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   BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R   

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BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R (https://dejure.org/2022,2832)
BSG, Entscheidung vom 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R (https://dejure.org/2022,2832)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 17/20 R (https://dejure.org/2022,2832)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege zum Herrichten der wöchentlichen Medikamentenbox in einer betreuten Wohnmöglichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Erbringung in stationären Einrichtungen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege zum Herrichten der wöchentlichen Medikamentenbox in einer betreuten Wohnmöglichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Erbringung in stationären Einrichtungen ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    G. ./. AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, beigeladen: 1. Landkreis Havelland, 2. AWO Betreuungsdienste gGmbH

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Medikamentenrichten - Eingliederungshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 133, 280
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
    Als einfachste Maßnahme der Behandlungspflege (Verweis auf BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13) gehöre es zum Aufgabenkreis der Eingliederungshilfe und sei von dieser zu erbringen (Bescheide vom 6.10.2016 und 23.12.2016; Widerspruchsbescheid vom 26.4.2017).

    a) Der Senat hat eine die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung verdrängende, abweichende Leistungszuständigkeit bei der häuslichen Krankenpflege nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht des SGB XII (seit 1.1.2020 Ablösung durch Neuregelung in Teil 2 des SGB IX) angenommen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe bei Maßnahmen der einfachsten Behandlungspflege, die keine medizinische Fachkunde erforderten und nach den Umständen des Einzelfalls zu den im Rahmen der Eingliederungshilfe wahrzunehmenden Aufgaben insbesondere der Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gerechnet werden konnten (grundlegend BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13).

    b) Diese Rechtsprechung ist auf in ambulanter Form erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe nach der bis Ende 2019 geltenden Rechtslage nicht zu übertragen, solange sie der stationären Versorgung nicht gleichstanden (vgl BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 28) oder die Leistungsinhalte von Eingliederungshilfe und Behandlungspflege nicht weitestgehend deckungsgleich waren.

  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Service-Wohnen in einer

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
    Der Kostenfreistellungsanspruch nach § 37 Abs. 4 Alt 1 SGB V reicht allerdings nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch und setzt voraus, dass die selbstbeschaffte häusliche Krankenpflege zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl zB BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - SozR 4-2500 § 37 Nr. 15 RdNr 15) .

    Die Klägerin hält sich regelmäßig wiederkehrend in ihrer Wohnung auf, und die verordnete Maßnahme kann dort zuverlässig durchgeführt werden, weil für deren Erbringung geeignete räumliche Verhältnisse unzweifelhaft vorliegen (vgl BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - SozR 4-2500 § 37 Nr. 15 RdNr 25).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
    Insbesondere ist ohne einen inhaltlichen und qualifizierten Zusammenhang zwischen der Wohnsituation und der Eingliederungshilfeleistung nicht von einem Wohnen in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 13 SGB XII auszugehen (idF des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670; vgl zum Einrichtungsbegriff und zur Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23 mwN; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 15 mwN).
  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 17/15 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Überschreiten der Frist zur

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
    Dabei handelt es sich - insofern folgt der Senat dem LSG nicht - aufgrund der räumlichen und funktionellen Unabhängigkeit um einen eigenen Haushalt (vgl BSG vom 20.4.2016 - B 3 KR 17/15 R - BSGE 121, 119 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 14, RdNr 20) .
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
    Insbesondere ist ohne einen inhaltlichen und qualifizierten Zusammenhang zwischen der Wohnsituation und der Eingliederungshilfeleistung nicht von einem Wohnen in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 13 SGB XII auszugehen (idF des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670; vgl zum Einrichtungsbegriff und zur Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23 mwN; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 15 mwN).
  • BSG, 26.03.2021 - B 3 KR 14/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege - ambulant betreute

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
    Über den ausdrücklich geregelten Kostenerstattungsanspruch hinaus ist § 37 Abs. 4 Alt 1 SGB V auch auf Fälle der Kostenfreistellung anzuwenden (vgl BSG vom 26.3.2021 - B 3 KR 14/19 R - BSGE 132, 77 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 16, RdNr 14 mwN) .
  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Erbringung medizinischer

    Auszug aus BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
    Geeignet in diesem Sinne ist jeder Ort, an dem die Krankenpflege in medizinisch-pflegerischer Hinsicht ausreichend sicherzustellen und ihre Inanspruchnahme nicht wegen einer abweichenden Leistungszuständigkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist, etwa im Krankenhaus oder in stationären Pflegeeinrichtungen (vgl BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris RdNr 19 mwN) .
  • BSG, 19.04.2023 - B 3 KR 7/22 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Krankenversicherung - Freistellung

    Geeignet in diesem Sinne ist jeder Ort, an dem die Krankenpflege in medizinisch-pflegerischer Hinsicht ausreichend sicherzustellen und ihre Inanspruchnahme nicht wegen einer abweichenden Leistungszuständigkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist, etwa im Krankenhaus oder in stationären Pflegeeinrichtungen (vgl BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - BSGE 133, 280 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 17, RdNr 11) .

    Ausgehend von diesen Regelungen hat der Senat eine die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung verdrängende, vorrangige Einstandspflicht einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder vergleichbarer Eingliederungsleistungen nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht des SGB XII (seit 1.1.2020 Ablösung durch Neuregelung in Teil 2 des SGB IX; vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, RdNr 19) angenommen bei Maßnahmen der einfachsten Behandlungspflege, die keine medizinische Fachkunde erforderten und nach den Umständen des Einzelfalls zu den im Rahmen der Eingliederungshilfe wahrzunehmenden Aufgaben, insbesondere der Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, gerechnet werden konnten (vgl zuletzt BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - BSGE 133, 280 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 17, RdNr 16 mwN) .

    Insofern hält der Senat weiter daran fest, dass in jedem Einzelfall zu prüfen und in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf den zu betreuenden Personenkreis und insbesondere aufgrund ihrer vorgesehenen sächlichen und personellen Ausstattung ("organisatorische Möglichkeiten") selbst zu erbringen hat (vgl BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 22, 28; BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - aaO, RdNr 16 f, 19).

  • BSG, 19.04.2023 - B 3 KR 5/22 R

    Ist in dem Rechtsstreit eines Klägers, der die Übernahme von Kosten für

    Geeignet in diesem Sinne ist jeder Ort, an dem die Krankenpflege in medizinisch-pflegerischer Hinsicht ausreichend sicherzustellen und ihre Inanspruchnahme nicht wegen einer abweichenden Leistungszuständigkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist, etwa im Krankenhaus oder in stationären Pflegeeinrichtungen (vgl BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - BSGE 133, 280 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 17, RdNr 11) .

    Ausgehend von diesen Regelungen hat der Senat eine die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung verdrängende, vorrangige Einstandspflicht einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder vergleichbarer Eingliederungsleistungen nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht des SGB XII (seit 1.1.2020 Ablösung durch Neuregelung in Teil 2 des SGB IX; vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, RdNr 19) angenommen bei Maßnahmen der einfachsten Behandlungspflege, die keine medizinische Fachkunde erforderten und nach den Umständen des Einzelfalls zu den im Rahmen der Eingliederungshilfe wahrzunehmenden Aufgaben, insbesondere der Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, gerechnet werden konnten (vgl zuletzt BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - BSGE 133, 280 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 17, RdNr 16 mwN) .

    Insofern hält der Senat weiter daran fest, dass in jedem Einzelfall zu prüfen und in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf den zu betreuenden Personenkreis und insbesondere aufgrund ihrer vorgesehenen sächlichen und personellen Ausstattung ("organisatorische Möglichkeiten") selbst zu erbringen hat (vgl BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 22, 28; BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - aaO, RdNr 16 f, 19).

  • BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulässigkeit des

    Danach haben Versicherte Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte häusliche Krankenpflege in angemessener Höhe, wenn die Krankenkasse eine Kraft nicht selbst stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen (vgl hierzu nur BSG vom 26.3.2021 - B 3 KR 14/19 R - BSGE 132, 77 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 16, RdNr 13; BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - BSGE 133, 280 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 17, RdNr 10) .
  • SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 126/21

    Auszahlungsanspruch auf bewilligte Leistungen aus dem persönlichen Budget

    Mit Hinweisschreiben vom 16.11.2022 sind die Beteiligten auf die Entscheidung des BSG vom 17.02.2022 (Az.: B 3 KR 17/20 R) hingewiesen worden, wonach die Beklagte Krankenkasse in Abgrenzung zu den Assistenzleistungen erbringenden Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für die vom Anbieter des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Höhe der für die jeweiligen Verrichtungen anfallenden Beträge sowie der jeweiligen Wegepauschale verurteilt worden ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - L 23 SO 189/23

    Eingliederungshilfe - Sozial Teilhabe - Persönlichen Budget - Zielvereinbarung

    10/2023, § 109 SGB IX, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 19. April 2023 - B 3 KR 7/22 R - juris, Rn. 14 zur Abgrenzung der Leistungsverantwortlichkeiten im Einzelfall im Rahmen der stationären Leistungserbringung; Urteil vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 17/20 R - juris zur Abgrenzung im ambulanten Bereich; zur medizinischen Rehabilitation als Krankenbehandlung vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - juris, Rn. 35 (Stand: 01.10.2023), macht der Antragsteller vorliegend mit der "Absicherung von Spontanfahren im alkoholisierten Zustand" keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 42 Abs. 2, 3 SGB IX oder solche ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX geltend.
  • SG Neuruppin, 31.03.2023 - S 20 KR 45/20
    Demgegenüber ist im Übrigen die Regelung des § 37 Abs. 4 Regelung 1 SGB V nicht anwendbar, weil die Beklagte den Anspruch auf häusliche Krankenpflege gerade nicht grundsätzlich anerkannt hat ( vgl zu dieser Voraussetzung auch Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 17/20 R, RdNr 10 ).

    cc) Ob die Klägerin zutreffend geltend macht, dass die ambulante Betreuung nach dem Regelungssystem des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII ) im Umfang von wöchentlich acht Fachleistungsstunden dem krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Verabreichen von Medikamenten als Leistung der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 S 1 SGB V nicht entgegensteht und sie gemäß § 37 Abs. 4 Regelung 1 SGB V von den Kosten dafür freizustellen ist, bedarf hiernach keiner näheren Erörterung mehr ( vgl zu den Einzelheiten Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2022 - B 3 KR 17/20 R, RdNr 10ff mwN ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - L 14 KR 95/19

    Häusliche Krankenpflege - An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse II -

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem beim BSG anhängigen Verfahren B 3 KR 17/20 R.
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