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   BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R   

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https://dejure.org/1998,590
BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R (https://dejure.org/1998,590)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R (https://dejure.org/1998,590)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - B 3 KR 13/97 R (https://dejure.org/1998,590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Feintäschner - Künstlereigenschaft - Kunsthandwerk - Verkehrsauffassung

  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - Kunsthandwerk - Handwerkliche Herstellung von Gebrauchsgegenständen - Künstler - Bildende Kunst - Eigenschöpferische Leistung

  • Judicialis

    KSVG § 2

  • saarheim.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HwO § 1 Abs. 2; KSVG § 1, § 2, § 4 Nr. 3
    Künstlereigenschaft eines Feintäschners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 164
  • NJW 1999, 1990
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96

    Künstlereigenschaft eines Musikinstrumentenbauers

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R
    Hiervon ist der Senat bereits im Urteil vom 20. März 1997 (3 RK 15/96 = BSGE 80, 136, 138 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 5) ausgegangen.

    Dies schließt aber, wie der Senat bereits im Urteil vom 20. März 1997 (aaO) dargelegt hat, nicht aus, daß auch in einem Beruf, der allgemein als Handwerk ausgeübt wird, in einzelnen Fällen auf handwerklicher Grundlage künstlerische Leistungen erbracht werden.

    Schon dies spricht gegen die Auffassung von Eichenhofer (SGb 1998, 136 = Anmerkung zum Urteil vom 20. März 1997, aaO), der historische Gesetzgeber habe die Absicht gehabt, sämtliche Berufe, die (auch) handwerklich ausgeübt werden und etwa in der Anlage zur HwO aufgeführt sind, ohne Rücksicht auf den künstlerischen Gehalt im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des KSVG auszuklammern.

    Der Senat hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, daß bei der handwerklichen Fertigung von Einzelstücken nach eigenen Entwürfen eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl Urteil vom 20. März 1997, aaO).

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94

    Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R
    Er ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen (vgl zuletzt BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 - Unterhaltungsshow - zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz: BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG: BT-Drucks 9/26, S 18 zu § 2; BT-Drucks 8/3172, S 19 ff).

    Der dem KSVG zugrundeliegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung; diese kann allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung auch ein relativ geringes Niveau aufweisen (BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 - Musikschule - und SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 - Unterhaltungsshow -).

  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 76/75

    Für die Abgrenzung der künstlerischen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit sind

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R
    Die von den Finanzgerichten bei kunsthandwerklich bzw kunstgewerblich hergestellten Gebrauchsgegenständen teilweise praktizierte Abgrenzung, die darauf abstellt, ob im Einzelfall der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt (BFHE 92, 12 unter Hinweis auf RFH, RStBl 1939, 941; BFHE 121, 410 - Werbefotograf - 94, 210 - Entwürfe von Modellkleidern - Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl 1997, § 18 RdNrn 66 bis 68; in diese Richtung tendiert auch: LSG Niedersachsen, E-LSG, Kr-033), bietet keinen geeigneten Maßstab, weil schon nicht erkennbar ist, wie ein "Gebrauchswert" ermittelt werden könnte.

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) zur Abgrenzung von Kunst und Gewerbe darauf abhebt, ob die Arbeiten "nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch" sind und eine bestimmte Gestaltungshöhe erreichen (vgl BFHE 121, 410), was die Tatsachengerichte mit Hilfe von Sachverständigen zu prüfen hätten, stimmt der Senat dem für das Gebiet des KSVG mit der folgenden Einschränkung zu: Die Beurteilung des künstlerischen Gehalts handwerklich hergestellter Erzeugnisse allein durch einen mit der Materie vertrauten Sachverständigen kann nicht ausreichen, wenn sie sich nicht auch auf den Grad der Anerkennung in Fachkreisen stützt, sondern sich in einer subjektiven Bewertung des künstlerischen Gehalts erschöpft.

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 11/97 R

    Künstlersozialabgabe - Lichtbildner - Pressefotograf - Kunsthandwerk -

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R
    Ein fließender Übergang von Handwerk und Kunst ist dennoch für zahlreiche Berufe, etwa die des Goldschmieds, des Steinmetzen (Bildhauer) oder des Fotografen (vgl dazu Urteil des Senats vom 24. Juni 1998, B 3 KR 11/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), festzustellen.
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R
    Er ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen (vgl zuletzt BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 - Unterhaltungsshow - zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz: BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG: BT-Drucks 9/26, S 18 zu § 2; BT-Drucks 8/3172, S 19 ff).
  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 80/92

    Künstlersozialversicherung - Musiklehrer - Musikschule - Musikalische

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R
    Der dem KSVG zugrundeliegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung; diese kann allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung auch ein relativ geringes Niveau aufweisen (BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 - Musikschule - und SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 - Unterhaltungsshow -).
  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 37/04 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft von Webdesignern

    Zu Unrecht beruft sich die Beklagte schließlich auf die Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von Handwerk und Kunst (BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 - Cembalobauer; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 - Feintäschner).
  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KS 2/07 R

    Künstlersozialversicherung - Tätigkeit mit Schwerpunkt auf dem Einsatz

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass handwerkliche Tätigkeiten, auch wenn ihnen ein gestalterischer Freiraum immanent ist (zB Steinmetze, Goldschmiede und andere Kunsthandwerker sowie Fotografen), entsprechend der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht zum Bereich der Kunst im Sinne des KSVG gehören (vgl BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 zum Musikinstrumentenbauer; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 zum Feintäschner).

    Zum Anderen ist trotz der handwerklichen Arbeit nach eigenen Entwürfen eine Zuordnung zum Bereich der Kunst dann möglich, wenn ein Tätowierer ähnlich wie ein Kunsthandwerker mit seinen Werken in Kunstkreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird (BSGE 80, 136, 138 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 5; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 8).

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 KS 4/10 R

    Künstlersozialversicherung - Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und

    Nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen könne bei der manuellen Fertigung von Einzelstücken nach eigenen Entwürfen nicht gesondert auf den eigenschöpferischen Anteil an der Gesamtleistung abgestellt werden (Verweis auf Urteil vom 24.6.1998 - BSGE 82, 164, 167 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 S 30 f - Feintäschner).

    Vergleichbar hat er die Tätigkeit eines Tattoo-Designers als künstlerisch qualifiziert, sofern dieser sich auf das Entwerfen und Zeichnen von Tattoo-Motiven und Vorlagen als Arbeitsmittel für Tattoo-Studios beschränkt, ohne selbst die Entwürfe auf die menschliche Haut zu übertragen (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 11, RdNr 21 - Tätowierer; ähnlich auch BSGE 82, 164, 167 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 S 30 - Feintäschner und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 5 RdNr 15 - Web-Designer).

    Demzufolge begründen schöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch iS von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgehen (vgl BSGE 82, 164, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 S 28 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 11 S 56 - Gemäldefotografie; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 11, RdNr 18 - Tätowierer).

    Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen Berufsausübung verlassen hat (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 S 17 - Cembalobauer; BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 S 31 - Feintäschner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 11, RdNr 22 - Tätowierer).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist hierfür bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 S 31 - Feintäschner).

    Nicht ausreichend dagegen ist der Besuch von Verkaufsmessen (vgl BSGE 82, 164, 169 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 S 32 - Feintäschner).

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