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   BSG, 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R   

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BSG, 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R (https://dejure.org/2007,5993)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R (https://dejure.org/2007,5993)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - B 2 U 35/06 R (https://dejure.org/2007,5993)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Einordnung eines erlittenen Unfalls als Versicherungsfall; Tätigkeit als selbstständiger, nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherten Ingenieurs und Konstrukteurs; Einordnung der Tätigkeit einer Person bei einem Test einer ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine versicherte Person - kein Wie-Beschäftigter" - Handlungstendenz zugunsten des eigenen Unternehmens

  • Judicialis

    SGB VII § 2 Abs 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfallversicherungsschutz nicht versicherter Unternehmer wegen Haftungsbeschränkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R
    Das LSG sei insofern von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - (NJW-RR 2004, 884) abgewichen.

    Dies entspricht auch der Aussage im dem von der Klägerin angeführten Urteil des 6. Zivilsenats des BGH vom 23. März 2004 (NJW-RR 2004, 884), wonach derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in den eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird.

  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung -

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R
    Voraussetzung für eine "Wie-Beschäftigung" ist eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die unter solchen Umständen ausgeübt wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind, und die nicht auf einer Sonderbeziehung beruht (zusammenfassend: Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 RdNr 10 mwN - Bautechniker).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.08.2001 - L 1 U 5070/00

    Befugnis eines in einem sozialgerichtlichen Rechtsstreit Beigeladenen zur

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R
    Der Senat halte an seiner im Urteil vom 3. August 2001 - L 1 U 5070/00 - (NJW 2002, 1290) vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest.
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R

    Haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis -

    Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr. 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs. 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

    Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 EUR für geboten (vgl § 52 Abs. 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f) .

  • LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12

    Eine Wie Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) wird nicht dadurch

    Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R, Juris RdNr. 13; BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris RdNr. 18).

    Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R RdNr. 13; BSG vom 26.06.2007 B 2 U 35/06 R, Juris RdNr. 18).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2011 - L 6 U 366/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 105 Abs 2 SGB 7

    Um einen Versicherungsfall könnte es sich nur handeln, wenn der Geschädigte eine den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit ausgeübt hätte (vgl. § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) oder wenn ein Sondertatbestand, wie der in § 12 SGB VII geregelte Versicherungsfall einer Leibesfrucht oder nach § 105 Abs. 2 SGB VII die Behandlung eines nicht versicherten Unternehmers wie ein Versicherter, gegeben wäre (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - zit. nach juris).

    Als Ausgleich für den Verlust des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs wird in diesem besonderen Fall der geschädigte Unternehmer wie ein Versicherter, der einen Versicherungsfall erlitten hat, behandelt und erhält er einen Entschädigungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger nach näherer Maßgabe des § 105 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - a. a. O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 ff. = SozR 4-2700 § 105 Nr. 2 m. w. N.).

    Auch kommt es schließlich nicht darauf an, ob § 105 Abs. 2 SGB VII die Verursachung des Unfalles durch einen für das Unternehmen des Geschädigten tätigen Versicherten, also hier eine allenfalls in Betracht kommende Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, voraussetzt (so wohl BSG, Urteile vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R und B 2 U 17/06 R - a. a. O.) oder angesichts des Wortlauts des § 105 Abs. 1 SGB VII auch eine unversicherte betriebliche Tätigkeit genügt (so unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf [BT-Drucks 13/2204 S. 100] Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Oktober 2010, Rdnr. 3 f. zu § 105 SGB VII; ebenso Franke/Molkentin a. a. O., Rdnr. 9 zu § 105).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.06.2016 - L 9 U 842/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung -

    Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R, Juris Rdnr. 13 und vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris Rdnr. 18).

    Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - Rdnr. 13 und vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris Rdnr. 18).

  • BSG, 08.12.2016 - B 2 U 123/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Dementsprechend hat der Senat in Verfahren mit Beteiligten, die die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gemäß § 109 SGB VII betrieben haben, davon abgesehen, als wirtschaftliches Interesse des potentiell haftungsprivilegierten Beteiligten die Höhe möglicher gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Forderungen zugrundezulegen, und den Streitwert nur in Höhe des Auffangstreitwerts von 5000 Euro festgesetzt (vgl BSG vom 24.9.2015 - B 2 U 102/15 B; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr. 1, RdNr 33 und BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455; so auch LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 - L 6 U 5225/13 - UV-Recht Aktuell 2014, 874; vgl auch Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283 ff Anhang Ziffer 5) .
  • LSG Bayern, 24.02.2016 - L 2 U 348/14

    Keine Wie-Beschäftigung bei Beauftragung eines anderen Unternehmers trotz

    Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R, Juris Rdnr. 13; BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris Rdnr. 18).

    Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R Rdnr. 13; BSG vom 26.06.2007 B 2 U 35/06 R, Juris Rdnr. 18).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2019 - L 15 U 305/15

    Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der

    Nach §§ 109, 108 SGB VII können Personen bzw. Unternehmen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGG beschränkt ist und gegen die Versicherte - wie hier - Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung beantragen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, und insoweit sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch ein etwaiges späteres Klageverfahren betreiben ("Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft" vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R- , juris Rn. 14; BSG, Urt. vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 19 ).

    Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher ist eine Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII zu bejahen (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BSG, Urt. vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R R - , juris Rn 18; BSG,Urt. vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R -, juris Rn 20, 23 ff. m.w.N).

  • LSG Bayern, 28.03.2012 - L 2 U 424/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung

    Voraussetzung für eine "Wie-Beschäftigung" ist eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die unter solchen Umständen ausgeübt wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind, und die nicht auf einer Sonderbeziehung beruht (vgl. BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris).
  • SG Düsseldorf, 09.12.2008 - S 6 U 119/06

    Kein Unfallversicherungsschutz bei familiärer Hilfe beim Hausbau

    Vielmehr ist es ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sich einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (ständige Rechtsprechung des BSG (Bundessozialgericht) - vgl. Urteil - B 2 U 35/04 R - vom 31.05.2005 (jurisRn. 16f.) und Urteil - B 2 U 22/04 R - vom 05.07.2005 (jurisRn. 12) sowie Urteil - B 2 U 35/06 R - vom 26.06.2007 (jurisRn. 18)).
  • LSG Hamburg, 03.09.2018 - L 2 U 11/18

    Wegeunfall während eines Probearbeitstages

    Verfolge eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnele, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, sei sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und stehe daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (Hinweis auf BSG, Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91, USK 92181 (zu § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung), sowie vom 26. Juni 2007 - B 2 U 35/06 R - und 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R, HVBG-Info 2002, 1175 (zu § 2 Abs. 2 SGB VII)).
  • BSG, 13.04.2017 - B 2 U 256/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde; Änderung des Streitwertes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2011 - L 17 U 55/09

    Versicherter Personenkreis - Gesellschafter-Geschäftsführer - keine

  • SG Aachen, 17.03.2010 - S 8 U 34/09

    Unfall bei der Anlieferung von Holz - Wer kommt für die Schäden auf?

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2014 - L 1 U 5465/13

    Abgrenzung der Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft von

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - L 6 U 118/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - nichtversicherter

  • BSG, 15.06.2012 - B 2 U 32/11 R
  • SG Düsseldorf, 30.05.2023 - S 6 U 284/20

    Renovierung im Haus des Schwiegervaters kein Arbeitsunfall

  • SG Münster, 30.03.2015 - S 10 U 387/13
  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2013 - L 1 U 5465/13
  • BSG, 12.09.2008 - B 2 U 179/08 B
  • SG Hamburg, 11.02.2011 - S 40 U 191/10

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 1

  • SG Hamburg, 19.12.2007 - S 40 U 86/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche

  • SG Hamburg, 23.02.2018 - S 40 U 10/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2014 - L 14 U 97/14
  • SG Hamburg, 02.09.2011 - S 40 U 57/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung:

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2010 - L 6 U 300/06
  • SG Aachen, 25.11.2009 - S 8 U 29/09

    Verletzungen im Bauchbereich durch einen Pferdetritt i.R.v. Hilfstätigkeiten in

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2013 - L 14 U 15/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2009 - L 6 U 344/05
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