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   BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B   

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https://dejure.org/2005,24461
BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B (https://dejure.org/2005,24461)
BSG, Entscheidung vom 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B (https://dejure.org/2005,24461)
BSG, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - B 3 KR 21/05 B (https://dejure.org/2005,24461)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B
    Dies reicht jedoch nicht aus, denn Aufgabe der Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist die Klärung von grundsätzlichen Rechtsfragen zur Erhaltung der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7), nicht jedoch die weitere Entscheidung des Rechtsstreits im Einzelfall (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, 1X. Kap RdNr 181 mwN).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 sowie BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 sowie BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B
    In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51, § 160a Nr. 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8); erforderlichenfalls muss dargelegt werden, dass die Entscheidung in der Rechtsprechung anderer Gerichte oder in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen ist, sodass deutlich wird, dass die Rechtsfrage weiterhin klärungsbedürftig ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 8. Aufl 2005, § 160 RdNr 7, 7a und § 160a RdNr 14e mwN).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer

    Auszug aus BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B
    Der Senat hat in jüngerer Vergangenheit wiederholt entschieden, dass beim Fehlen konkreter vertraglicher Vereinbarungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf die Regelung des § 612 BGB zurückgegriffen werden kann, weil dies dem gesetzlichen Erfordernis nach gesonderten Vertragsabschlüssen widersprechen und zudem jegliche Motivation entfallen lassen würde, sich um eigenständige Vertragsabschlüsse zu bemühen (BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 12 und SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 5).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B
    In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51, § 160a Nr. 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8); erforderlichenfalls muss dargelegt werden, dass die Entscheidung in der Rechtsprechung anderer Gerichte oder in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen ist, sodass deutlich wird, dass die Rechtsfrage weiterhin klärungsbedürftig ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 8. Aufl 2005, § 160 RdNr 7, 7a und § 160a RdNr 14e mwN).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Auszug aus BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B
    Der Senat hat in jüngerer Vergangenheit wiederholt entschieden, dass beim Fehlen konkreter vertraglicher Vereinbarungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf die Regelung des § 612 BGB zurückgegriffen werden kann, weil dies dem gesetzlichen Erfordernis nach gesonderten Vertragsabschlüssen widersprechen und zudem jegliche Motivation entfallen lassen würde, sich um eigenständige Vertragsabschlüsse zu bemühen (BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 1 RdNr 12 und SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 5).
  • BSG, 12.07.1985 - 7 BAr 114/84

    Abweichung - Divergenzfrage - Bedeutung der Rechtssache - Rechtliche Begründung -

    Auszug aus BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 sowie BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80

    Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers -

    Auszug aus BSG, 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 sowie BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • LSG Sachsen, 18.12.2009 - L 1 KR 89/06

    Rückforderung von Leistungen der häuslichen Behandlungspflege bei Erbringung

    aa) In den vom BSG entschiedenen Leistungserbringerstreitigkeiten ging es - anders als im vorliegenden Fall - um die Vergütung von Leistungen, deren ordnungsgemäße Erbringung zwischen den Beteiligten nicht streitig war (BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R - SozR 3-2500 § 132 a Nr. 1 S. 1 f., Urteil vom 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R - SozR 4-2500 § 132 a Nr. 1 Rn. 2; Beschluss vom 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B - juris Rn. 1).

    Nach dieser Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R - SozR 3-2500 § 132 a Nr. 1 S. 3 ff.; Urteil vom 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R - SozR 4-2500 § 132 a Nr. 1 Rn. 8 ff.; BSG, Beschluss vom 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B - juris Rn. 7) kommt in Fällen ordnungsgemäßer Leistungserbringung ohne vertragliche Vergütungsregelung zwar keine Fortgeltung der bisherigen gekündigten Vergütungsregelung in Betracht, ebenso wenig die Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB auf Seiten der Krankenkasse, aber auch kein einseitiges Preisbestimmungsrecht auf Seiten des Leistungserbringers gemäß § 316 BGB.

  • SG München, 01.12.2006 - S 47 KR 1156/03
    Zu beachten ist auch, dass kein Recht auf einseitige Festsetzung der Vergütung besteht: Das BSG (Beschluss v. 27.07.2005, B 3 KR 21/05 B ) weist im Nachgang zu LSG Schleswig Holstein ausdrücklich auf seine Entscheidung vom 13.05.2004 (B 3 KR 2/03 R ) hin.

    Diese Rechtsprechung betrifft zwar die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege, sie besitzt jedoch wegen des identischen Ausgangspunkts in § 69 Satz 3 SGB V ebenfalls für Leistungserbringer von Hilfsmitteln Bedeutung (so ausdrücklich BSG v. 27.07.2005, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2008 - 3 AD 7/07

    Anforderungen an das Vorliegen eines Dienstvergehens aufgrund einer unauffälligen

    Der Senat folgt insoweit zunächst der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich bei den von dem Kläger verwandten Blutzuckermessstreifen um Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, und damit um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, neugefasst durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005, BGBl. I Seite 3394; zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 23.11.2007, BGBl. Seite I 2631 [AMG]) handelt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. März 2005, - L 5 KR 84/03 -, Breith 2005, 813-817; nachgehend BSG, Beschluss vom 27. Juli 2005, - B 3 KR 21/05 B -, RegNr 27132).
  • SG Würzburg, 18.11.2014 - S 6 KR 438/09

    Krankenversicherung

    2.2 Im Fall der in Form des Versands agierenden Beklagten zu 2) hätte die Klägerin nach den für Hessen maßgeblichen Preis vergüten dürfen (LSG Bayern, Urteil vom 21.02.2008 - L 4 KR 389/06; BSG, Beschluss vom 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B-; LSG SH, Urteil vom 15.03.2005 - L 5 KR 84/03 - zitiert jeweils nach juris).
  • LSG Sachsen, 24.08.2011 - L 1 KR 74/09

    Umwandlung einer Krankenkasse nach ihrer Schließung in eine

    Zwar ging das BSG in einem Beschluss vom 27.07.2005 (B 3 KR 21/05 B - juris) noch davon aus, dass ein Vertreiber von Blutzuckerteststreifen bei Fehlen konkreter vertraglicher Vereinbarungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Wertersatz beanspruchen könnte.
  • LSG Bayern, 21.02.2008 - L 4 KR 389/06

    Minderung der Vergütung für die Lieferung von Blutteststreifen und anderen

    Das gilt einmal für das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 15.03.2005 und den dazu ergangenen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.07.2005 - B 3 KR 21/05 B und insbesondere hinsichtlich der darin angegebenen vorangegangenen Rechtsprechung zu § 132a SGB V. Im Urteil vom 13.05.2004 - SozR 4-2500 § 132a hat das BSG für eine angemessene Vergütung in einem vertragslosen Zustand auf den "objektiven Verkehrswert" abgestellt (Rz.14 a.a.O.).
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