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   BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 2/04 R   

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https://dejure.org/2004,4586
BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 2/04 R (https://dejure.org/2004,4586)
BSG, Entscheidung vom 16.09.2004 - B 3 KR 2/04 R (https://dejure.org/2004,4586)
BSG, Entscheidung vom 16. September 2004 - B 3 KR 2/04 R (https://dejure.org/2004,4586)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.9.2004)

    Kassen müssen elektronische Beinprothese zahlen // C-Leg nicht nur in Ausnahmefällen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 2/04 R
    Der Gebrauchsvorteil dieser Ausstattung hänge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR 3-2500 § 33 Nr. 44) maßgeblich von den körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Prothesenträgers und seiner persönlichen Lebensgestaltung ab, weshalb nicht jeder derart Betroffene in der Lage sei, die speziellen Gebrauchsvorteile des C-Leg auch tatsächlich zu nutzen.

    Die Vorinstanzen hätten ihre ablehnenden Entscheidungen zu Unrecht auf das BSG-Urteil vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 44) gestützt.

    Zu Unrecht stellt das LSG jedoch darauf ab, der Kläger könne die Gebrauchsvorteile des C-Leg nicht in einem solchen Maße nutzen, wie es der Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 44) für anspruchsbegründend gehalten habe.

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 44), in der - ebenso wie hier - die von der Tatsacheninstanz festgestellten allgemeinen Gebrauchsvorteile nicht angegriffen und deshalb für den Senat bindend festgestellt waren, ausgeführt, dass die Gebrauchsvorteile dann wesentlich sind, wenn sie sich allgemein im Alltagsleben auswirken und sich nicht auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken.

    Erhebliche Mehrkosten sind nur dann beachtlich, wenn die zusätzlichen Gebrauchsvorteile eines neuen Hilfsmittels im Alltagsleben eher als gering und die dafür anfallenden Kosten im Vergleich zu einem bisher als ausreichend angesehenen Versorgungsstandard als unverhältnismäßig hoch einzuschätzen sind (stRspr, so auch zuletzt Urteil vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 44).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2008 - L 11 V 34/08

    Kriegsopferversorgung - Orthopädische Versorgung mit Hilfsmittel -

    Dieser Grundsatz gilt auch nach Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den wesentlichen Gebrauchsvorteilen in den Entscheidungen des BSG vom 16. September 2004 (vgl. Az.: B 3 KR 2/04 R, B 3 KR 6/04 R und B 3 KR 20/04 R).

    Nicht erforderlich ist danach, dass die Gebrauchsvorteile einen vom Gesetz herausgehobenen Lebensbereich betreffen (vgl. Urteil vom 16. September 2004, Az.: B 3 KR 2/04 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2009 - L 1 KR 192/08

    Voraussetzungen für eine Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33

    Letzteres ist beim reinen E-Rollstuhl nicht der Fall (zur Mehrfachausstattung nach Abschnitt III. Nr. 21 S. 2 der Hilfsmittel-Richtlinien vgl. nur: BSG, Urteil vom 16. September 2004, B 3 KR 2/04; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2005, L 11 KR 729/05; Wagner in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung -Pflegeversicherung, Kommentar, § 33 SGB V, Rdn. 32).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2005 - L 11 KR 729/05

    Krankenversicherung - keine Mehrfachausstattung mit Hilfsmittel für Aktivitäten

    Selbst wenn es sich - verglichen mit der alten Zweitprothese - um eine Weiterentwicklung der Prothesetechnik handeln würde, so begründet das auch nach den Urteilen des BSG vom 16. September 2004 (B 3 KR 2/04; B 3 KR 1/4; B 3 KR 6/04; B 3 KR 20/04) keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung, denn vorliegend kommt es nicht auf den Nutzen und die Qualität eines neuartigen Hilfsmittels gegenüber einer bereits bestehenden Versorgung mit einem mechanischen System an.
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