Rechtsprechung
   BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2831
BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R (https://dejure.org/2008,2831)
BSG, Entscheidung vom 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R (https://dejure.org/2008,2831)
BSG, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - B 3 KR 18/07 R (https://dejure.org/2008,2831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung - keine Überprüfung des von der Finanzverwaltung bindend festgesetzten Steuerbetrags im finanzgerichtlichen Verfahren

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung; keine Überprüfung des von der Finanzverwaltung bindend festgesetzten Steuerbetrags im finanzgerichtlichen Verfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des ermäßigten oder des allgemeinen Umsatzsteuersatzes bei der Vergütung einer Krankenkasse für Sondennahrung; Anspruchsgrundlage für die Vergütung; Leistungsrechtliche Qualifizierung des Anspruchs auf Versorgung mit Sondennahrung

  • Judicialis

    SGB V § 31 Abs 1; ; SGB V F: 22.12.1999 § 69 S 1; ; SGB V F: 22.12.1999 § 69 S 3; ; SGB V F: 26.03.2007 § 69 S 4; ; BGB § 433 Abs 2; ; UStG F: 15.12.2003 § 14c Abs 1 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 31 Abs. 1, § 69 S. 3
    Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Festlegung der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung mit dem Leistungserbringer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 137
  • NZS 2009, 566 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R

    Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der

    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Für den Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer ist bei einer Nettopreisvereinbarung der zu Lasten eines Leistungserbringers - hier: von Sondennahrung - von der Finanzverwaltung bindend festgesetzte Steuerbetrag maßgebend, ohne dass die Krankenkasse dessen Überprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren verlangen kann (Abgrenzung zu BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R).

    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl Urteil vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, dort unter 5 c).

    Ist die Steuer im Bruttopreis zu hoch veranschlagt, muss der Abnehmer den vereinbarten Preis in der Regel auch dann zahlen, wenn nach objektiver Rechtslage ein niedrigerer Ausweis möglich gewesen wäre (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 6 d).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 5 d; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312 jeweils mwN).

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; er ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 5 d; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312 jeweils mwN).

    Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden (vgl BGHZ 103, 284, 291 ff; BGH NJW-RR 2002, 591, 592 mwN).

  • BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99

    Krankenversicherung - Hilfsmittelvertrag - ermäßigter Steuersatz bei der

    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 5 d; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312 jeweils mwN).

    Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden (vgl BGHZ 103, 284, 291 ff; BGH NJW-RR 2002, 591, 592 mwN).

    Denn jedenfalls besteht ohne ein solches Angebot und ohne besondere vertragliche Regelung - die hier nicht existiert - für einen Vertragspartner keine Verpflichtung, auf eigenes Kostenrisiko einen Rechtsstreit zu führen, der ausschließlich im Interesse des anderen Teils liegt (ebenso BGH NJW-RR 2002, 591, 592); das gilt zumal dann, wenn sein eigenes Kostenrisiko - wie mutmaßlich hier - höher ist als das wirtschaftliche Interesse der anderen Seite.

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    Erlöschen der Vergütungsforderung des Unternehmers bei Zahlung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; er ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 5 d; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312 jeweils mwN).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.08.2007 - L 5 KNK 1/06
    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. August 2007 - L 5 KNK 1/06 - geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2005 zurückgewiesen.

    das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 2. August 2007 - L 5 KNK 1/06 - zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Koblenz vom 7. Dezember 2005 zurückzuweisen.

  • BGH, 15.02.1973 - VII ZR 212/71

    Mehrwertsteuer bei Architektengebühren

    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; er ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).
  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 416/97

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; er ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).
  • SG Köln, 21.03.2007 - S 19 KA 27/05

    Vereinbarung der Tragung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Als Lieferantin von Sondennahrung ist die Klägerin Leistungserbringerin iS von § 69 Satz 1 SGB V. Das gilt ungeachtet des derzeit zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit geführten Rechtsstreits zu der Frage, inwieweit Mittel zur enteralen Ernährung (Sondennahrung) zu den Leistungen nach dem SGB V gehören und folglich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen (vgl SG Köln, Urteil vom 21.3.2007 - S 19 KA 27/05 -, GesR 2007, 519; Berufung anhängig beim LSG NRW - L 11(10) KA 40/07).
  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 492/99

    Umsatzsteuerpflicht d. Konkursverwalters bei Sicherungsgut

    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; er ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).
  • BGH, 22.03.1972 - VIII ZR 119/70

    Neufassung des Umsatzsteuergesetzes

    Auszug aus BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R
    Ohne eine entsprechende Abrede ist mit dem Preis ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; er ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN).
  • BGH, 14.12.1977 - VIII ZR 34/76
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Grundsätzlich ist dementsprechend die vom FA gegenüber dem Unternehmer bindend getroffene Festsetzung der USt im Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer ebenfalls als verbindlich anzusehen (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R - Juris RdNr 16 ff mwN = USK 2009-4; s ferner BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6, RdNr 13).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien jeweils keine Nettopreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsatzsteuer als unselbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Vereinbarungen in jeder Hinsicht abschließend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wären, weil in sämtlichen Fällen einer solchen Vereinbarung beide Vertragsparteien das Risiko eines Irrtums über das Bestehen und die Höhe der Umsatzsteuerpflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 1723/17

    (Krankenversicherung - Verabreichung von Zytostatika im Rahmen ambulanter

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dabei der von der Finanzverwaltung bindend festgesetzte Steuerbetrag maßgebend, ohne dass die Krankenkasse dessen Überprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren verlangen könne (unter Hinweis auf BSG 17.07.2008, B 3 KR 18/07 R, SozR 4-2500 § 69 Nr. 6).

    Ohne eine entsprechende Abrede wäre mit dem Preis in Übereinstimmung mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auch der Aufwand für die Umsatzsteuer als unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts mit abgegolten, sogenannte Bruttopreisvereinbarung (vgl BSG 17.07.2008, B 3 KR 18/07 R, BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6).

    Insoweit kommt es auf das konkrete Umsatzsteuerschuldverhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Fiskus an (BSG 17.07.2008, aaO, RdNr 13; BSG 03.03.2009, B 1 KR 7/08 R, juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (17.08.2008, B 3 KR 18/07 R, aaO) liegt das Entscheidungsrecht über die Besteuerung nach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden.

    Den durch eine Nettopreisabrede begründeten Anspruch kann der Unternehmer daher verlieren, wenn er bei Abführung der Umsatzsteuer vertragliche Nebenpflichten verletzt, denn insoweit zieht das für die Umsatzsteuerveranlagung geltende Prinzip der Selbstveranlagung bei einer Nettopreisabrede besondere Obhutspflichten nach sich (BSG 17.08.2008, B 3 KR 18/07 R, aaO).

    Aus der Nettopreisabrede folgt eine solche gerade nicht (BSG 17.08.2008, B 3 KR 18/07 R, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16
    Ohne eine entsprechende Abrede wäre mit dem Preis in Übereinstimmung mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auch der Aufwand für die Umsatzsteuer als unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts mit abgegolten, sogenannte Bruttopreisvereinbarung (vgl BSG 17.07.2008, B 3 KR 18/07 R, BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6).

    Insoweit kommt es auf das konkrete Umsatzsteuerschuldverhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Fiskus an (BSG 17.07.2008, aaO, RdNr 13; BSG 03.03.2009, B 1 KR 7/08 R, juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (17.08.2008, B 3 KR 18/07 R, aaO) liegt das Entscheidungsrecht über die Besteuerung nach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden.

    Den durch eine Nettopreisabrede begründeten Anspruch kann der Unternehmer daher verlieren, wenn er bei Abführung der Umsatzsteuer vertragliche Nebenpflichten verletzt, denn insoweit zieht das für die Umsatzsteuerveranlagung geltende Prinzip der Selbstveranlagung bei einer Nettopreisabrede besondere Obhutspflichten nach sich (BSG 17.08.2008, B 3 KR 18/07 R, aaO).

    Aus der Nettopreisabrede folgt eine solche gerade nicht (BSG 17.08.2008, B 3 KR 18/07 R, aaO).

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R

    Krankenversicherung - Sondennahrung gehört zu den Gegenständen iS von § 31 Abs 1

    : 9 Sie hält das Urteil für zutreffend und sieht sich durch den 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R und B 3 KR 18/07 R) bestätigt.

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG aus seinen Urteilen vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R (= Nettopreisabrede) und B 3 KR 16/07 R (= Bruttopreisabrede) an (beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Als zugelassene Lieferantin von enteraler Nahrung ist die Klägerin Leistungserbringerin iS von § 69 Satz 1 SGB V. Der erkennende Senat hat keinen Zweifel, dass die Sondennahrung zu den Leistungen zählte, die im betroffenen Jahr 2003 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden durften und deren Bezahlung die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage der oa Regelungen beanspruchen kann (dazu näher: BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R, SozR 4-2500 § 31 Nr. 9 RdNr 36 ff, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; ebenso BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R, juris RdNr 40 ff; offenlassend: 3. Senat des BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 11 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 10, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dem hat sich der 3. Senat des BSG angeschlossen (Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 17, und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 19, 25 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312, jeweils mwN).

    Diesen Konsequenzen entgehen die Vertragsparteien nur durch Vereinbarung von "Nettopreisen", weil das Kalkulationsrisiko dann nur den Nettopreis betrifft und die Höhe der von dem Abnehmer zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen wird, den der Unternehmer an den Steuerfiskus abführen muss (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 17 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12).

    b) Ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung - wie in dem vom 3. Senat des BSG mit Urteil vom 17.7.2008 entschiedenen Revisionsverfahren B 3 KR 18/07 R (juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden, so ist diese grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebend.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Umgekehrt muss ein Leistungserbringer aus ähnlichen Erwägungen heraus kein eigenes Kostenrisiko auf sich nehmen, um im ausschließlichen Interesse der Krankenkasse die Berechtigung einer Umsatzsteuerforderung der Finanzverwaltung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6 RdNr 15; ebenso 1. Senat des BSG, Urteil vom 3.3.2009, NZS 2010, 154 RdNr 20).

    Umgekehrt muss ein Leistungserbringer aus ähnlichen Erwägungen heraus kein eigenes Kostenrisiko auf sich nehmen, um im ausschließlichen Interesse der Krankenkasse die Berechtigung einer Umsatzsteuerforderung der Finanzverwaltung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6 RdNr 15; ebenso 1. Senat des BSG, Urteil vom 3.3.2009, NZS 2010, 154 RdNr 20).

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien jeweils keine Nettopreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsatzsteuer als unselbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Vereinbarungen in jeder Hinsicht abschließend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wären, weil in sämtlichen Fällen einer solchen Vereinbarung beide Vertragsparteien das Risiko eines Irrtums über das Bestehen und die Höhe der Umsatzsteuerpflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25).
  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 5/21 B

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

    Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach vertragliche Vergütungsvereinbarungen im Leistungserbringerrecht "im freien Spiel der Kräfte" geschlossen werden sollen und durch die Verpflichtung der KK zur Versorgung der Versicherten einerseits und die Konkurrenz der Leistungserbringer andererseits im Ergebnis marktgerechte und möglichst günstige Bedingungen, insbesondere Preise, für die Versicherten erreicht werden (vgl BSG vom 25.9.2001 - B 3 KR 15/00 R - SozR 3-2500 § 132a Nr. 1, juris RdNr 14; BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 5 RdNr 15; BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 37) , und wonach (bei einer Bruttopreisvereinbarung) selbst ein Irrtum über die Höhe der USt weder den Leistungserbringer zu Nachforderungen noch die KK zu einer Kürzung der Vergütung berechtigt (vgl BSG vom 17.7.2008, aaO, RdNr 19) .

    Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden (vgl BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R - BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6, RdNr 12 ff; BSG vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R - juris RdNr 16 ff; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 5/19 R - BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr. 2, RdNr 21; vgl auch BGH vom 17.7.2001 - X ZR 13/99 - NJW-RR 2002, 591, 592) .

    Das entspricht dem Zweck einer Nettopreisvereinbarung, die Vertragsbeteiligten von dem Risiko einer zu ihren Lasten unzutreffenden Steuerfestsetzung zu entlasten (vgl BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R - BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6, RdNr 12; BSG vom 3.3.2009 - B 1 KR 7/08 R - juris RdNr 16) .

  • SG Nürnberg, 22.10.2015 - S 7 KR 601/14

    Kein Anspruch der Krankenkassen auf Rückzahlung von 2010 gezahlte Umsatzsteuer

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil des 3. Senats vom 17.07.2008, B 3 KR 18/07 R) ist für den Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer bei einer Nettopreisvereinbarung der zulasten eines Leistungserbringers von der Finanzverwaltung bindend festgesetzte Steuerbetrag maßgebend, ohne dass die Krankenkasse dessen Überprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren verlangen kann.

    Dem hat sich der 3. Senat des BSG angeschlossen (Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr. 17, und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr. 12, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl. BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr. 19, 25 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr. 12; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312, jeweils m. w. N.).

    Diesen Konsequenzen entgehen die Vertragsparteien nur durch Vereinbarung von "Nettopreisen", weil das Kalkulationsrisiko dann nur den Nettopreis betrifft und die Höhe der von dem Abnehmer zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen wird, den der Unternehmer an den Steuerfiskus abführen muss (vgl. BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr. 17 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr. 12).

    Ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung - wie in dem vom 3. Senat des BSG mit Urteil vom 17.7.2008 entschiedenen Revisionsverfahren B 3 KR 18/07 R (juris RdNr. 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden, so ist diese grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebend.

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 66/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien entgegen der Annahme des Berufungsgerichts jeweils keine Nettopreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsatzsteuer als unselbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Vereinbarungen in jeder Hinsicht abschließend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wären, weil in sämtlichen Fällen einer solchen Vereinbarung beide Vertragsparteien das Risiko eines Irrtums über das Bestehen und die Höhe der Umsatzsteuerpflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25).
  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 360/18

    Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung - keine Kürzung bei

  • BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 189/18

    Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die

  • SG Reutlingen, 14.06.2017 - S 1 KR 3399/14

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Erstattungsanspruch der Krankenkasse

  • SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
  • LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16

    Arzt; Behandlung; Krankenhausapotheke; Rückforderung; Umsatzsteuer;

  • OLG Hamm, 28.01.2014 - 19 U 107/13

    Werbeleistung für die Schweiz bei Sportveranstaltungen in Deutschland ist nicht

  • OLG Hamm, 27.03.2017 - 6 U 104/16

    Wirksamkeit der Abtretung von Leistungsansprüchen gegenüber der privaten

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13
  • LG Dortmund, 23.06.2016 - 2 O 190/15

    Kein Abtretungsverbot von Ansprüchen des Versicherten ohne entsprechende

  • LG Tübingen, 11.05.2018 - 4 O 360/17

    Anspruch des privaten Krankenversicherers auf Erstattung der Umsatzsteuer

  • LG Tübingen, 24.03.2017 - 4 O 224/16

    Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke bei ambulanter

  • LG Duisburg, 15.05.2017 - 5 S 12/17

    Anforderung an die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem

  • LG Münster, 02.05.2018 - 12 O 449/17

    Rückzahlungsanspruch eines privaten Krankenversicherers von Umsatzsteuer für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht