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   BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R   

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https://dejure.org/2006,4873
BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R (https://dejure.org/2006,4873)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R (https://dejure.org/2006,4873)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 39/05 R (https://dejure.org/2006,4873)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Unfallversicherungsschutz; Unglückshelfer; Nothelfer; Rettungshandlung; Angehöriger; Verwandter; Hilfeleistung; rechtliche Verpflichtung; besondere rechtliche Verpflichtung; versicherte Tätigkeit; Weg zum Unglücksort; Weg zur ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsschutz für Nothelfer und Unglückshelfer ohne Rücksicht auf eine mögliche besondere Beziehung zur hilfebedürftigen Person; Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) im Falle einer Rettungshandlung; Anerkennung eines ...

  • rabüro.de

    Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Hilfebedürftigem und Helfer stehen Unfallversicherungsschutz des Unglückshelfers nicht entgegen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rettung aus Lebensgefahr - Besondere Hilfepflicht - Beginn der Rettungshandlung

  • Judicialis

    SGB VII § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a; ; StGB § 323c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a; StGB § 323c
    Unfallversicherungsschutz während einer Rettungshandlung für Angehörige

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 667 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 4/89

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R
    Diese Behandlungspflege sei durch das Eltern-Kind-Verhältnis geprägt und ihrem Unternehmen "Haushalt" zuzuordnen (Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr. 134).

    Die von der Beklagten außerdem angeführte Entscheidung des Senats vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr. 134) ist nicht einschlägig, weil sie nicht die Situation als Unglückshelfer betrifft, sondern den Versicherungsschutz als sog Wie-Beschäftigter nach dem damaligen § 539 Abs. 2 RVO, der Vorläufervorschrift des heutigen § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 29/90

    Unfallversicherungsschutz eines selbständig tätigen Kapitäns und Reiseleiters bei

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R
    Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sei ausgeschlossen, wenn die Rettungshandlung dem eigenen Unternehmen zuzurechnen sei (Hinweis auf BSG vom 24. Januar 1991 - 2 RU 29/90 - BSGE 68, 119 = SozR 3-2220 § 539 Nr. 7).

    Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Senats vom 24. Januar 1991 (- 2 RU 29/90 - BSGE 68, 119 = SozR 3-2220 § 539 Nr. 7), in der ein Yachtkapitän und Reiseleiter einen Unglücksfall verhinderte und dabei verletzt wurde, folgt nichts anderes.

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 10).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 10).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 5; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 10).
  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R
    Im Unterschied zu nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Unternehmer freiwillig Versicherten (vgl die Parallel-Entscheidungen vom heutigen Tag - B 2 U 28/05 R - und - B 2 U 1/06 R -) gehört bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII als Retter aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr versicherten Personen der Weg zur Rettungshandlung schon zu der versicherten Tätigkeit selbst und ist nicht nur eine ihr vorgelagerte Tätigkeit.
  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R
    Im Unterschied zu nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Unternehmer freiwillig Versicherten (vgl die Parallel-Entscheidungen vom heutigen Tag - B 2 U 28/05 R - und - B 2 U 1/06 R -) gehört bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII als Retter aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr versicherten Personen der Weg zur Rettungshandlung schon zu der versicherten Tätigkeit selbst und ist nicht nur eine ihr vorgelagerte Tätigkeit.
  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 30/73

    Ausschluß des Versicherungsschutz - Haftungsausschluß - Rettung eines anderen aus

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R
    Von einem solchen Versicherungsschutz für Not- und Unglückshelfer ohne Rücksicht auf eine mögliche besondere Beziehung derselben zu der Person, der sie helfen, geht auch der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1973 (- 2 RU 30/73 - BSGE 37, 38 = SozR Nr. 46 zu § 539 RVO) aus, in der der Verunglückte versucht hatte, seine Tochter aus einem wegrollenden Lastkraftwagen (LKW) zu retten.
  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 110/71

    Tätigkeit aufgrund Dienstvertrags - Anstellung bei Polizei - Arzt - Frei

    Auszug aus BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R
    In dieser Entscheidung wird ebenso wie in der Entscheidung des Senats vom 22. Februar 1973 (- 2 RU 110/71 - BSGE 35, 212 = SozR Nr. 3 zu § 541 RVO - frei praktizierender Arzt als Polizeiarzt, der während dieser Betätigung einen Rettungsversuch unternimmt) die Ablehnung des Versicherungsschutzes nach dem damaligen § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO darauf gestützt, dass der Unglückshelfer sich im Rahmen seiner jeweiligen Tätigkeit gegen Arbeitsunfälle hätte versichern können und ihm nun - nachdem er es jeweils nicht getan hatte - die öffentliche Unfallfürsorge nicht zugute kommen soll.
  • BSG, 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung iS des

    Der Kläger kam unmittelbar bei der Hilfeleistung zu Schaden (zur Versicherung auf dem Weg zur Hilfeleistung: BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 9) .
  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 7/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit -

    Der darin zurückgelegte Weg zum und vom Ort der unmittelbaren Gefahr sowie die Hilfeleistung selbst bilden einen einheitlichen Lebensvorgang (vgl BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 9 RdNr 19) .
  • LSG Bayern, 27.03.2013 - L 2 U 284/12

    Verkehrsunfall, Versicherungsfall, Unfallversicherung, Anerkennung,

    Die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sollte das gemäß § 323c StGB strafbewehrte Gebot absichern, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten (vgl. hierzu ausführlich BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - Juris RdNr. 14 ff.).

    Ebensowenig scheidet Versicherungsschutz aus, wenn der Betroffene mit der Hilfeleistung oder Rettung einer rechtlichen Verpflichtung nachkommt (vgl. hierzu Kruschinsky in Becker u.a., Kommentar zum SGB VII, zu § 2 RdNr. 633 ff. sowie unter Abgrenzung von der anderslautenden Vorgängervorschrift BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - Juris RdNr. 14 ff.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.02.2012 - L 8 U 5/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 13

    Das BSG habe in einer späteren Entscheidung vom 12. Dezember 2002 (B 2 U 39/05 R) dahingestellt sein lassen, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne, und insoweit auf die kritische Anmerkung von Benz in der SGb 1991, Seite 553 ff., verwiesen.

    Zutreffend hat das Sozialgericht zwar in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass das BSG in einer Entscheidung vom 12. Dezember 2006 (Az.: B 2 U 39/05 R, zitiert nach juris) dahingestellt habe sein lassen, ob an der Rechtsprechung in den Urteilen vom 24. Januar 1991 sowie vom 22. Februar 1973 festgehalten werde.

  • LSG Hessen, 02.12.2014 - L 3 U 10/13

    Landwirtschaftlicher Arbeitsunfall

    Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Hilfebedürftigem und Helfer stehen dem Versicherungsschutz als Unglückshelfer ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass eine Hilfeleistung mittelbar einem Unternehmen zugute kommt (BGH, a.a.O., Rd.-Ziffer 9; BSGE 5, 262, 265; 37, 38; 57, 134; Urteil des BSG vom 12. Dezember 2006, B 2 U 39/05 R - juris; Hauck u.a., a.a.O., Anm. 180a zu § 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2017 - L 9 U 2669/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers -

    Ferner nahm die Klägerin Bezug auf ein Urteil des BSG vom 12.12.2006 (B 2 U 39/05 R) und wies darauf hin, dass die Wege zur Rettungshandlung selbst schon zur versicherten Tätigkeit als Retter zu rechnen seien und dass die Örtlichkeit der Rettungsmaßnahme für die Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII unerheblich sei, weil selbst Rettungshandlungen innerhalb des normalerweise und versicherten persönlichen Lebensbereichs des Versicherten unter Versicherungsschutz stehe.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19

    Nothilfe - erhebliche gegenwärtige Gefahr

    Die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sollte das gemäß § 323c StGB strafbewehrte Gebot absichern, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten (vgl. hierzu ausführlich BSG vom 12.12.2006, B 2 U 39/05 R, juris Rn. 14 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 3 U 175/11

    Unfall - Arbeitsunfall - Feststellung - Unglücksfall - Not - Beschäftigung -

    Eingeschlossen sind notwendige Vorbereitungshandlungen(so schon das Sich-Hinwenden zur Hilfe; vgl. Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 77. Erg.-Lfg. 2013, § 2 SGB VII, Rn. 69 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 39/05 R -, zitiert nach juris Rn. 19).
  • SG Potsdam, 19.11.2010 - S 12 U 63/10

    Einschränkung des Unfallbegriffs

    26 Ein Unfall liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, wenn ein ungestörter Bewegungsablauf gegeben ist, wie bei dem ungestörten Aufrichten des Körpers (sehr ausführlich und überzeugend zum Unfallbegriff SG Augsburg, Urteil vom 07. November 2005 - S 5 U 184/04 und folgend Landessozialgericht Baden Württemberg, Urteil vom 16. April 2010 - L 8 U 5043/09 und Urteil vom 26. Januar 2009 - L 1 U 3612/08; kostenpflichtig abrufbar unter www.juris.de; a.A. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 39/05 R und denkbar a.A. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R, kostenfrei abrufbar unter www.bundessozialgericht.de ).
  • SG Braunschweig, 04.05.2009 - S 14 U 60/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines Versicherungsfalls i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 13a

    Zur versicherten Tätigkeit gehört auch der Weg zur Rettungshandlung; im Unterschied zu nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Unternehmer freiwillig Versicherten gehört bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII als Retter aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr versicherten Personen der Weg zur Rettungshandlung schon zu der versicherten Tätigkeit selbst und ist nicht nur eine ihr vorgelagerte Tätigkeit; ab der Wahrnehmung der Notlage und dem Entschluss zu helfen beginnt die Rettungshandlung, und der Weg zu der Person in der erheblichen gegenwärtigen Gefahr für ihre Gesundheit ist hierdurch geprägt; dieser Weg bildet mit der Rettungshandlung einen einheitlichen Lebensvorgang und unterscheidet sich von daher grundsätzlich von den Wegen anderer Versicherter zu oder im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit; dies gilt auch für die Betriebswege zum Beispiel als Beschäftigter, weil es bei diesen im Regelfall einer besonderen Eilbedürftigkeit aufgrund der erheblichen gegenwärtigen Gefahr mangelt, während eine solche Eilbedürftigkeit den Weg des Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII geradezu prägt (siehe Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006, Aktenzeichen B 2 U 39/05 R).
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