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   BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R   

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BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R (https://dejure.org/1998,850)
BSG, Entscheidung vom 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R (https://dejure.org/1998,850)
BSG, Entscheidung vom 06. August 1998 - B 3 KR 14/97 R (https://dejure.org/1998,850)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung für den Einbau eines Treppenlifts - Treppenlift - Behinderungsgerechte Herrichtung einer Wohnung - Unaufschiebbare Leistung - Selbst beschaffte Leistung - Hilfsmittel - Allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

  • Judicialis

    SGB § 13 Abs. 3; ; SGB § 33 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung bei besonderen Bedürfnissen von Behinderten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1812 (Ls.)
  • NZS 1999, 189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 61/79

    Blattwendegerät als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
    Die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Treppensteigen, Greifen, Sehen, Hören) muß dabei nicht unmittelbar ersetzt oder verbessert werden; es genügt auch der indirekte Ausgleich über eine andere Körperfunktion (BSGE 50, 77 = SozR 2200 § 182b Nr. 17 Blattwendegerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 25 Kopfschreiber, Nr. 26 Schreibtelefon; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 Rollstuhlboy, Nr. 16 Lese-Sprechgerät, Nr. 18 Farberkennungsgerät).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Hilfsmittel unmittelbar am Körper des Behinderten ausgleichend wirkt, wie es zB bei Prothesen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten und orthopädischen Schuhen der Fall ist, oder ob der Ausgleich indirekt auf andere Weise erzielt wird (BSGE 50, 77 = SozR 2200 § 182b Nr. 17; st Rspr).

    Daß nach dem Gesetz das Hilfsmittel "im Einzelfall" erforderlich sein muß, besagt nicht, daß bereits die Frage, ob ein nützliches Mittel ein Hilfsmittel iS der Krankenversicherung ist, nach allen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen wäre, sondern nur, daß Anspruch auf ein Hilfsmittel insoweit besteht, als es nach den individuellen (körperlichen und geistigen) Verhältnissen des Versicherten erforderlich ist (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 17).

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat dies dahin ausgelegt, daß für den hier interessierenden Bereich des Behinderungsausgleichs der Hilfsmittelbegriff erfüllt ist, wenn fehlende Körperteile ersetzt oder beeinträchtigte bzw ausgefallene Körperfunktionen ganz oder teilweise wiederhergestellt, ermöglicht, ersetzt, ergänzt oder wesentlich erleichtert werden (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 12, 29 mwN; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 15, 16 mwN; st Rspr), und zwar auch dann, wenn eine technische Hilfe nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 20 Krankenlifter; BSG SozR 3-2200 § 182b Nr. 2 Notrufanlage; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 Rollstuhlboy).

    Die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Treppensteigen, Greifen, Sehen, Hören) muß dabei nicht unmittelbar ersetzt oder verbessert werden; es genügt auch der indirekte Ausgleich über eine andere Körperfunktion (BSGE 50, 77 = SozR 2200 § 182b Nr. 17 Blattwendegerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 25 Kopfschreiber, Nr. 26 Schreibtelefon; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 Rollstuhlboy, Nr. 16 Lese-Sprechgerät, Nr. 18 Farberkennungsgerät).

  • BSG, 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80

    Treppenlift (Monolift), Auffahrrampe und behindertengerechte Sonderausstattungen

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
    Das LSG hat im Hinblick auf diese Entwicklung die Revision zugelassen, obwohl bereits vom BSG einmal entschieden worden ist, daß ein Treppenlift kein Hilfsmittel der Krankenversicherung ist (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23).

    Dementsprechend ist auch schon von der zu § 182b RVO ergangenen Rechtsprechung eine Treppenraupe als Hilfsmittel eingestuft worden (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 29), während sie dies für einen Treppenlift abgelehnt hat (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23), und zwar unabhängig davon, ob der Treppenlift in die Wohnung fest eingebaut worden und damit zivilrechtlich zum Bestandteil des Gebäudes geworden ist oder ob es sich um eine zwar demontierbare und an anderer Stelle wiederverwendbare, aber nicht seiner Funktion nach transportable Einrichtung handelt.

  • BSG, 17.09.1986 - 3 RK 5/86

    Zur Notwendigkeit einer Klingelleuchte als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
    Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technischen Hilfen fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V. Von daher kann die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. September 1986 - 3 RK 5/86 - (SozR 2200 § 182b Nr. 33) zum insoweit inhaltsgleichen § 182b Reichsversicherungsordnung (RVO) vertretene Auffassung nicht mehr aufrechterhalten werden, eine Klingelleuchte könne für einen Schwerhörigen selbst dann ein in die Leistungspflicht der Krankenversicherung fallendes Hilfsmittel sein, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden ist.
  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 39/89

    Beiträge für die Teilnahme an einem Nothilfsdienst und für eine Notrufanlage

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat dies dahin ausgelegt, daß für den hier interessierenden Bereich des Behinderungsausgleichs der Hilfsmittelbegriff erfüllt ist, wenn fehlende Körperteile ersetzt oder beeinträchtigte bzw ausgefallene Körperfunktionen ganz oder teilweise wiederhergestellt, ermöglicht, ersetzt, ergänzt oder wesentlich erleichtert werden (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 12, 29 mwN; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 15, 16 mwN; st Rspr), und zwar auch dann, wenn eine technische Hilfe nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 20 Krankenlifter; BSG SozR 3-2200 § 182b Nr. 2 Notrufanlage; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 Rollstuhlboy).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
    Ebenso kann offenbleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V, vor allem die - außer in den Fällen der Notbeschaffung wegen Eilbedürftigkeit erforderliche - ausreichende Beteiligung der Krankenkasse (Abwarten der Entscheidung über den Leistungsantrag) vor Erteilung des Auftrages zum Einbau des Treppenlifts (vgl BSGE 79, 125 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11), erfüllt sind und ob es insoweit unschädlich ist, daß ein Versicherter vor der Selbstbeschaffung der Leistung nur die erste ablehnende Verwaltungsentscheidung, nicht aber den Widerspruchsbescheid abwartet.
  • BSG, 26.10.1982 - 3 RK 16/81

    Kopfschreiber als Hilfsmittel für gelähmte und massiv sprachbehinderte

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
    Die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Treppensteigen, Greifen, Sehen, Hören) muß dabei nicht unmittelbar ersetzt oder verbessert werden; es genügt auch der indirekte Ausgleich über eine andere Körperfunktion (BSGE 50, 77 = SozR 2200 § 182b Nr. 17 Blattwendegerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 25 Kopfschreiber, Nr. 26 Schreibtelefon; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 Rollstuhlboy, Nr. 16 Lese-Sprechgerät, Nr. 18 Farberkennungsgerät).
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 36/76

    Blindenschrift-Schreibmaschine als Hilfsmittel iS der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
    Allerdings hat die Rechtsprechung immer die Einschränkung gemacht, daß Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem, dh die Freizeitinteressen betreffendem Gebiet, grundsätzlich nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung anzuerkennen seien und insoweit zwischen Hilfsmitteln der Krankenversicherung und solchen der Eingliederungshilfe zu unterscheiden sei (vgl zu einer elektrischen Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen: BSG SozR 2200 § 187 Nr. 1 und zu einer Blindenschrift-Schreibmaschine: BSG SozR 2200 § 182b Nr. 5).
  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - finanzieller Zuschuss zur Verbesserung des

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 4 - Personenaufzug) .
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Eine notwendige Beiladung der zuständigen Krankenkasse als Rehabilitationsträger (iVm § 14 SGB IX) scheidet schon deshalb aus, weil der Aufzug als fester Einbau in das Wohngebäude kein Hilfsmittel iS des § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ist (vgl: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1) und andere Leistungen der Krankenkasse nicht in Betracht kommen.
  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

    Insoweit hat die frühere Rechtsprechung des Senats, wonach keine Leistungspflicht der Krankenkassen nach § 33 SGB V besteht, wenn eine Klingel- oder Signalleuchte mit dem Gebäude fest verbunden ist (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 unter teilweiser Aufgabe von BSG SozR 2200 § 182b Nr. 33, weil dort Klingelleuchten unabhängig von der Art ihres Einbaus immer als Hilfsmittel eingestuft wurden) , eine Modifizierung erfahren.
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