlage 3 AAÜG dadurch nicht gemindert werde." Denn ungeachtet dieser erkennbaren Distanzierung der Prozessbevollmächtigten von dem Vorbringen des Klägers ist auch die weitere Klärungsbedürftigkeit der daran anknüpfend aufgeworfenen Rechtsfrage, "ob die zunächst nach § 252a Abs. 2 SGB VI umzurechnenden Arbeitsausfalltage die Beitragsbemessungsgrenze derart limitieren dürfen, dass die gesamten nicht auf die 5-Tage-Woche umgerechneten Ausfalltage die Höchstgrenze mindern", 6 nicht einmal ansatzweise dargetan.