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   BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R   

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https://dejure.org/2004,5649
BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R (https://dejure.org/2004,5649)
BSG, Entscheidung vom 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R (https://dejure.org/2004,5649)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - B 2 U 39/03 R (https://dejure.org/2004,5649)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrklasse - Herabsetzungsverfahren - erheblich abweichende Betriebsweise - Einzelfälle - besondere Arbeitsschutzmaßnahme - Gefahrtarif 1998 - Verwaltungsberufsgenossenschaft - Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Höhe der Beiträge einer Berufsgenossenschaft; Anspruch eines Unternehmens der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auf Herabsetzung der Gefahrklasse; Begriff der "Einzelfälle" im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Judicialis

    SGB VII § 162; ; GG Art 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 725 Abs. 2; SGB VII § 162 Abs. 1
    Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung - Gefahrklasse -

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R
    Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) durch die Urteile vom 6. Mai 2003 (B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff) entschieden.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und - B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff), beruht die Regelung im Gefahrtarif 95 der Beklagten in Teil II Nr. 2, wonach die BG die Gefahrklasse herabsetzen oder heraufsetzen kann, wenn sich in Einzelfällen ergibt, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise die Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegen, auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und steht mit dieser in Einklang.

    Denn bei dem von der Klägerin selbst dargestellten prozentualen Anteil von Betrieben, die diese Betriebsweise eingeführt haben, handelt es sich nicht mehr um Einzelfälle iS der zitierten Bestimmung des Gefahrtarifs 98. In den Entscheidungen vom 6. Mai 2003 (aaO) hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff "Einzelfälle" sowohl zahlenmäßig als auch qualitativ zu verstehen ist.

    Die Korrekturmöglichkeit soll auf einzelne aus dem Rahmen fallende Betriebe beschränkt bleiben, die wegen spezifischer Besonderheiten ein vom Durchschnitt ihrer Unternehmensart erheblich nach oben oder unten abweichendes Unfallrisiko aufweisen; sie darf dagegen nicht dazu führen, dass für eine größere Zahl von Unternehmen, die sich durch eine bestimmte gemeinsame Betriebsweise von den anderen der Gefahrtarifstelle zugeordneten Unternehmen unterscheiden, über den Weg der Herabsetzung eine eigene Gefahrklasse festgesetzt und damit im Ergebnis die vom Gesetz in § 157 Abs. 2 SGB VII vorgeschriebene Gliederung in ausreichend große, einen versicherungsmäßigen Risikoausgleich gewährleistende Gefahrgemeinschaften unterlaufen wird (BSG, Urteile vom 6. Mai 2003, aaO; BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-Info 2004, 62 ff).

    Ebenso (keine Einzelfälle) hat der Senat in dem Verfahren von drei Niederlassungen eines Unternehmens der privaten Versicherungswirtschaft, die über keinen eigenen Außendienst verfügten, entschieden (BSG Urteile vom 6. Mai 2003, aaO).

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 17/02 R

    Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzliche Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R
    Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) durch die Urteile vom 6. Mai 2003 (B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff) entschieden.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und - B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff), beruht die Regelung im Gefahrtarif 95 der Beklagten in Teil II Nr. 2, wonach die BG die Gefahrklasse herabsetzen oder heraufsetzen kann, wenn sich in Einzelfällen ergibt, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise die Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegen, auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und steht mit dieser in Einklang.

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Voraussetzungen der

    Auszug aus BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R
    Die Korrekturmöglichkeit soll auf einzelne aus dem Rahmen fallende Betriebe beschränkt bleiben, die wegen spezifischer Besonderheiten ein vom Durchschnitt ihrer Unternehmensart erheblich nach oben oder unten abweichendes Unfallrisiko aufweisen; sie darf dagegen nicht dazu führen, dass für eine größere Zahl von Unternehmen, die sich durch eine bestimmte gemeinsame Betriebsweise von den anderen der Gefahrtarifstelle zugeordneten Unternehmen unterscheiden, über den Weg der Herabsetzung eine eigene Gefahrklasse festgesetzt und damit im Ergebnis die vom Gesetz in § 157 Abs. 2 SGB VII vorgeschriebene Gliederung in ausreichend große, einen versicherungsmäßigen Risikoausgleich gewährleistende Gefahrgemeinschaften unterlaufen wird (BSG, Urteile vom 6. Mai 2003, aaO; BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-Info 2004, 62 ff).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.02.2006 - L 8 U 60/05

    gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Zuschlags-Nachlass-Verfahren -

    Hieran hält er angesichts der Rspr. des BSG (Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und - B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff sowie Urteile vom 11. November 2003 - Az.: B 2 U 55/02 R - HVBG-Info 2004, 62 ff und vom 22. Juni 2004 - Az.: B 2 U 39/03 - Die Beiträge, Beilage 2004, 353 ff) nicht mehr fest.

    (vgl.: die o.a. Urteile des BSG, vom 6. Mai 2003, BSG, l vom 11. November 2003 sowie vom 22. Juni 2004 B 2 U 39/03 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 - L 4 KR 5373/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch gem § 105 Abs 1 SGB

    Einer ins Einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung bedürfe es nicht (Verweis auf BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 39/03 R - a.a.O.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.08.2005 - L 2 U 39/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - Gefahrtarif

    Mit den im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Aufstellung und Struktur des Gefahrtarifes der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das BSG in zahlreichen neueren Entscheidungen befasst (BSG-Urteil vom 24.6.2003 B 2 U 21/02 R, Urteile vom 24.2.2004 B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R, Urteile vom 22.6.2004 B 2 U 2/03 R, B 2 U 39/03 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2005 - L 17 U 156/04

    Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Antrag auf Herabsetzung

    Das SGB VII hat das Beitragsrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht grundlegend geändert, sondern das zuvor geltende Recht der RVO im Wesentlichen übernommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/2204, S. 73, 110, 112), wie auch das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat (BSG, Urteile vom 06. Mai. 2003, B 2 U 7/02 R, SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und B 2 U 17/02 R , HVBG-Info 2003, 2003ff. sowie vom 22. Juni 2004, B 2 U 39/03 R, ZfS 2004, 238).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.05.2007 - L 3 U 189/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung der Gefahrklasse -

    Es ist deshalb fraglich, ob sich die Beklagte auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften gemäß ihrem Kriterienkatalog berufen kann, um die Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen als besondere Betriebsweise zu qualifizieren (ablehnend: Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2005, Aktenzeichen L 17 U 156/04; vgl. auch BSG vom 22. Juni 2004, Aktenzeichen B 2 U 39/03 R zum Gefahrtarif 1998).
  • SG Stuttgart, 26.04.2006 - S 1 U 4141/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - Veranlagung -

    Mit den auch in diesem Verfahren relevanten Fragen zur Aufstellung und Struktur des Gefahrtarifs der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das BSG in zahlreichen neueren Entscheidungen befasst (BSG Urteil v. 24.06.2003, Az.: B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 m. w. N., sowie Urteile v. 22.06.2004, Az.: B 2 U 2/03 R und B 2 U 39/03 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.09.2005 - L 6 U 374/03
    Sie verweist auf die Rechtsprechung mehrerer LSGs und des BSG (Urteile vom 24. Februar 2004, - B 2 U 31/03 R -, 22. Juni 2004, - B 2 U 39/03 R- , Beschluss vom 24. Juni 2003, - B 2 U 91/03 B - ) zur Frage der Herabsetzung für den Gefahrtarifzeitraum 1998.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2013 - L 14 U 15/08
    Zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zählen die Beklagte, die sachlich zuständig ist für die Unternehmensart "gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung" (siehe BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - Az.: B 2 U 39/03 R - zitiert nach juris), und die Beigeladene, die sachlich zuständig für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ist (siehe hierzu BSG, Urteil vom 7. Februar 2006 - Az.: B 2 U 4/05 R, Rn. 13, 14 - zitiert nach juris).
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