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   BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R   

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https://dejure.org/2007,826
BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R (https://dejure.org/2007,826)
BSG, Entscheidung vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R (https://dejure.org/2007,826)
BSG, Entscheidung vom 04. September 2007 - B 2 U 28/06 R (https://dejure.org/2007,826)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - Verunglückung am Arbeitsplatz während betrieblicher Arbeit - ungeklärter Umstand - kein Nachweis - Beweislast des Unfallversicherungsträgers: Unterbrechung der Arbeitstätigkeit ...

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; sachlicher Zusammenhang; Handlungstendenz; Verunglückung am Arbeitsplatz während betrieblicher Arbeit; ungeklärter Umstand; kein Nachweis; Beweislast des Unfallversicherungsträgers: Unterbrechung der Arbe ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wertung eines Unfalls als Arbeitsunfall bei möglichem Suizid; Gewährung von Hinterbliebenenleistungen bei einem möglichen Tod durch einen Arbeitsunfall; Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls; Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Verrichtung zur Zeit ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hinterbliebenenrente - Anspruch bei ungeklärtem Todessturz am Arbeitsplatz

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Tod durch Absturz - ungeklärte Umstände - keine Zeugen - betriebliche oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Selbstmord - Beweisanforderungen

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verunglückung am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen, Beweislast bei Selbsttötungsabsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Hinterbliebenenrente muss trotz ungeklärten Todessturzes eines suizidgefährdeten Arbeitnehmers gewährt werden

  • sifatipp.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Hinterbliebenenrente bei Selbstmord: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenrente bei ungeklärtem Todessturz

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenrente auch bei ungeklärtem Todessturz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 135
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R
    Die selbstgeschaffene Gefahr bekommt also erst dann Bedeutung, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen (Senatsurteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R
    Anders als in der Entscheidung des Senats vom 30. April 1985 (2 RU 24/84 = BSGE 58, 76 = SozR 2200 § 548 Nr. 70) sind im vorliegenden Verfahren - mit Ausnahme der Medikation durch den behandelnden Arzt des V - keine im Zeitpunkt des Ereignisses aktuellen für eine Selbsttötungsabsicht sprechenden Umstände festgestellt.
  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

    Auszug aus BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R
    Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (vgl Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, RdNr 14 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

    Auszug aus BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R
    Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 1/06 R, RdNr 10 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R
    Verunglückt ein Versicherter wie hier unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 24/03 R = BSGE 93, 279, 282 f = SozR 4-2700 § 8 Nr. 9 RdNr 12).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Dies könne jedoch nur für solche Darlehenssummen gelten, die noch im laufenden Bewilligungsabschnitt zurückzuzahlen seien (Hinweis auf SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4151/06, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672).

    c) Eine Differenzierung danach, ob die durch den Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung zur vollständigen Rückerstattung in denjenigen Bewilligungsabschnitt fällt, in dem die Darlehenssumme dem Hilfebedürftigen zugeflossen ist (so SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672; Hohm/Klaus in GK-SGB II, Stand Oktober 2008, § 11 SGB II RdNr 89 ff) , scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls aus.

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Verunglücke ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet habe, entfalle der Versicherungsschutz zwar nur, wenn bewiesen werde, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe (unter Hinweis auf BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 28/06 R - veröffentlicht in Juris) .

    Es verletze §§ 7, 8 SGB VII, indem es zu Unrecht davon ausgehe, dass der vorliegende Fall von den Konstellationen abweiche, die den Entscheidungen des BSG vom 4.9.2007 (B 2 U 28/06 R) und vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R) zu Grunde lagen.

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 4.9.2007 (B 2 U 28/06 R - Juris RdNr 22) folgende Maßstäbe aufgestellt: "Die Ungewissheit darüber, aus welchen Beweggründen V (Anm: der Versicherte) ... 10 bis 20 Minuten auf der Plattform verblieben ist und was er dort getan hat, geht zu Lasten der Beklagten.

    Die Umstände des vorliegenden Falls unterscheiden sich - wie das LSG zutreffend herausgearbeitet hat - von den Konstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 4.9.2007 (B 2 U 28/06 R) und vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 9) zu Grunde lagen.

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 9/19 R

    Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei

    Zwar wurde bei Unfällen, die sich am Ort der versicherten Tätigkeit ereigneten und bei denen die genauen Umstände des jeweiligen Unfalls ungeklärt waren, dem beklagten Unfallversicherungsträger die Beweislast dafür auferlegt, dass die zuvor ausgeübte versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen worden war (vgl BSG Urteile vom 4.9.2007 - B 2 U 28/06 R - UV-Recht Aktuell 2008, 142, juris RdNr 22, und vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 9, juris RdNr 20).
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