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   BSG, 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R   

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https://dejure.org/2003,3954
BSG, 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R (https://dejure.org/2003,3954)
BSG, Entscheidung vom 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R (https://dejure.org/2003,3954)
BSG, Entscheidung vom 11. November 2003 - B 2 U 36/02 R (https://dejure.org/2003,3954)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers zur Anerkennung einer Berufskrankheit; Beschäftigung im Bereich der Binnenschifffahrt, zuletzt bei einem in Luxemburg ansässigen Unternehmen; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Notwendigkeit der Bescheidung über ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verwaltungsakt - Antrag - Untätigkeitsklage

  • Judicialis

    EG-VO 1408/71 Art 14 Abs 1 Ziffer b (ii); ; EWGV 1408/71 Art 57 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bescheiderteilung durch den Leistungsträger bei Unzuständigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91

    Erziehungsgeld - Behördliche Ermittlungspflicht

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R
    Keine sachliche Bescheidung sind Zwischenmitteilungen oder die Weigerung, sich mit der Sache überhaupt zu befassen (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl 2003, § 75 RdNr 6).
  • BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines

    Da Gegenstand der Klage nur die Bescheidung des Antrags ist, nicht aber der materielle (Leistungs-)Anspruch (stRspr; vgl nur Bundessozialgericht vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B - RdNr 6; zu den teilweise abweichenden Auffassungen in der Literatur nur Hübschmann in beck-online.Grosskomm zum SGG, Stand Januar 2021, § 131 RdNr 80 ff mwN) , kommt es nicht darauf an, ob der Antrag auch Erfolg haben kann (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 1 RdNr 16 mwN) .
  • LSG Sachsen, 25.05.2023 - L 3 AL 35/23
    "Sachlich bescheiden" bedeutet nicht, dass einem Antrag stattgegeben werden muss, wohl aber dass in der Sache eine Entscheidung getroffen wird und sei es, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt wird (Anschluss an. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 36/02 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 1 = juris Rdnr. 15).

    "Sachlich bescheiden" bedeutet nicht, dass dem Antrag stattgegeben werden muss, wohl aber dass in der Sache eine Entscheidung getroffen wird und sei es, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt wird (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 36/02 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 1 = juris Rdnr. 15).

    Keine sachliche Bescheidung sind Zwischenmitteilungen oder die Weigerung, sich mit der Sache überhaupt zu befassen (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1993 - 14b/4 REg 1/91 - BSGE 72, 118 [120] = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2 = juris Rdnr. 17, m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. November 2003, a. a. O.).

    Denn selbst wenn ein von einem Antragsteller angegangener Leistungsträger meine, für eine bestimmte Leistung nicht zuständig zu sein, müsse es dem Antragsteller möglich sein, dies gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003, a. a. O., Rdnr. 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.07.2019 - L 10 SF 4254/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr -

    Dass der Widerspruch als unzulässig verworfen worden war, begründete von vornherein keinen (Neu-)Bescheidungsanspruch, weil auch eine Verwerfungsentscheidung eine "sachliche Bescheidung" darstellt (s. nur BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 36/02 R, in juris, Rdnr. 15).
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