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   BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R   

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BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R (https://dejure.org/2022,2834)
BSG, Entscheidung vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R (https://dejure.org/2022,2834)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 13/20 R (https://dejure.org/2022,2834)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 1 S 1 SGB 5, § 133 Abs 1 S 2 SGB 5, § 133 Abs 1 S 5 SGB 5, § 133 Abs 2 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater Krankentransportunternehmen - Scheitern der Vergütungsverhandlungen - Wahrung der von den Krankenkassen einzuhaltenden grundrechtlichen Grenzen des Verhandlungsspielraums - kein Anspruch der privaten ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater Krankentransportunternehmen - Scheitern der Vergütungsverhandlungen - Wahrung der von den Krankenkassen einzuhaltenden grundrechtlichen Grenzen des Verhandlungsspielraums - kein Anspruch der privaten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit Krankentransportleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verträgen nach § 133 Abs. 1 SGB V im Sinne des "Marktmodells" nach der ...

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater Krankentransportunternehmen - Scheitern der Vergütungsverhandlungen - Wahrung der von den Krankenkassen einzuhaltenden grundrechtlichen Grenzen des Verhandlungsspielraums - kein Anspruch der privaten ...

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    KBA e.V. ./. BARMER

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    Die Berufung (nur) des Klägers hiergegen und die Klage der erst im Berufungsverfahren beigetretenen Klägerin blieben erfolglos: Nach den in der Rechtsprechung zum Marktmodell entwickelten Maßstäben hätten sie weder Anspruch auf höhere Vergütung für in der Vergangenheit durchgeführte Krankentransporte noch auf Abschluss entsprechender Vereinbarungen (Hinweis auf BSG vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3) ; die für andere ortsnahe private Krankentransportunternehmen vereinbarten Entgelte unterschieden sich nicht wesentlich von den Angeboten der Beklagten hier (Urteil vom 17.10.2019) .

    Soweit der Gesetzgeber auf ein Schiedsverfahren zur Vergütungsfestsetzung verzichtet hat, hat er nach dieser Senatsrechtsprechung zu erkennen gegeben, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung ausscheidet (vgl BSG vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3 RdNr 33 mwN; vgl ebenso zur Haushaltshilfe in Abgrenzung zur häuslichen Krankenpflege BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 23/07 R - BSGE 101, 142 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 4, RdNr 20; vgl auch zur prozessualen Lage bei einem gescheiterten Schiedsspruch BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 26/15 R - BSGE 121, 243 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 10, RdNr 21 ff) .

    b) Dass schließlich im Sinne der vom Senat in seiner Rechtsprechung bereits aufgezeigten Maßstäbe etwas anderes gilt, weil die Beklagte die Grenzen des ihr eingeräumten Verhandlungsspielraums missbraucht und den Klägern Konditionen aufgezwungen hätte, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundener Träger unvereinbar sind (vgl BSG vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3 RdNr 34 mwN) , ist ausgehend von den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht zu erkennen; dafür haben sich über den gesamten Verlauf des Verfahrens keine durchgreifenden Anhaltspunkte ergeben.

    Vielmehr steht die den Klägern zugestandene Vergütung in Übereinstimmung mit der dargestellten gesetzlichen Regelungskonzeption, dass ein Versorgungsbedarf mit privaten Krankentransportleistungen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes im Marktwettbewerb von möglichst preisgünstigen Leistungserbringern gedeckt wird und dadurch Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen werden (vgl BSG vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3 RdNr 39) .

    Soweit Unterschiede in der Vergütung zwischen Krankentransportunternehmen bestehen, verletzen diese nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG als äußerste Grenze des den Krankenkassen eingeräumten Verhandlungsspielraums, das den Krankenkassen eine willkürlich ungleiche Vergütung vergleichbarer Leistungen verbietet (zu dieser Grenze näher BSG vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3 RdNr 60-61 mwN) .

    Sehen sich Anbieter dabei einem unzulässigen Preisdiktat ausgesetzt, sind sie davor durch die vom Senat in der Entscheidung vom 20.11.2008 aufgezeigten Grenzen geschützt (BSG vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3 RdNr 34) .

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 112/16

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2019 - L 5 KR 112/16 - werden zurückgewiesen.

    die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2019 - L 5 KR 112/16 - und des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Mai 2016 - S 1 KR 313/13 - zu ändern und.

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    Dem stehen die vom Senat zum vom Gesetzgeber normativ anders gestalteten Vergütungsrecht des SGB XI entwickelten Grundsätze nicht entgegen (grundlegend zum stationären Bereich BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; zum ambulanten Bereich BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2; vgl auch zur häuslichen Krankenpflege BSG vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5) .

    Soweit das Vergütungsrecht des SGB XI einschließlich seiner Schiedsstellenregelung im Interesse der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) auf ausdifferenzierte Vergütungen unter Berücksichtigung von Einrichtungsbesonderheiten zielt (vgl nur für den stationären Bereich BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 27) , muss das auf die bundesrechtlichen Vorgaben zur Vergütung qualifizierter Krankentransportleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übertragen werden.

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 2/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelerbringer - Informationsrecht über Inhalt

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    Dieser Schutz ist zwischenzeitlich weiter verfahrensrechtlich effektiviert worden - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - durch die Rechtsprechung zum Anspruch auf Auskunft über mit anderen Krankentransportunternehmen geschlossene Vergütungsvereinbarungen (vgl auf der Grundlage des IFG Hessischer VGH vom 11.9.2019 - 6 A 1732/17.Z - juris und OVG Lüneburg vom 18.11.2020 - 2 LC 437/18 - juris; vgl zum Auskunftsrecht über mit anderen Leistungserbringern geschlossenen Verträgen nach § 127 Abs. 2 Satz 4 SGB V aF = § 127 Abs. 1 Satz 8 SGB V nF bereits BSG vom 22.4.2015 - B 3 KR 2/14 R - SozR 4-2500 § 127 Nr. 5 RdNr 12 ff) .
  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    b) Weiteres wird auch nicht durch den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert (zum Inhalt dieser Garantie vgl nur BVerfG vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris RdNr 68 ff; BVerfG vom 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 ua - BVerfGE 143, 216 RdNr 20 f; BVerfG vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 ua - BVerfGE 149, 407 RdNr 15 ff; zu den Anforderungen an Prüfungsdichte und Prüfungsumfang vgl näher mwN Schoch in Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2021, § 22 RdNr 45 ff) .
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    b) Weiteres wird auch nicht durch den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert (zum Inhalt dieser Garantie vgl nur BVerfG vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris RdNr 68 ff; BVerfG vom 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 ua - BVerfGE 143, 216 RdNr 20 f; BVerfG vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 ua - BVerfGE 149, 407 RdNr 15 ff; zu den Anforderungen an Prüfungsdichte und Prüfungsumfang vgl näher mwN Schoch in Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2021, § 22 RdNr 45 ff) .
  • VGH Hessen, 11.09.2019 - 6 A 1732/17
    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    Dieser Schutz ist zwischenzeitlich weiter verfahrensrechtlich effektiviert worden - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - durch die Rechtsprechung zum Anspruch auf Auskunft über mit anderen Krankentransportunternehmen geschlossene Vergütungsvereinbarungen (vgl auf der Grundlage des IFG Hessischer VGH vom 11.9.2019 - 6 A 1732/17.Z - juris und OVG Lüneburg vom 18.11.2020 - 2 LC 437/18 - juris; vgl zum Auskunftsrecht über mit anderen Leistungserbringern geschlossenen Verträgen nach § 127 Abs. 2 Satz 4 SGB V aF = § 127 Abs. 1 Satz 8 SGB V nF bereits BSG vom 22.4.2015 - B 3 KR 2/14 R - SozR 4-2500 § 127 Nr. 5 RdNr 12 ff) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 06.03.2015 - L 5 KR 206/14

    Krankenversicherung - Festsetzung von Entgelten für Krankentransport- und

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der pauschalen Vergütung je Einsatz für sämtliche qualifizierten Krankentransporte auch im Einzelfall höhere Kosten abgegolten sind (vgl auch Schleswig-Holsteinisches LSG vom 6.3.2015 - L 5 KR 206/14 B ER - juris RdNr 47) .
  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 2 LC 437/18

    Amtliche Begründung IFG; Ausnahmetatbestand; Ausschlusstatbestand; Betriebs- und

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    Dieser Schutz ist zwischenzeitlich weiter verfahrensrechtlich effektiviert worden - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - durch die Rechtsprechung zum Anspruch auf Auskunft über mit anderen Krankentransportunternehmen geschlossene Vergütungsvereinbarungen (vgl auf der Grundlage des IFG Hessischer VGH vom 11.9.2019 - 6 A 1732/17.Z - juris und OVG Lüneburg vom 18.11.2020 - 2 LC 437/18 - juris; vgl zum Auskunftsrecht über mit anderen Leistungserbringern geschlossenen Verträgen nach § 127 Abs. 2 Satz 4 SGB V aF = § 127 Abs. 1 Satz 8 SGB V nF bereits BSG vom 22.4.2015 - B 3 KR 2/14 R - SozR 4-2500 § 127 Nr. 5 RdNr 12 ff) .
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R
    a) Dass der Gesetzgeber die Vergütung von Leistungserbringern im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung am Modell des Preiswettbewerbs ausrichtet, ist von Verfassungs wegen von ihnen hinzunehmen (vgl BVerfG vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 ua - BVerfGE 106, 275, juris RdNr 101 ff: keine berufsregelnde Tendenz der Festbetragsregelung nach § 35 SGB V; vgl zum Verhältnis von Vergütungsbestimmung und Berufsausübungsfreiheit auch zuletzt BSG vom 12.8.2021 - B 3 KR 3/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, RdNr 55 ff mwN) .
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

  • BSG, 12.08.2021 - B 3 KR 3/20 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Pflicht des GKV-Spitzenverbandes

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2018 - 4 LA 135/17

    Kostentragungspflicht im Rettungsdienst; Festlegung der Entgelte;

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • VG Berlin, 02.06.2021 - 25 K 5.21

    Schiedsstelle nach § 21 RettDG BE; Entgeltfestsetzung; Marktpreis

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 32/94

    Abschluß von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19

    Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der

    Vielmehr findet lediglich eine Rechtskontrolle statt, ob der Leistungsträger die Grenzen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Verhandlungsspielraums missbraucht und dem Leistungserbringer Konditionen aufgezwungen hat, die mit seiner Stellung als öffentlich-rechtlich gebundener Träger unvereinbar sind (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R, juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 19).

    Wenn in dem betreffenden Regelungsbereich kein Schlichtungsverfahren oder Schiedsverfahren vorgesehen ist, wie es in anderen Bereichen des Leistungserbringerrechts der Fall ist, nimmt der Gesetzgeber einen vertragslosen Zustand in Kauf (Wehrhahn, NDV 2007, 364 ff., 366 f.; BSG, Urteil vom 17.02.2022, B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R, juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 24.01.1990 - 3 RK 11/88, juris Rn. 26).

    Denn darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine Konzeption, die von der Einschätzung getragen wird, dass die Vertragspartner imstande sind, ausgewogene und interessengerechte Lösungsansätze zu vereinbaren (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R, juris Rn. 32-34, BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 13).

    Vielmehr muss nach Auffassung des Senats in Fällen wie dem vorliegenden lediglich eine Rechtskontrolle stattfinden, ob der Rehabilitationsträger die Grenzen des ihm eingeräumten Verhandlungsspielraums missbraucht und den Leistungserbringern Konditionen aufgezwungen hat, die mit seiner Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R, juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 19).

    Demgegenüber folgt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht die Pflicht der Gerichte, darüber hinaus selbst vertragsersetzend oder -gestaltend tätig zu werden (BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 29).

    Prüfungsmaßstab dafür ist, ob Leistungserbringer generell nicht in der Lage gewesen wären, bei einer mit vollem Einsatz und unter optimaler wirtschaftlicher Ausrichtung ausgeübten Tätigkeit existenzfähige Einrichtungen zu führen (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R, juris Rn. 58, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R, juris; BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R, juris; BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 20).

    Im Übrigen übersteigt die vom Kläger begehrte Vergütung die auf dem Markt übliche Vergütung erheblich (vergleiche BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 21).

    Hierauf und nicht auf die Rentabilität im Einzelfall kommt es für die unterste Vergütungsgrenze indes an (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R, juris Rn. 59; BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 21).

    Auch könnte das Willkürverbot verletzt sein, wenn ein Leistungsträger mit einzelnen Leistungserbringern Vergütungsverhandlungen führt und andere ohne sachlichen Grund schon aus Verhandlungen ausschließen würde (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R, juris Rn. 60; BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R, juris Rn. 65; BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 23).

    Auf Unterschiede zwischen den Leistungserbringern im Detail kommt es für die hier nur vorzunehmende Prüfung der Willkürgrenze nicht entscheidend an (BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 24).

    Der Kläger kann mit seinem Einwand, andere Anbieter hätten andere Kostenstrukturen, gerade nicht durchdringen (BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 18).

  • BSG, 30.11.2023 - B 3 KR 2/23 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch - Abgabe von Harn- und Blutteststreifen

    Solange der Gesetzgeber auf ein Schiedsverfahren zur Vergütungsfestsetzung verzichtet, gibt er damit nach der Rechtsprechung des Senats zwar zu erkennen, dass auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung ausscheidet (stRspr; vgl letztens BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13/20 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 7 RdNr 13 mwN).

    Insoweit könnte sie mit der Klage nur durchdringen, wenn sie dartun könnte, dass die Beklagte mit dem Verweis auf den Vertragsbeitritt nach § 127 Abs. 2a SGB V und die diesem zugrunde liegenden Vergütungssätze für Blutzuckerteststreifen die Grenzen des ihr eingeräumten Verhandlungsspielraums missbraucht und der Klägerin damit Konditionen aufgezwungen hätte, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundener Träger unvereinbar sind (vgl dazu nur BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 23/07 R - BSGE 101, 142 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 4, RdNr 21 ff, 63 ff mwN; BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13/20 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 7 RdNr 19 ff) .

  • BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 4/20 R

    Krankenversicherung - Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel (hier:

    Überlässt er die Preisfindung den Beteiligten dagegen, ohne ein Schiedsverfahren vorzusehen, kann von äußersten Grenzen abgesehen keine Seite eine gerichtliche Entscheidung über die angemessene Vergütung nach Art eines Schiedsverfahrens beanspruchen; das hat der erkennende Senat zur Vergütung qualifizierter Krankentransportleistungen jüngst ausdrücklich bekräftigt (BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13/20 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R

    Vergütungen für zystostatikahaltige Arzneimittelzubereitungen in der gesetzlichen

    Soweit der darauf gerichtete Regelungsauftrag des § 129 Abs. 5c Satz 1 SGB V (erst) nach dem hier streitbefangenen Zeitraum um eine Schiedsstellenregelung ergänzt worden ist (vgl § 129 Abs. 5c Satz 3 SGB V idF des GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes vom 4.5.2017, BGBl I 1050) , kann von äußersten Grenzen abgesehen nach der Rechtsprechung des Senats zu Vergütungsregelungen für nichtärztliche Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine Seite eine gerichtliche Entscheidung über die angemessene Vergütung beanspruchen (vgl letztens nur BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13/20 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 7) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - L 9 U 1956/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übernahme von Beförderungskosten -

    Fehlt es an vertraglichen Vereinbarungen nach § 133 SGB V und an sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und den Krankenkassen, besteht für private Krankentransportunternehmen kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Vergütung (BSG, Urteile vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R - juris Rn. 18 und vom 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R - BSGE 109, 133, juris Rn. 21; BSGE 85, 110 = SozR 3-2500 § 60 Nr. 4 für Ansprüche eines Rettungsdienstes gegen die Krankenkasse; s. auch Nolte in: Kass.Komm, § 60 SGB V Rn. 25a).

    Das sind nach der Rechtsprechung des BSG die Entgelte, die die Krankenkassen im Einzugsbereich des Landes im Allgemeinen für private Krankentransportleistungen vereinbart haben, ohne dass ein anderer Anbieter verlangen kann, vom landesweiten Kostenvergleich ausgenommen zu werden, noch mit dem Einwand durchdringen kann, andere Anbieter hätten andere Kostenstrukturen (BSG, Urteil vom 17.02.2022, a.a.O., juris Rn. 18).

  • BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R

    Sicherstellungszuschlag zu den Haftpflichtversicherungskosten einer Hebamme;

    Auch wenn es an solchen Schiedsregelungen fehlt, kann von äußersten Grenzen abgesehen nach der Rechtsprechung des Senats zu Vergütungsregelungen für nichtärztliche Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine Seite eine gerichtliche Entscheidung über die angemessene Vergütung beanspruchen (vgl letztens nur BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13/20 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 7) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 1 B 10.21

    Krankentransport; Entgelt; Festsetzung; Schiedsstelle; Schiedsspruch;

    Das von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angesprochene Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2022 (- B 3 KR 13/20 R - juris, Terminbericht des BSG Nr. 6/2022) führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 112/16
    Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BSG eingelegt: B 3 KR 13/20 R.
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