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   BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R   

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BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R (https://dejure.org/2001,938)
BSG, Entscheidung vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R (https://dejure.org/2001,938)
BSG, Entscheidung vom 25. September 2001 - B 3 KR 15/00 R (https://dejure.org/2001,938)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer Vergütungsvereinbarung - kein Neuabschluß - Mentalvorbehalt - ungerechtfertigte Bereicherung - protestatio facto contraria

  • Wolters Kluwer

    Kranken- und Pflegedienst - Betriebskrankenkasse - Gebührenvereinbarung - Sprungrevision - Fortgeltungsgrundsatz - Treu und Glauben - Wegfall des rechtlichen Grundes - Wertersatz

  • Judicialis

    GG Art 12; ; SGB V § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Vergütung für häusliche Krankenpflege nach Auslaufen einer Vergütungsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R
    Die Klägerin müßte sich in der Tat den objektiven Erklärungswert ihres Handelns anrechnen lassen; ein Mentalvorbehalt wäre ebenso unbeachtlich wie ausdrückliche Äußerungen, die mit ihrem tatsächlichen Verhalten nicht vereinbar wären (sog protestato facto contraria; vgl BGHZ 95, 393, 399; BGH NJW 1965, 387, 388).
  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 29/95

    Rechtsnatur der Rahmenverträge nach § 125 SGB V, Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R
    Sowohl für Verbands- wie für Einzelverträge galt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bis zum 31. Dezember 1999 ausschließlich Privatrecht (sog zweite bzw dritte Ebene - vgl Urteile des Senats vom 10. Juli 1996, 3 RK 11/95, BSGE 79, 28, 29 = SozR 3-2500 § 125 Nr. 5 und 3 RK 29/95 = SozR 3 - 2500 § 125 Nr. 6).
  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Heilmittelerbringers gegen die

    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R
    Sowohl für Verbands- wie für Einzelverträge galt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bis zum 31. Dezember 1999 ausschließlich Privatrecht (sog zweite bzw dritte Ebene - vgl Urteile des Senats vom 10. Juli 1996, 3 RK 11/95, BSGE 79, 28, 29 = SozR 3-2500 § 125 Nr. 5 und 3 RK 29/95 = SozR 3 - 2500 § 125 Nr. 6).
  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88

    Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel

    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R
    Der Revision ist zwar einzuräumen, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 1990 (3 RK 11/88 = BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1) den höheren Vergütungsanspruch einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin mit der "Fortwirkung" eines gekündigten Vertrages begründet hat.
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 51/63
    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R
    Die Klägerin müßte sich in der Tat den objektiven Erklärungswert ihres Handelns anrechnen lassen; ein Mentalvorbehalt wäre ebenso unbeachtlich wie ausdrückliche Äußerungen, die mit ihrem tatsächlichen Verhalten nicht vereinbar wären (sog protestato facto contraria; vgl BGHZ 95, 393, 399; BGH NJW 1965, 387, 388).
  • BSG, 29.06.1977 - 11 RA 94/76

    Sprungrevision - Zulassung - Wirksamkeit - Ort der Mitteilung - Mitteilung im

    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R
    Das SG hat nach den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 14. September 2000 die Revision zugelassen (vgl auch Niederschrift vom gleichen Tage); daß die schriftliche Urteilsfassung - entgegen der Niederschrift - die Zulassung im Tenor nicht erwähnt, ist unschädlich (BSG SozR 1500 § 161 Nr. 16; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, IX, RdNr 27).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Eine derartige Sicht der Dinge liefe auf den Ausschluss jeglicher Kündigungsmöglichkeit und damit der Beendigung einmal geschlossener Verträge hinaus (vgl BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1).

    Der erkennende Senat hat bereits früher in einem vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, dass es unter Berücksichtigung der Interessenlage der damaligen Klägerin - Inhaberin eines Kranken- und Pflegedienstes - und ihres konkreten Verhaltens, nämlich der stetigen Ablehnung der Angebote der beklagten Krankenkasse bei gleichzeitiger Weiterbehandlung der Versicherten, zweifelhaft ist, ob die beklagte Krankenkasse nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Klägerin habe ihr Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt akzeptiert, weil sie nicht noch einmal ihre Ablehnung bekräftigt hatte (BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1; vgl auch BSGE 77, 48 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Wenn solche Vereinbarungen nicht zu Stande kommen, ist der Krankenkasse nicht ersatzweise ein Preisbestimmungsrecht eingeräumt; dies würde jedes Interesse am Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung auf ihrer Seite unterlaufen (BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1).

    Für die Leistungserbringer würde Entsprechendes gelten, sofern die Vertragsabschlüsse mit den anderen Kassenarten aus ihrer Sicht günstiger erschienen (BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1).

    Zutreffend hat das LSG den Zahlungsanspruch der Klägerin wegen des Fehlens einer vertraglichen Grundlage auf Bereicherungsrecht gestützt, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt iVm § 818 Abs. 2 BGB (vgl BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1).

  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Der Gesetzgeber habe die Preisbildung dem freien Spiel der Kräfte überlassen (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1) .

    Denn mit der Regelung in § 132a Abs. 2 SGB V aF ist der Gesetzgeber - der allgemeinen Intention des SGB V zur Kostenreduzierung im Gesundheitswesen entsprechend - davon ausgegangen, dass derartige vertragliche (Verbands- oder Einzel-)Abmachungen "im freien Spiel der Kräfte" geschlossen werden und durch die Verpflichtung der Beklagten zur Versorgung der Versicherten einerseits und die Konkurrenz der Leistungserbringer andererseits im Ergebnis marktgerechte und möglichst günstige Bedingungen, insbesondere Preise, für die Versicherten erreicht werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 11; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 4) .

    Auch insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass bei anderen KKn vereinbarte Preise nicht als "übliche" Vergütung iS von § 612 Abs. 2 BGB angesehen werden können, weil dadurch die Motivation für einen Vertragsabschluss verhindert würde (vgl BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 4 f) .

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19

    Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der

    Wenn in dem betreffenden Regelungsbereich kein Schlichtungsverfahren oder Schiedsverfahren vorgesehen ist, wie es in anderen Bereichen des Leistungserbringerrechts der Fall ist, nimmt der Gesetzgeber einen vertragslosen Zustand in Kauf (Wehrhahn, NDV 2007, 364 ff., 366 f.; BSG, Urteil vom 17.02.2022, B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R, juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 24.01.1990 - 3 RK 11/88, juris Rn. 26).

    11.2 Es wird zwar vertreten, dass der Leistungserbringer bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung auf bereicherungsrechtlicher Grundlage Wertersatz verlangen kann (Joussen, SGb 2011, 73 ff., 77; BSG, Urteil vom 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R, juris 20-24; BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R, juris Rn. 17) oder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht werden könne (Grimm, ZfS 2007, 193 ff., 360 ff.).

    Soweit der Kläger sich für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf § 315 Abs. 1 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist, wenn die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden soll, berufen hat, findet dieser bereits deshalb keine Anwendung, weil, wie das SG Mannheim in seinem Urteil (Seite 17 Absatz 3 bis Seite 18 Absatz 1) zutreffend ausgeführt hat, die Monatskostensätze vorliegend durch eine von beiden Beteiligten geschlossene Vereinbarung geregelt worden sind, § 315 BGB hingegen den Schutz desjenigen Vertragspartners bezweckt, der sich dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des anderen Vertragspartners unterwirft (im Ergebnis ebenso: BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R, juris Rn. 14).

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