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   BSG, 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R   

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https://dejure.org/2015,18884
BSG, 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R (https://dejure.org/2015,18884)
BSG, Entscheidung vom 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R (https://dejure.org/2015,18884)
BSG, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - B 2 U 6/14 R (https://dejure.org/2015,18884)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, § 56 Abs 3 S 2 SGB 7, § 72 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 82 Abs 1 S 1 SGB 7, § 87 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Auslegung: Verletztenrentenbeginn gem § 72 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Beendigung bzw Wegfall des Verletztengeldanspruchs: Änderung in der Höhe wegen beendeter Arbeitsunfähigkeit - ein Versicherungsfall - Mehrfachbeschäftigung - einheitlicher ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rentenbeginn bei mehreren Beschäftigungen; Kein grundsätzlicher Ausschluss des Bezugs von Verletztenrente durch den Bezug von Verletztengeld

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall eines Mehrfachbeschäftigten - Arbeitsunfähigkeit tritt bezüglich Haupttätigkeit früher ein - Weiterzahlung des Verletztengeldes nur bezüglich des Entgeltverlustes aus Nebentätigkeit - Rentenbeginn jedoch nicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ...

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Auslegung: Verletztenrentenbeginn gem § 72 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Beendigung bzw Wegfall des Verletztengeldanspruchs: Änderung in der Höhe wegen beendeter Arbeitsunfähigkeit - ein Versicherungsfall - Mehrfachbeschäftigung - einheitlicher ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rentenbeginn bei mehreren Beschäftigungen; Kein grundsätzlicher Ausschluss des Bezugs von Verletztenrente durch den Bezug von Verletztengeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 119, 204
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R
    So wird die Verletztenrente auch dafür geleistet, dass ggf größere Anstrengungen erbracht werden müssen, um die bisherigen Einnahmen zu erwirtschaften, und dass ggf berufliche Veränderungen mit Einkommensverbesserungen nicht möglich sind (vgl BSG vom 8.12.1992 - 1 RK 11/92 - BSGE 71, 299, 301 f = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2 mwN, und vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 93 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG; vgl zB vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 300 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7; vgl auch das Urteil des Senats vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr. 1).
  • BSG, 08.12.1992 - 1 RK 11/92

    Krankenversicherung - vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht -

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R
    So wird die Verletztenrente auch dafür geleistet, dass ggf größere Anstrengungen erbracht werden müssen, um die bisherigen Einnahmen zu erwirtschaften, und dass ggf berufliche Veränderungen mit Einkommensverbesserungen nicht möglich sind (vgl BSG vom 8.12.1992 - 1 RK 11/92 - BSGE 71, 299, 301 f = SozR 3-2500 § 61 Nr. 2 mwN, und vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 93 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).
  • BSG, 21.03.1974 - 8 RU 81/73

    Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls - Anspruch auf Verletztengeld -

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R
    Ist der Versicherte nur in einer Beschäftigung arbeitsunfähig, ist hingegen nur das Entgelt aus dieser Tätigkeit für die Höhe des Verletztengeldes zugrundezulegen (vgl BSG vom 21.3.1974 - 8 RU 81/73 - BSGE 37, 189 = SozR 2200 § 560 Nr. 1; Krasney in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 47 Anm 26, Stand September 2010; Köllner in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 47 RdNr 2, 31 f; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 47 RdNr 15; § 82 RdNr 9; Benz in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Unfallversicherung, § 47 RdNr 47).
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R
    Schließlich ist auch dem Urteil des Senats vom 15.5.2012 (B 2 U 31/11 R - NZS 2012, 909) ein solcher zwingender Ausschluss eines gleichzeitigen Bezugs beider Leistungen nicht zu entnehmen, weil diese Entscheidung nur den zeitgleichen Bezug von Verletztenrente und Verletztengeld bei Ausübung lediglich einer Beschäftigung betraf.
  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG; vgl zB vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 300 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7; vgl auch das Urteil des Senats vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr. 1).
  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R
    Auch ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit erfolgt nicht, weil § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung steht und keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl hierzu zB BVerfG vom 5.11.2014 - 1 BvF 3/11 - BVerfGE 137, 350 mwN) .
  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 3/15 R

    Krankenversicherung - Zahlung von Krankengeld an pflichtversicherten Arbeitnehmer

    Vergleichbare Wertungen liegen dem Urteil des für die GUV zuständigen 2. Senats des BSG vom 23.7.2015 (B 2 U 6/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 72 Nr. 1 vorgesehen) zugrunde.
  • BSG, 20.08.2019 - B 2 U 7/18 R

    Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Damit korrespondiert, dass es nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Ausschlussprinzip gibt, das einer "Doppel-"Leistung von Verletztengeld und Verletztenrente entgegensteht (BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 2 U 6/14 R - BSGE 119, 204 = SozR 4-2700 § 72 Nr. 1, RdNr 16) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 15 U 439/19

    Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen

    Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob der Kläger hinsichtlich der Ausübung seines Gewerbebetriebes nicht arbeitsunfähig war und deshalb auch das Einkommen hieraus, sei es positiv oder sei es negativ, für die Höhe des Verletztengeldes nicht zu berücksichtigen ist (zur Berücksichtigung nur der Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen aus Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten, an deren Ausübung der Versicherte infolge einer durch den arbeitsunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, siehe zuletzt BSG, Urt. v. 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Es gilt in der Sache ein "Spiegelbildprinzip" im Vergleich zur Berechnung des Verletztengeldes, da hierbei ebenfalls nur Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus derjenigen Tätigkeit bzw. denjenigen Tätigkeiten berücksichtigt wird, in der bzw. denen der Versicherte arbeitsunfähig ist (hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 23.07.2015 - B 2 U 6/14 R -, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - L 6 U 2769/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Arbeitsunfähigkeit wegen

    Da der Kläger somit im Zeitraum vom 28. März bis 6. August 2013 bereits wegen einer nicht versicherten Ursache in Bezug auf die Tätigkeit als Stuckateur arbeitsunfähig war (vgl. demgegenüber BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 2 U 6/14 R -, SozR 4-2700 § 72 Nr. 1, Rz. 13 ff. zu einer auf nur einem Versicherungsfall beruhenden Arbeitsunfähigkeit in mehreren Beschäftigungen), besteht von vornherein kein Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. Januar 2013.
  • LSG Thüringen, 24.03.2022 - L 1 U 337/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Schädel-Hirn-Trauma - weitere

    So wird die Verletztenrente auch dafür geleistet, dass ggf. größere Anstrengungen erbracht werden müssen, um die bisherigen Einnahmen zu erwirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, B 2 U 6/14 R, BSGE 119, S. 204 ff.).
  • SG Nordhausen, 04.02.2019 - S 1 U 2492/15
    So wird die Verletztenrente auch dafür geleistet, dass ggf. größere Anstrengungen erbracht werden müssen, um die bisherigen Einnahmen zu erwirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, B 2 U 6/14 R, BSGE 119, S. 204 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2016 - L 6 U 3776/14
    Da sich die Höhe des Verletztengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB VII bei mehreren Beschäftigungen nicht nur unter Berücksichtigung des Entgelts aus der versicherten Tätigkeit, deren Verrichtung zu dem Unfall geführt hat, berechnet, sondern aus dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte in allen Beschäftigungen, an deren Ausübung Versicherte infolge einer durch den Versicherungsfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gehindert sind (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 2 U 6/14 R -, SozR 4-2700, § 72 Nr. 1, Rz. 13), betrifft die Klage - aus Sicht des Klägers und unter Vernachlässigung, dass er, wie er selbst vorgetragen hat, nach dem 31. August 2010 Krankengeld nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung erhielt - einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, bei dem der Wert des Beschwerdegegenstandes 5.152,80 EUR beträgt [(57,14 EUR + 10, 66 EUR) x 76 Tage].
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