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   BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R   

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https://dejure.org/2002,1314
BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R (https://dejure.org/2002,1314)
BSG, Entscheidung vom 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R (https://dejure.org/2002,1314)
BSG, Entscheidung vom 24. September 2002 - B 3 KR 15/02 R (https://dejure.org/2002,1314)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - stationäre Pflege - Pflegeheim - Investitionsgut - Dekubitusmatratze - ärztliche Verordnung - Behandlung - Prophylaxe

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel: Dekubitusmatratze - stationäre Pflege im Pflegeheim

  • Wolters Kluwer

    Kosten für eine Dekubitus-Matratze - Krankenversicherung - Bereitstellungspflicht des Pflegeheims - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Leistungsverweigerung

  • Judicialis

    SGB V § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Dekubitusmatratze bei stationärer Pflege

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss auch Heimbewohnern Hilfsmittel zahlen

  • hilfsmittelmanager.eu (Kurzinformation)

    Leistungspflicht der Krankenkasse bei Unterbringung im Pflegeheim

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Krankenkasse muss auch Heimbewohnern Hilfsmittel zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 657 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R
    Der Anspruch steht aber den im SGB vorgesehenen Geldleistungsansprüchen (vgl §§ 11, 47 SGB I) so nahe, dass er hinsichtlich der Vererblichkeit eine Gleichbehandlung rechtfertigt (vgl hierzu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 6. Juni 2002, B 3 KR 67/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat in den Urteilen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen mit Rollstühlen (Urteile vom 10. Februar 2000, vgl vor allem BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) und mit Ernährungspumpen (Urteile vom 6. Juni 2002, B 3 KR 67/01 R ua, zur Veröffentlichung vorgesehen) bereits deutlich gemacht, dass die Pflicht der KK zur Leistung von Hilfsmitteln, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich dienen - entgegen dem früheren Recht - grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sich der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung aufhält.

    Als Beispiele für diese Kategorie von Gegenständen wurden bereits im Urteil vom 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R) genannt: der einfache Schieberollstuhl, der primär Transportfunktionen innerhalb des Heimes erfüllt, sowie das Pflegebett.

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R
    § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V verweist für selbst beschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nunmehr auf § 15 SGB IX. Hat ein Versicherter, wie hier, die Forderung des Hilfsmittelerbringers noch nicht erfüllt, kann er die Bezahlung seiner Schuld durch die KK verlangen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37, S 212).

    Der Senat hat in den Urteilen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen mit Rollstühlen (Urteile vom 10. Februar 2000, vgl vor allem BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) und mit Ernährungspumpen (Urteile vom 6. Juni 2002, B 3 KR 67/01 R ua, zur Veröffentlichung vorgesehen) bereits deutlich gemacht, dass die Pflicht der KK zur Leistung von Hilfsmitteln, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich dienen - entgegen dem früheren Recht - grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sich der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung aufhält.

  • BSG, 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R

    Widerlegung des Zustellungszeitpunktes, Ausschluß der Erstattung anwaltlicher

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 15/02 R
    § 193 Abs. 4 SGG ist dahingehend auszulegen, dass sich die Erstattungsberechtigung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf die in § 183 SGG genannten natürlichen Personen beschränkt (vgl dazu auch Beschluss des Senats vom 8. Juli 2002 - B 3 P 3/02 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Für den GKV-Versorgungsanspruch reicht es allerdings nicht aus, dass aus einer vorhandenen Krankheit irgendwann in der Zukunft möglicherweise eine Behinderung entsteht bzw sich verschlimmert (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 47 S 264).
  • BSG, 26.03.2021 - B 3 KR 14/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege - ambulant betreute

    Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch auf Kostenfreistellung kommt nach §§ 58, 59 SGB I iVm § 1922 Abs. 1, § 2039 BGB auch in Betracht (BSG vom 24.9.2002 - B 3 KR 15/02 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 47 S 261; BSG vom 3.8.2006 - B 3 KR 24/05 R - SozR 4-2500 § 13 Nr. 10 RdNr 13 ff; BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - SozR 4-2500 § 37 Nr. 15 RdNr 12) .
  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Pflegeheim - stationäre Pflege -

    Der Senat hat in den Urteilen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen mit Rollstühlen (Urteile vom 10. Februar 2000, vgl vor allem BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37), Ernährungspumpen (Urteile vom 6. Juni 2002, vgl zB B 3 KR 67/01 R = BSGE 89, 271, 274 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43) und Wechseldruckmatratzen (Urteile vom 24. September 2002, vgl zB B 3 KR 15/02 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 47) bereits deutlich gemacht, dass die Pflicht der KK zur Leistung von Hilfsmitteln, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich dienen, - entgegen dem früheren Recht - grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sich der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung aufhält.

    Hilfsmittel, die der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen dienen, fallen auch bei Benutzung innerhalb des Pflegeheims in die Leistungspflicht der KK, wenn der Behinderungsausgleich im Vordergrund steht und gegenüber pflegerelevanten Zielen, etwa der Erleichterung oder Ermöglichung von Pflegemaßnahmen, überwiegt (vgl insoweit Urteile vom 24. September 2002, SozR 3-2500 § 33 Nr. 47).

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