Rechtsprechung
   BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1748
BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R (https://dejure.org/2007,1748)
BSG, Entscheidung vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R (https://dejure.org/2007,1748)
BSG, Entscheidung vom 19. April 2007 - B 3 KR 10/06 R (https://dejure.org/2007,1748)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1748) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Leistungserbringer - Zahlung von Verzugszinsen im Verzugsfalle - Zinshöhe

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Leistungserbringer; Zahlung von Verzugszinsen im Verzugsfalle; Zinshöhe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber eines häuslichen Krankendienstes und Altenpflegedienstes und einer Krankenkasse nach öffentlich-rechtlichem Regime; Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im Rahmen von Vergütungsansprüchen von ...

  • kkh.de PDF

    Verzinsung bei Zahlungsverzug der Kostenträger

  • Judicialis

    SGB V § 69; ; BGB § 286; ; BGB § 288

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 286 Abs. 1 § 288 Abs. 2; SGB V § 69 S. 3
    Zahlung von Verzugszinsen durch die Krankenkasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Pflegedienstes auf Zahlung von Verzugszinsen gegen die Krankenkasse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R
    Wie der Senat bereits für das Verhältnis von Krankenkassen zu Apothekern entschieden hat, das bis zum Jahre 1999 ebenfalls privatrechtlicher Natur war, gibt es auch nach dessen öffentlich-rechtlicher Einordnung keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Krankenkassen im Verzugsfalle von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen abzusehen (Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R - für BSGE und SozR vorgesehen sowie SGb 2007, 178 mit zustimmender Anmerkung von Martin Krasney).

    Bei der Hinauszögerung von Prüfungs- und Zahlungsvorgängen oder bei ungerechtfertigter Einbehaltung von Vergütungen besteht die Gefahr, dass Leistungserbringer zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes Drittmittel in Anspruch nehmen müssen, die erhöhte Kosten verursachen, oder dass im Extremfall sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist (vgl Urteil des Senats vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R -).

    Mit der Bestätigung seines Urteils vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R - über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des 6. Senats ab, der im Verhältnis von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen nur einen Anspruch auf Prozesszinsen für verspätet gezahlte Gesamtvergütungen bejaht hat (BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2), weil es dort um die spezifischen Verhältnisse der gemeinsamen Selbstverwaltung ging.

  • BSG, 11.03.1987 - 8 RK 43/85

    Krankenhausträger - Kostenübernahmeanspruch - Verzugs-oder Prozesszinsen -

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R
    Die Verneinung einer Verzinsungspflicht für Ansprüche von Krankenhäusern gegen die Krankenkassen durch die Rechtsprechung (vgl BSG SozR 1300 § 61 Nr. 1) hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich eine Verzinsung sogar ausdrücklich vorgeschrieben hat (vgl § 17 Abs. 1 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 - BGBl I 2750).
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R
    Mit der Bestätigung seines Urteils vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R - über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des 6. Senats ab, der im Verhältnis von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen nur einen Anspruch auf Prozesszinsen für verspätet gezahlte Gesamtvergütungen bejaht hat (BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2), weil es dort um die spezifischen Verhältnisse der gemeinsamen Selbstverwaltung ging.
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 2/95

    Erweiterung der Zulassung eines Heilmittelerbringers, Höhe des

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R
    Vergütungsansprüche von Leistungserbringern gegen die Krankenkassen aus zivilrechtlichen Verträgen unterlagen vielmehr schon immer dem Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen (BSGE 77, 219 = SozR 3-2500 § 124 Nr. 3).
  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 4/05 R

    Krankenversicherung - Dauermessung des Blutzuckerwertes bei Diabetespatienten als

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R
    Das SG hätte auf einen entsprechenden bezifferten Klageantrag hinwirken (§ 106 Abs. 1 SGG) und diesem im Urteilsausspruch folgen müssen (vgl dazu zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 4/05 R - SozR 4-2500 § 37 Nr. 7 RdNr 11).
  • BGH, 25.10.2000 - VIII ZR 326/99

    Kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit durch genehmigungsbedürftigen Vertrag

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R
    Die Beklagte ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Rechnung vom 1. Februar 2004 in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGH NJW 2001, 365; Palandt-Heinrichs, aaO, § 286 RdNr 22).
  • BSG, 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R
    Soweit der erkennende Senat entschieden hat, dass Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen nicht nach entsprechend anwendbaren zivilrechtlichen Vorschriften, sondern nach der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Frist von vier Jahren verjähren (vgl BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1), beruhte dies darauf, dass die Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen schon vor dem 1. Januar 2000 öffentlich-rechtlicher Natur waren und deshalb die vierjährige Verjährungsfrist galt.
  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R

    Anspruch einer Krankenkasse auf Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte

    Auf der Grundlage des BSG-Urteils vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R (USK 2007-48) seien einem Leistungserbringer mit Blick auf diese Regelungen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen; nichts anderes könne bei einem Rückforderungsanspruch der KK gegen das KH wegen überhöhter Vergütungszahlungen gelten.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG an, wonach bei Leistungsbeschaffungsbeziehungen von KKn nach § 69 Satz 3 SGB V aF grundsätzlich Verzinsungsansprüche in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften bestehen können (vgl zB BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 [Verzugszinsen für den Anspruch eines KH-Trägers gegen eine KK aus Bereicherungsrecht]; BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 [Prozesszinsen für den Zahlungsanspruch einer Rehabilitationsklinik gegen eine KK]; BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 [Verzugszinsen für den Anspruch eines Apothekers gegen eine KK aus einem Arzneimittellieferungsvertrag]; BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R, USK 2007-48 [Verzugszinsen eines Kranken- und Altenpflegedienstes gegen eine KK wegen verspäteter Zahlung von Vergütung]; BSGE 99, 208 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 3 [Verzugsschaden eines KH gegen eine KK bei verspäteter Zahlung]; vgl auch Prehn, VSSR 2009, 127 ff, 135 ff; anders für die Gesamtvertragspartner wegen der Vorgaben des § 70 SGB V und der Ausgestaltung der vertragsärztlichen Versorgung BSG [6. Senat] BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2, jeweils Leitsatz 3 sowie RdNr 25 ff bzw 33 ff [Anspruch einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine KK auf Verzugszinsen wegen verspätet gezahlter Gesamtvergütung], allerdings in Bezug auf Prozesszinsen eine Rechtsprechungsänderung ankündigend [Leitsatz 4]; zum Ganzen vgl Engelmann in: juris-PK-SGB V, Stand 10.2.2009, § 69 RdNr 78 ff).

    Dabei liegt der Grund für die abweichende Behandlung der Verzinsungsproblematik im Vertragsarztrecht im Kern in der typischerweise öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der vertragsärztlichen Gesamtvertragspartner gegenüber der zulässig erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung sonstiger Leistungserbringer (vgl etwa zur "Ökonomisierung" des KH-Betriebs: BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, jeweils RdNr 41, zur daran anknüpfenden gesetzlichen Ausgestaltung zB in § 17 Abs. 1 Satz 3 Bundespflegeverordnung: BSGE 92, 223 RdNr 31 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 30; BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R, RdNr 11, USK 2007-48 [zur Historie, insbesondere zur Abkehr von BSG SozR 1300 § 61 Nr. 1]; ähnlich § 11 Abs. 1 Satz 3 Krankenhausentgeltgesetz [KHEntgG], vgl BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2, jeweils RdNr 28; Pawlita in: juris-PK-SGB V, Stand 1.8.2007, § 112 RdNr 65; zur Erwartung eines maßvollen Umgangs der Gesamtvertragspartner untereinander dagegen BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2, jeweils RdNr 36 ff).

    Diese Regelung ist zwar grundsätzlich im Rahmen des § 69 Satz 3 SGB V aF anwendbar (vgl BSG, Urteil vom 19.4. 2007 - B 3 KR 10/06 R, RdNr 11, USK 2007-48).

    Insoweit unterscheiden sie sich grundlegend von den vertraglichen Ansprüchen, für die das BSG die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 2 BGB bejaht hat (vgl hierzu zB BSGE 97, 23 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; BSG, Urteil vom 19.4. 2007 - B 3 KR 10/06 R, RdNr 13, USK 2007-48).

    Soweit sich die Klägerin schließlich darauf stützt, das BSG habe in seinem Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R (USK 2007-48) einem Leistungserbringer ebenfalls einen Zinsanspruch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt, ist daraus nichts herzuleiten.

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Ersetzung des Verzugsschadens bei verspäteter

    Demgemäß hat er entschieden, dass nichtärztlichen Leistungserbringern bei Zahlungsverzug einer Krankenkasse Verzugszinsen zustehen können (vgl BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 S 5; Urteil vom 3.8.2006 - B 3 KR 7/06 R -, BSGE 97, 23, 29 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 und SGb 2007, 178 mit zustimmender Anmerkung von Martin Krasney; Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Die Leistungen Beilage 2007, 252).

    Die grundsätzliche Verpflichtung der Krankenkassen zum Ersatz von Verzugsschäden im Verzugsfalle ist mit den Vorgaben des öffentlichen Rechts vereinbar; sie ist darüber hinaus sogar geboten (Urteil des Senats vom 19.4.2007, aaO).

    Wie der Senat bereits zu den Verzugszinsen als Unterfall des Verzugsschadens entschieden hat (Urteil vom 19.4.2007, aaO), gibt es keinen Grund, die Krankenkassen von der Regulierung von Verzugsschäden deshalb auszunehmen, weil es sich um Sozialleistungsträger handelt.

    Dies rechtfertigt es, die für den vertragsärztlichen Bereich vorgenommene Beurteilung über die Vereinbarkeit der zivilrechtlichen Verzugsvorschriften nicht auf andere Bereiche des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB V zu übertragen (so auch Urteil des Senats vom 19.4.2007, aaO).

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

    c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der 3. Senat des BSG Vergütungsforderungen zugelassener Leistungserbringer gegen KKn bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen nach § 61 SGB X iVm § 291 BGB Prozesszinsen unterliegen lässt (vgl zB BSG SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R - RdNr 11 mwN; zum Anspruch auf Prozesszinsen bei bereichungsrechtlichen Ansprüchen BSGE 92, 223, 231 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1) und der 6. Senat des BSG für Klagen, die nach dem 28.9.2005 anhängig werden und Ansprüche Kassenärztlicher Vereinigungen gegen KKn auf Zahlung fälliger Gesamtvergütung betreffen, den Anspruch auf Prozesszinsen bejaht (vgl BSGE 95, 141, 153 ff = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr 38 ff).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht