Rechtsprechung
   BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17583
BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R (https://dejure.org/2022,17583)
BSG, Entscheidung vom 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R (https://dejure.org/2022,17583)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/22 R (https://dejure.org/2022,17583)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,17583) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung; häusliche Krankenpflege; dauerhaft besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege; Vergütungsanspruch einer stationären Pflegeeinrichtung dem Grunde nach vor Entscheidung der Krankenkasse auch ohne vorherigen Vertragsschluss

  • rewis.io

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - dauerhaft besonders hoher Bedarf an Behandlungspflege - Vergütungsanspruch einer stationären Pflegeeinrichtung vor Entscheidung der Krankenkasse auch ohne vorherigen Vertragsschluss

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - dauerhaft besonders hoher Bedarf an Behandlungspflege - Vergütungsanspruch einer stationären Pflegeeinrichtung vor Entscheidung der Krankenkasse auch ohne vorherigen Vertragsschluss

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - dauerhaft besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege - Vergütungsanspruch einer stationären Pflegeeinrichtung dem Grunde nach vor Entscheidung der Krankenkasse auch ohne vorherigen Vertragsschluss

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Pflegezentrum K. GmbH ./. mhplus Betriebskrankenkasse

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Schiedsverfahren - Leistungsklage

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    Erbringt die Krankenkasse solche Leistungen - wie regelmäßig - nicht durch eigene Kräfte (vgl § 37 Abs. 4 SGB V) , erhalten die Versicherten sie abweichend von den allgemeinen Vorschriften nicht als Sachleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) , sondern durch Kostenerstattung nach § 37 Abs. 4 SGB V. Anders als im Sachleistungssystem rechtfertigt diese Ausgestaltung die Inanspruchnahme von geeigneten Leistungserbringern auch dann, wenn diese im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht mit der leistungsverpflichteten Krankenkasse nach § 132a SGB V vertraglich verbunden waren; insoweit kommt dem Vertrag statusbegründende Wirkung nicht zu (vgl zuletzt nur BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 42 mwN) .

    Entsprechend hat der Senat wegen des uneingeschränkten Vorbehalts der Preisfindung im Vereinbarungswege nach § 132a SGB V die rückwirkende Festsetzung mit Blick auf das Schutzinteresse des Leistungserbringers als geboten angesehen, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach erworben haben konnte (vgl zuletzt BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 54 unter Verweis auf BSG vom 24.1.2008 - B 3 KR 2/07 R - BSGE 99, 303 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 4, RdNr 30; anders hingegen BSG vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 22 f) .

    a) Einer Verjährung vertraglicher Zahlungsansprüche steht bereits entgegen, dass diese mangels - auch rückwirkend zulässigen - Vertrags zwischen den Beteiligten bislang nicht konkretisiert worden sind (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 24 ff, 54) .

    Vielmehr zielt das Begehren der Klägerin auf die nach § 132a SGB V leistungserbringungsrechtlich vorgegebene Schaffung einer Vertragsgrundlage zwischen ihr als Leistungserbringer und Krankenkasse über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege einschließlich deren Vergütung, ggf bei Nichteinigung mithilfe einer Schiedsperson (vgl zur Erforderlichkeit von Vertrag bzw Schiedsspruch nach der gesetzlichen Regelungskonzeption näher BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 39 ff) .

    Es fehlt bereits an der Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch ein Verwirkungsverhalten der Klägerin, da eine dauerhafte Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Beklagten nicht bestand, die Ausgestaltung des Rechtsschutzes zum Erreichen eines rückwirkenden Vertrags durch den Leistungserbringer nicht bereits vor dem Urteil des Senats vom 29.6.2017 (B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11) als höchstrichterlich geklärt angesehen werden konnte und die Klägerin eine Einigung mit der Beklagten erneut erstrebte, nachdem sie 2016 in einem Verfahren mit einer anderen Krankenkasse in einer vergleichbaren Konstellation einen ihr günstigen Schiedsspruch nach § 132a SGB V erlangt hatte.

    Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen dargelegt hat, ist bei einem Streit über die Höhe der Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege zunächst obligatorisch das Schiedsverfahren nach § 132a SGB V durchzuführen, bevor eine etwaige Unbilligkeit des rechtlich notwendigen Schiedsspruchs einer sozialgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 26/15 R - BSGE 121, 243 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 10, RdNr 16 ff, 31 f; BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 39 ff) , weshalb sich das Zahlungsbegehren jedenfalls als zur Zeit unbegründet erweist (BSG vom 29.6.2017 aaO, RdNr 24 ff) .

    Zivilrechtliche Ansprüche sind insoweit schon dem Ansatz nach ausgeschlossen (vgl nur BSG vom 29.6.2017 aaO, RdNr 52).

    Auf die Einleitung dieses Verfahrens hat die Klägerin Anspruch, nachdem die Verhandlungen über den insoweit anzusetzenden Betrag gescheitert sind, wie zuletzt die mündliche Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich bestätigt hat, ohne dass die Beklagte dem die Einrede der Verjährung oder auf die Versorgung des Versicherten bezogene Einwände entgegenhalten könnte (BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 43) .

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    Der Sache nach zielt das statthaft darauf, dass zunächst die für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs noch fehlende Vereinbarung nach § 132a SGB V über die Parameter der Vergütung von Beatmungsleistungen im hier streitbefangenen Zeitraum ersetzt (vgl zur Statthaftigkeit der Ersetzungsklage als besondere Leistungsklage für den Fall, dass ein Beteiligter mit einem Schiedsspruch nach § 132a SGB V nicht einverstanden ist, BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 26/15 R - BSGE 121, 243 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 10, RdNr 17 ff) und sodann auf dieser Grundlage die Beklagte für die in der Zeit vom 4.7.

    Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen dargelegt hat, ist bei einem Streit über die Höhe der Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege zunächst obligatorisch das Schiedsverfahren nach § 132a SGB V durchzuführen, bevor eine etwaige Unbilligkeit des rechtlich notwendigen Schiedsspruchs einer sozialgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 26/15 R - BSGE 121, 243 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 10, RdNr 16 ff, 31 f; BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 39 ff) , weshalb sich das Zahlungsbegehren jedenfalls als zur Zeit unbegründet erweist (BSG vom 29.6.2017 aaO, RdNr 24 ff) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind insoweit die Grundsätze für die Vergütung von Pflegeeinrichtungen zu übertragen, die er aus den entsprechenden Vergütungsbestimmungen des SGB XI abgeleitet hat (BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 26/15 R - BSGE 121, 243 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 10, RdNr 40) .

  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 18/15 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    Entsprechend hat der Senat wegen des uneingeschränkten Vorbehalts der Preisfindung im Vereinbarungswege nach § 132a SGB V die rückwirkende Festsetzung mit Blick auf das Schutzinteresse des Leistungserbringers als geboten angesehen, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach erworben haben konnte (vgl zuletzt BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 54 unter Verweis auf BSG vom 24.1.2008 - B 3 KR 2/07 R - BSGE 99, 303 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 4, RdNr 30; anders hingegen BSG vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 22 f) .

    Als in diesem Sinne vom Zeitpunkt der Leistungserbringung an anspruchsberechtigt dem Grunde nach ist deshalb eine stationäre Pflegeeinrichtung in den Geltungsbereich der Vertrauensschutzregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 HKP-RL auch dann einbezogen, wenn eine Vergütungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen (oder ersetzt worden) war; insoweit hält der Senat an früheren Bedenken nicht fest (vgl BSG vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 22 f) .

  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 17/15 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Überschreiten der Frist zur

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    b) Diese Vertrauensschutzregelung schützt den Leistungserbringer nach der Rechtsprechung des Senats bis zur Entscheidung der Krankenkasse über die beantragte Genehmigung einer ihr - rechtzeitig (vgl BSG vom 20.4.2016 - B 3 KR 17/15 R - BSGE 121, 119 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 14, RdNr 23) - vorgelegten vertragsärztlichen Verordnung davor, dass die Krankenkasse den Leistungsanspruch nachträglich mangels medizinischer Erforderlichkeit oder wegen Unwirtschaftlichkeit verneint und damit seinem Vergütungsanspruch die Grundlage entzieht.

    Hiermit soll ihm das Risiko genommen werden, dass sich die verordnete Leistung bei der Prüfung im Genehmigungsverfahren ganz oder teilweise als medizinisch nicht notwendig erweisen sollte, damit der Versicherte für den Zeitraum des Genehmigungsverfahrens nicht auf eigenes Risiko in Vorleistung treten muss und er selbst - der Leistungserbringer - von Anfang an zur Leistungserbringung bereit ist (vgl BSG vom 20.4.2016 - B 3 KR 17/15 R - BSGE 121, 119 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 14, RdNr 16, 22) .

  • BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 1/22 R

    Krankenversicherung - Vergütung häuslicher Krankenpflege - (noch) kein Vertrag im

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich der Zusatzaufwand für die Erbringung der hier (dem Versicherten der Beklagten) ärztlich verordneten Leistungen in vergleichbarer Weise, wie er zwischen den Vertragsbeteiligten nach § 132a Abs. 4 Satz 1 SGB V ansonsten für künftige Leistungen prospektiv festzulegen ist, nicht aber der Aufwand für die tatsächliche Versorgung des Versicherten; soweit darüber Streit bestehen sollte, kann dies ausschließlich Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (vgl BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 1/22 R - RdNr 19) .
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    Im Rahmen der in diesem Aushandlungsprozess bestehenden Darlegungslasten obliegt es demgemäß zunächst der Einrichtung, den Zeitaufwand für eine Versorgung wie hier verordnet und die dazu für sie erforderlichen Gestehungskosten zu belegen, worauf die Krankenkasse substantiiert auf Unschlüssigkeiten im Vorbringen der Einrichtung hinzuweisen oder durch geeignete Unterlagen anderer Einrichtungen mit Verweis auf deren Kostenstruktur konkret darzulegen hat, dass die geltend gemachten Gestehungskosten nicht plausibel und/oder im Kostenvergleich mit vergleichbaren Einrichtungen nicht gerechtfertigt erscheinen (vgl grundlegend BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 38 ff; vgl dazu für die Bemessung des Zusatzbedarfs in zeitlicher Hinsicht Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 6.12.2013, Häusliche Krankenpflege in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V, Niederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Pflege beim GKV-Spitzenverband am 16.10.2013, TOP 8, Die Leistungen 2014, 25 ff) .
  • BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 7/18 R

    Krankenversicherung - gesetzlich Versicherter - Erkrankung im Ausland -

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    Soweit darüber hinaus auch über die (Un-)Billigkeit des Schiedsspruchs Streit bestehen sollte, könnte zur Beschleunigung des Verfahrens eine Verbindung dieser Fragen entweder im Wege der auch im sozialgerichtlichen Verfahren statthaften Stufenklage (dazu nur BSG vom 11.9.2018 - B 1 KR 7/18 R - BSGE 126, 277 = SozR 4-7610 § 812 Nr. 8, RdNr 9) oder der Widerklage nach § 100 SGG zu erwägen sein.
  • BSG, 12.08.2021 - B 3 KR 8/20 R

    Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    a) Für den Zeitraum bis zur Entscheidung der Krankenkasse über die - genehmigungsbedürftige (vgl § 19 Satz 1 SGB IV; vgl letztens BSG vom 12.8.2021 - B 3 KR 8/20 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 33 Nr. 56, RdNr 12) - Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege gilt nach § 6 Abs. 6 HKP-RL: "Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132a Absatz 2 SGB V, wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird.
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 4/21 R

    Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Strukturzuschlag in Abhängigkeit von

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    Die Annahme einer Verwirkung scheidet vorliegend indes aus (zu den im Sozialrecht anzuwendenden Grundsätzen der Verwirkung vgl letztens etwa BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 4/21 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 39 ff) .
  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R

    Krankenversicherung - nichtärztlicher Leistungserbringer - Geltung der

    Auszug aus BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
    Entsprechend hat der Senat wegen des uneingeschränkten Vorbehalts der Preisfindung im Vereinbarungswege nach § 132a SGB V die rückwirkende Festsetzung mit Blick auf das Schutzinteresse des Leistungserbringers als geboten angesehen, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach erworben haben konnte (vgl zuletzt BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 11, RdNr 54 unter Verweis auf BSG vom 24.1.2008 - B 3 KR 2/07 R - BSGE 99, 303 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 4, RdNr 30; anders hingegen BSG vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 9 RdNr 22 f) .
  • BSG, 30.11.2023 - B 3 KR 2/23 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch - Abgabe von Harn- und Blutteststreifen

    Als Sachleistung zu vergüten ist die Versorgung Versicherter deshalb nur, soweit die Leistungserbringer auf der Grundlage entsprechender - grundsätzlich im Vorhinein zu schließender (zu einer besonders gelagerten Ausnahme vgl letztens etwa BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/22 R - BSGE 134, 270 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 13) - Verträge zur Abgabe der jeweiligen Leistung zu Lasten der leistungsverpflichteten Krankenkasse befugt sind und diese auch im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wird; andernfalls ist sie nicht zu vergüten (stRspr; vgl letztens nur BSG vom 12.8.2021 - B 3 KR 8/20 R - BSGE 133, 17 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 56, RdNr 20 mwN) .
  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 23/22 R

    Ausgleichsansprüche zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger;

    Zudem sieht das Gesetz gerade zur Vermeidung vertragsloser Zustände in § 111 Abs. 5 Satz 6 SGB V (bis 28.10.2020: § 111 Abs. 5 Satz 2 SGB V) ein Schiedsverfahren vor (vgl Engelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, Stand 22.2.2023, § 111 SGB V, RdNr 67 unter Bezugnahme auf BSG vom 10.4.2008 - B 3 KR 5/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 2 RdNr 15; vgl auch BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/22 R - BSGE 134, 270 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 13 zum erforderlichen Schiedsspruch für einen Anspruch auf Vergütung von Beatmungsleistungen der Höhe nach bei vertragslosem Zustand) .
  • BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulässigkeit des

    Grundsätzlich sind Versicherte dabei auf die Inanspruchnahme von Pflegediensten beschränkt, die mit der Krankenkasse Verträge nach § 132a Abs. 4 SGB V über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung geschlossen haben (vgl letztens dazu BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 1/22 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 11 ff und - B 3 KR 2/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 13 ff) .
  • BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 1/22 R
    Entsprechend hat der Senat wegen des insoweit ebenfalls uneingeschränkt geltenden Vorbehalts der Preisfindung im Vereinbarungswege nach § 132a SGB V die rückwirkende Festsetzung mit Blick auf das Schutzinteresse des Leistungserbringers als geboten angesehen, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls aus Vertrauensgesichtspunkten einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach erworben haben konnte (vgl im Einzelnen zuletzt BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/22 R - RdNr 12 f, vorgesehen für BSGE und SozR mwN).

    c) Diese Vertrauensschutzregelung schützt den Leistungserbringer im Rahmen des Kostenerstattungssystems nach § 37 Abs. 4 SGB V auch dann, wenn er vor der (erstmaligen) Erbringung von Leistungen der medizinischen Behandlungspflege noch keinen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung und deren Preise mit der jeweiligen Krankenkasse des von ihm versorgten Versicherten nach § 132a Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen hatte (dazu vgl BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/22 R - RdNr 12 f, vorgesehen für BSGE und SozR unter Verweis ua auf BSG vom 20.4.2016 - B 3 KR 17/15 R - BSGE 121, 119 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 14, RdNr 16, 22 f) .

    Im Rahmen der in diesem Aushandlungsprozess bestehenden Darlegungslasten obliegt es demgemäß der jeweiligen Krankenkasse, substantiiert auf Unschlüssigkeiten im Vorbringen der Einrichtung hinzuweisen oder durch geeignete Unterlagen anderer Einrichtungen mit Verweis auf deren Kostenstruktur konkret darzulegen, dass die geltend gemachten Gestehungskosten nicht plausibel und/oder im Kostenvergleich mit vergleichbaren Einrichtungen nicht gerechtfertigt erscheinen (vgl grundlegend BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 38 ff; vgl auch BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/22 R - RdNr 22 ff, vorgesehen für BSGE und SozR, unter Verweis auf die beiderseitigen Darlegungslasten zur Bemessung des Zusatzbedarfs in einer Konstellation wie hier) .

  • LSG Sachsen, 15.12.2022 - L 7 AS 694/19
    Der Beginn der Verjährung der (Erstattungs-) Forderung des Beklagten erst nach der abschließenden Entscheidung und Festsetzung der zu erstattenden Leistungen (vgl. hierzu z.B. Senatsentscheidung v. 16.12.2021 - L 7 AS 234/19 - n.v. S. 6 ff. u.a. unter Verweis auf die Senatsentscheidung v. 07.01.2021 - L 7 AS 726/20 B ER - juris Rn. 28) wirkt sich nicht auf das Vorliegen einer Verwirkung der Geltendmachung von Rechten aus, da sie unabhängig von (Ausschluss-) Fristen und der Verjährung zu prüfen ist (so auch z.B. BSG v. 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R - Rn. 17 ff.) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht