Rechtsprechung
   BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24046
BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R (https://dejure.org/2019,24046)
BSG, Entscheidung vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R (https://dejure.org/2019,24046)
BSG, Entscheidung vom 08. August 2019 - B 3 KR 21/18 R (https://dejure.org/2019,24046)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,24046) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier: Elektrorollstuhl) - Genehmigungsfiktion - Rehabilitationsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    F. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See als Trägerin der Krankenversicherung

    Krankenversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 230
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)

  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R

    Welche Ansprüche haben Versicherte, wenn sich Krankenkassen zu lange Zeit lassen?

    Angesichts dessen ist es fernliegend, dass der Gesetzgeber bei parallel geregelten Tatbestandsvoraussetzungen und im Wortlaut parallel geregelten Rechtsfolgen für auch im SGB V eng beieinander liegende Leistungsbereiche (zB Hilfsmittel einerseits zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, andererseits zum Behinderungsausgleich; vgl dazu BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 24 ff; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 17 ff) gleichwohl mit § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V eine andere Rechtsfolge herbeiführen wollte als mit § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB IX (vgl auch Knispel, GesR 2017, 749, 756 f) .
  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Ein solcher Bezug kommt Hilfsmitteln zur körperlichen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und die für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind (vgl dazu zuletzt näher BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 43; BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 22) .

    Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (vgl § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX aF iVm § 33 SGB I) volle Wirkung zu verschaffen (vgl bereits BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 48; BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 27) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2020 - L 5 KR 675/19

    Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

    Da sie den Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Eingang weitergeleitet hat, ist sie zwar nach § 14 Abs. 2 SGB IX a.F. gegenüber dem Kläger umfassend für Rehabilitationsleistungen zuständig geworden (siehe hierzu: BSG, Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R -, juris).

    Auch wenn sich die Nutzung eines Hilfsmittels positiv auf die körperliche Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung der Restfunktionen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Krankheitsbewältigung auswirkt (siehe hierzu: BSG, Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R -, juris; BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 43 ff), wird es nicht speziell im Rahmen einer ärztlich verordneten Krankenbehandlung eingesetzt.

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20
    Die Zuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis ist umfassend und ausschließlich, dh die Beklagte ist im Verhältnis zur Klägerin für das Rehabilitationsgeschehen anlässlich der Versorgung mit dem Hund D allein zuständig (zB BSG 08.08.2019, B 3 KR 21/18 R, KrV 2020, 34; BSG 14.05.2014, B 11 AL 6/13 R).

    § 18 Abs. 1 bis 5 SGB IX hält ein eigenständiges, in sich geschlossenes System bei Überschreitung von Entscheidungsfristen mit entsprechenden Sanktionen vor (BSG 08.08.2019, B 3 KR 21/18 R, KrV 2020, 34; BSG 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R, BSGE 125, 189).

    Der Einsatz eines Therapiehundes im Rahmen einer ärztlich verantworteten Krankenbehandlung (vgl dazu zB BSG 08.08.2019, B 3 KR 21/18 R, KrV 2020, 34) bzw als Teil eines ärztlich verordneten Therapiekonzepts (BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54) ist weder bisher erfolgt noch geplant (vgl im Übrigen zum Erfordernis einer positiven Bewertung einer neuen Behandlungsmethode durch den GBA auch im Bereich der Hilfsmittelversorgung zB BSG 11.05.2017, B 3 KR 17/16 R, USK 2017-43).

  • LSG Sachsen, 23.09.2020 - L 1 KR 384/17
    Da sich der Kläger das beantragte Hilfsmittel bislang nicht selbst beschafft hat, ist der Anspruch nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 29).

    Denn mangels Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung [a.F.]) begründet sich eine umfassende Prüfungs- und ggf. auch Leistungszuständigkeit der beklagten Krankenkasse als zuerst angegangene Leistungsträgerin (sog. leistende Rehabilitationsträgerin; vgl. die Legaldefinition in § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung des Bundesteilhabegesetzes [BTHG]), die sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (siehe hierzu BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 32).

    Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris Rn. 43; BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 21).

    Im Vordergrund steht das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraums (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 29 m.w.N. zu den Gesetzesmaterialien).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21

    Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern

    Hierbei ist nicht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung als spezifischer Einsatz im Rahmen einer ärztlich verordneten Krankenbehandlung anzusehen ( BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 21/18 R Rn. 22; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 43; BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R Rn 21 ).
  • LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Da sich der Kläger das beantragte Hilfsmittel noch nicht selbst beschafft hat, ist der Anspruch nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu beurteilen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R - juris Rn. 15 und Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 29).

    Denn mangels Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung [a.F.]) begründet sich eine umfassende Prüfungs- und ggf. auch Leistungszuständigkeit der beklagten Krankenkasse als zuerst angegangene Leistungsträgerin (sog. leistende Rehabilitationsträgerin; vgl. die Legaldefinition in § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung des Bundesteilhabegesetzes [BTHG]), die sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 32).

    Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 22 [Elektrorollstuhl]; Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris Rn. 43 [Easy-Rider-2]; Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 21 [Therapiedreirad II]).

    Im Vordergrund steht das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraums (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 29 m.w.N. zu den Gesetzesmaterialien).

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 8/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit einem

    Nach dem BSG handelt es sich im Rahmen der Hilfsmittelversorgung bei solchen Hilfsmitteln, die dem Behinderungsausgleich oder der Vorbeugung vor Behinderung dienen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 3 SGB V), im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die den Erfolg der Krankenbehandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB V sicherstellen sollen, um Leistungen der medizinischen Rehabilitation (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019, B 3 KR 21/18 R, zitiert nach juris; BSG, Urteile vom 15. März 2018, B 3 KR 18/17 R, NZS 2018, 815 ff.; B 3 KR 4/16 R, zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2020 - L 4 KR 156/20
    Bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation können nur in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung iSv § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein (stRSpr, s. bspw BSG, Urt. v. 8. August 2019 - B 3 KR 21/18 R, juris Rn 21 (Elektrorollstuhl)).

    Vorausgesetzt wird, dass das bewegliche sächliche Mittel spezifisch im Rahmen ärztl verantworteter Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (BSG, Urt. v. 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R, BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15 = juris, jeweils Rn 11; Urt. v. 8. August 2019 - B 3 KR 21/18 R, juris Rn 22 (Elektrorollstuhl)).

    Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen (BSG, Urt. v. 8. August 2019 - B 3 KR 21/18 R, juris Rn 22 (Elektrorollstuhl)).

    Sowohl beim mittelbaren als auch beim unmittelbaren Behinderungsausgleich besteht ein Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung; deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr,. s. bspw BSG, Urt. v. 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R, BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41 = juris, jeweils Rn 42 (Unterschenkelprothese mit Prothesenfuß proprio foot®); Urt. v. 8. August 2019 - B 3 KR 21/18 R, juris Rn 26).

  • LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17

    Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl für die Kindertagesstätte

    Zwar ist dem Recht der Hilfsmittelversorgung - mit Blick auf die in § 33 Abs. 1 SGB V geregelten Fallgruppen ("Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung", "Vorbeugung einer drohenden Behinderung" und "Behinderungsausgleich") - eine Differenzierung nach der Zwecksetzung und damit hinsichtlich des mit dem Einsatz des Hilfsmittels vorrangig verfolgten Ziels nicht fremd (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 18, 20).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 118/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - mittelbarer Behinderungsausgleich -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 8/22

    Elektrischer Zusatzantrieb - Rollstuhl - Muskeldystrophie - WheelDrive - E-Motion

  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2020 - L 4 KR 1630/20
  • SG Duisburg, 23.11.2022 - S 3 SO 94/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2020 - L 4 KR 537/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2020 - L 8 SO 283/19
  • SG Dortmund, 25.05.2021 - S 48 KR 4866/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht