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   BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B   

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https://dejure.org/2003,15389
BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B (https://dejure.org/2003,15389)
BSG, Entscheidung vom 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B (https://dejure.org/2003,15389)
BSG, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - B 2 U 80/03 B (https://dejure.org/2003,15389)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulasung der Revision - Schlüssige Darlegung von Verfahrensmängeln - Unzureichende Beachtung ohne anwaltliche Vertretung verfasster Schriftsätze - Anorderungen an Beweisantrag - Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - kein "übergangener" Beweisantrag - Terminverlegung - rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Verletzung der Amtsermittlungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B
    Im Übrigen hat es der Kläger auch versäumt, darzulegen, aus welchen Gründen im Einzelnen sich das Berufungsgericht hätte gedrängt fühlen müssen, einem solchen sinngemäß gestellten Beweisantrag zu folgen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5), und welches für ihn günstige Ergebnis die von ihm für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte.
  • BSG, 26.11.1975 - 5 BKn 5/75

    Berufungsgericht - Amtsermittlungspflicht - Stellung eines Beweisantrages -

    Auszug aus BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B
    Eine bei nicht gestelltem Beweisantrag unzulässige Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht wird nicht über den Umweg der Verletzung von Hinweispflichten (§§ 106 Abs. 1 und 112 Abs. 2 SGG) zulässig (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 13).
  • KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02

    Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines

    Auszug aus BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B
    Die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen kann auch nicht über den Umweg der Vorschriften zum rechtlichen Gehör erweitert werden (vgl Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1992 - 2 BU 37/97 = HV-Info 1993, 1406 und vom 28. August 2002 - B 2 U 191/02 B -, jeweils mwN).
  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des

    Auszug aus BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B
    Der Kläger hätte darlegen müssen, welchem konkreten Beweisantrag das LSG nicht gefolgt sein soll, und er hätte diesen Beweisantrag so genau bezeichnen müssen, dass er für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbar ist (vgl BSGE 40, 40, 41 = SozR 1500 § 160a Nr. 4; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 215).
  • BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung -

    Auszug aus BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Beweisantrag iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG auch bei einem im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt sein (vgl dazu Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 1999 - B 2 U 78/99 B - und vom 2. Januar 2002 - B 2 U 298/01 B - sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 = SozR 3-1500 § 160 Nr. 6) und den Anforderungen an einen Beweisantrag iS der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechen muss (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 45; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 210 mwN).
  • BSG, 18.08.1999 - B 2 U 313/98 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verkürzung der Ladungsfrist

    Auszug aus BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B
    Dafür hätte er indes darlegen müssen, dass er gegenüber dem Gericht zumindest sinngemäß zum Ausdruck gebracht habe, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen und deshalb um eine Verlegung zu bitten (vgl Beschluss des Senats vom 18. August 1999 - B 2 U 313/98 B).
  • OLG Oldenburg, 16.06.1999 - 2 U 78/99

    Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides mit Angabe eines Rechtsformzusatzes;

    Auszug aus BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Beweisantrag iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG auch bei einem im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt sein (vgl dazu Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 1999 - B 2 U 78/99 B - und vom 2. Januar 2002 - B 2 U 298/01 B - sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 = SozR 3-1500 § 160 Nr. 6) und den Anforderungen an einen Beweisantrag iS der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechen muss (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 45; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 210 mwN).
  • BSG, 26.11.1981 - 4 BJ 87/81

    Brezeichnung der Tätigkeit - Tätigkeitsmerkmal - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Beweisantrag iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG auch bei einem im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt sein (vgl dazu Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 1999 - B 2 U 78/99 B - und vom 2. Januar 2002 - B 2 U 298/01 B - sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 = SozR 3-1500 § 160 Nr. 6) und den Anforderungen an einen Beweisantrag iS der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechen muss (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 45; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 210 mwN).
  • BSG, 16.03.1979 - 10 BV 127/78

    Revision - Verfahrensmangel - Ausreichende Bezeichnung - Substantiierte Darlegung

    Auszug aus BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 177 und 179 mwN).
  • BSG, 22.07.2010 - B 13 R 585/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Anhörung eines

    War dies - wie hier - nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung (BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5).

    Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben; dazu gehört die Angabe, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten wurden und welcher Beweismittel sich das Gericht bedienen solle, um die begehrte weitere Aufklärung herbeizuführen (BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4).

  • BSG, 28.05.2013 - B 5 R 38/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachverhaltsaufklärung -

    Dann sind an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags weniger strenge Anforderungen zu stellen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Becker, SGb 2007, 328, 331).

    Vielmehr muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863) .

    Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Kummer, aaO, RdNr 732) .

  • BSG, 16.05.2019 - B 13 R 222/18 B

    Früherer Beginn einer Regelaltersrente

    Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8; BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 S 14) .

    Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris RdNr 9) .

    Auch unvertretene Kläger müssen dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (vgl BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5) .

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