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   BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R   

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BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R (https://dejure.org/2013,14994)
BSG, Entscheidung vom 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R (https://dejure.org/2013,14994)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R (https://dejure.org/2013,14994)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 139 Abs 2 S 5 SGB 5 vom 14.11.2003, § 139 Abs 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 6 S 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 8 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007
    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen für die Streichung von Hilfsmitteln ab 1.4.2007

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Klage gegen die Streichung von Raumluftbefeuchtern aus dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung - Gegenstand des täglichen Lebens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Streichung eines Hilfsmittels aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen für die Streichung von Hilfsmitteln ab 1.4.2007

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 139 Abs 8
    Zulässigkeit der Streichung eines Hilfsmittels aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 113, 33
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 P 9/06 R

    Schutzservietten als Pflegehilfsmittel

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Hierfür kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats - anders als nach früherer Auffassung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20, S 110 - Luftreinigungsgerät I, dazu schon BSGE 84, 266, 268 f = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33 S 196 f - Luftreinigungsgerät II) - ausschließlich darauf an, ob der Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr 25 - Barcodelesegerät mit Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 RdNr 25 - Therapiedreirad sowie BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 16 - Klingelleuchte, jeweils mwN; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 7 RdNr 18 - Schutzserviette).

    Der Hinweis der Klägerin auf die Auswirkungen trockener Atemluft auf das körperliche Wohlbefinden, auf Abgespanntheit, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche und schließlich auf die Haut sowie der Verweis auf die Nutzbarkeit ätherischer Öle legen eher die Annahme nahe, dass der Raumluftbefeuchter von Menschen ohne Tracheostoma ebenso mit Vorteil genutzt werden kann und er deshalb weder für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden ist noch ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt wird (vgl dazu aus jüngerer Zeit BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 7 RdNr 18 mwN - Schutzserviette; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 16 - Klingelleuchte) .

    Sollte sich das bei Prüfung durch das LSG bestätigen, wird er deshalb nur dann gleichwohl nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens iS von § 33 SGB V anzusehen sein, wenn er - worauf die Darstellung der Klägerin ebenfalls nicht unmittelbar deutet - in seiner konkret zu beurteilenden Funktion und Gestaltung so erheblich von allgemein gebräuchlichen Raumluftbefeuchtern abweicht, dass er deshalb nicht mehr ebenso nutzbar ist wie im Alltag nicht behinderter Menschen (vgl etwa BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 7 RdNr 18 mwN - Schutzserviette) .

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95

    Luftreinigungsgerät als Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung, allgemeiner

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Es hat vielmehr die Funktion einer reinen Auslegungs- und Orientierungshilfe für die medizinische Praxis und für die Gerichte nur die Qualität einer unverbindlichen Auslegungshilfe (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhlbike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16 jeweils RdNr 20 - Aufsichtsanordnung; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 9 - GPS-Gerät) .

    Hierfür kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats - anders als nach früherer Auffassung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20, S 110 - Luftreinigungsgerät I, dazu schon BSGE 84, 266, 268 f = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33 S 196 f - Luftreinigungsgerät II) - ausschließlich darauf an, ob der Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr 25 - Barcodelesegerät mit Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 RdNr 25 - Therapiedreirad sowie BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 16 - Klingelleuchte, jeweils mwN; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 7 RdNr 18 - Schutzserviette).

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 21/99 R

    Voraussetzungen für die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Die Bewilligung ihres Eintragungsantrags durch Aufnahmebescheid vom 2.4.2001 erfolgte durch Verwaltungsakt, wie sich für die Zeit ab 1.1.2004 unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 139 Abs. 2 S 5 SGB V idF von Art. 1 Nr. 111 Buchst a des GKV-Modernisierungsgesetzes - GMG - vom 14.11.2003, BGBl I 2190, ab 1.4.2007 § 139 Abs. 6 S 3 SGB V idF von Art. 1 Nr. 116 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-WSG - vom 26.3.2007, BGBl I 378) und für die Zeit zuvor schon durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt war (vgl BSGE 87, 105, 106 = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1) .

    Ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zufolge haben sie wegen der Bedeutung des HMV für die Tätigkeit am Markt Anspruch auf Bescheidung ihrer Aufnahmeanträge und - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - auf Aufnahme ihrer Hilfsmittel in das HMV (vgl grundlegend BSGE 87, 105 = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1 - Magnetodyn I; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 139 Nr. 5 RdNr 13 ff mwN) ; daran ist weiter festzuhalten, wie der Gesetzgeber indirekt auch in § 139 Abs. 6 S 1 bis 4 SGB V zum Ausdruck gebracht hat.

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Es hat vielmehr die Funktion einer reinen Auslegungs- und Orientierungshilfe für die medizinische Praxis und für die Gerichte nur die Qualität einer unverbindlichen Auslegungshilfe (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhlbike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16 jeweils RdNr 20 - Aufsichtsanordnung; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 9 - GPS-Gerät) .

    Der Hinweis der Klägerin auf die Auswirkungen trockener Atemluft auf das körperliche Wohlbefinden, auf Abgespanntheit, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche und schließlich auf die Haut sowie der Verweis auf die Nutzbarkeit ätherischer Öle legen eher die Annahme nahe, dass der Raumluftbefeuchter von Menschen ohne Tracheostoma ebenso mit Vorteil genutzt werden kann und er deshalb weder für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden ist noch ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt wird (vgl dazu aus jüngerer Zeit BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 7 RdNr 18 mwN - Schutzserviette; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 16 - Klingelleuchte) .

  • BSG, 18.03.1982 - 11 RA 19/81

    Verwaltungsakt; Ersatzzeit; Anrechnung der Ersatzzeit; Versicherungszeit;

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Der Schriftsatz eines Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren - hier vom 20.8.2010 - kann ausnahmsweise als Verwaltungsakt verstanden werden, wenn er über die bloße Prozesserklärung hinaus dessen Willen zur Regelung eines Einzelfalls gegenüber dem anderen Prozessbeteiligten klar erkennen lässt (BSGE 53, 194, 195 = SozR 2200 § 1303 Nr. 24; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 56) .
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Es hat vielmehr die Funktion einer reinen Auslegungs- und Orientierungshilfe für die medizinische Praxis und für die Gerichte nur die Qualität einer unverbindlichen Auslegungshilfe (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhlbike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16 jeweils RdNr 20 - Aufsichtsanordnung; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 9 - GPS-Gerät) .
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Es hat vielmehr die Funktion einer reinen Auslegungs- und Orientierungshilfe für die medizinische Praxis und für die Gerichte nur die Qualität einer unverbindlichen Auslegungshilfe (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhlbike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16 jeweils RdNr 20 - Aufsichtsanordnung; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 9 - GPS-Gerät) .
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Es hat vielmehr die Funktion einer reinen Auslegungs- und Orientierungshilfe für die medizinische Praxis und für die Gerichte nur die Qualität einer unverbindlichen Auslegungshilfe (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhlbike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16 jeweils RdNr 20 - Aufsichtsanordnung; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 9 - GPS-Gerät) .
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R

    Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts,

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Hierfür kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats - anders als nach früherer Auffassung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20, S 110 - Luftreinigungsgerät I, dazu schon BSGE 84, 266, 268 f = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33 S 196 f - Luftreinigungsgerät II) - ausschließlich darauf an, ob der Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr 25 - Barcodelesegerät mit Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 RdNr 25 - Therapiedreirad sowie BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 16 - Klingelleuchte, jeweils mwN; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 7 RdNr 18 - Schutzserviette).
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R
    Es hat vielmehr die Funktion einer reinen Auslegungs- und Orientierungshilfe für die medizinische Praxis und für die Gerichte nur die Qualität einer unverbindlichen Auslegungshilfe (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147 - Tandem-Therapiefahrrad; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 156 - Rollstuhlbike; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 23 - zweisitziger Elektrorollstuhl; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16 jeweils RdNr 20 - Aufsichtsanordnung; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26 RdNr 9 - GPS-Gerät) .
  • BSG, 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R

    Aufsichtsbehörde - formelle und materielle Anforderungen an

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel -

    Denn das HMV nach § 139 Abs. 1 SGB V ist seiner Funktion nach eine Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Krankenkassen und die Leistungserbringer (zur Funktion des HMV, vgl nur BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6, RdNr 13) .
  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis -

    Dies entspricht auch der Funktion des HMV als Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Krankenkassen und die Leistungserbringer (zur Funktion des HMV insoweit vgl zB BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6, RdNr 13) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 16 KR 66/11

    Streit über die Streichung des Produkts "Speedy-Tandem" aus dem

    Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 24.01.2013 (B 3 KR 22/11 R) ausgeführt habe, sei ein Produkt gemäß § 139 Abs. 8 Satz 2 SGB V aus dem HMV zu streichen, wenn es den maßgeblichen Aufnahmevoraussetzungen entweder in Zeitpunkt der Streichung nicht mehr genüge oder diese Voraussetzungen schon bei der Aufnahme in das HMV nicht erfüllt habe.

    Die Bewilligung des Eintragungsantrages der Klägerin durch Aufnahmebescheid vom 03.04.1998 erfolgte durch Verwaltungsakt, wie sich ab dem 01.01.2004 unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 139 Abs. 2 Satz 5 SGB V a.F., ab 01.04.2007 § 139 Abs. 6 Satz 4 SGB V) und zuvor schon durch die Rechtsprechung geklärt war (BSG, Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 22/11 R, juris Rn.9 mit Hinweis auf BSGE 87, 105, 106).

    Mit Inkrafttreten des § 139 Abs. 6 Satz 5 SGB V zum 01.04.2007, wonach die Aufnahme zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht mehr vorliegen, richtet sich die Befugnis des Beklagten allein nach dieser Norm, so dass die §§ 45, 48 SGB X keine Anwendung mehr finden (BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 10 f.; Engelmann in jurisPK-SGB V, Stand 05.11.2013, § 139 Rn. 63.1).

    Ein Produkt ist aus dem HMV gemäß § 139 Abs. 8 Satz 2 SGB V zu streichen, wenn das Hilfsmittel den maßgeblichen Aufnahmevoraussetzungen entweder im Zeitpunkt der Streichung nicht mehr genügt oder es sie schon bei Aufnahme in das HMV nicht erfüllt hat (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 16).

    Bei anfänglich zu Unrecht erfolgter Aufnahme in das HMV ist für die Rücknahmeentscheidung allein maßgebend, ob die materiellen Eintragungsvoraussetzungen nach § 139 Abs. 4 SGB V nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rücknahme gegeben sind oder ob die weitere Listung des Hilfsmittels im HMV mit diesen Anforderungen nicht in Einklang steht (BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 18).

    Entscheidend für die Streichung des Speedy-Tandems aus dem HMV ist aber allein dessen konkrete Hilfsmitteleigenschaft (BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 15, 20).

    So wie eine Verordnung des konkreten Hilfsmittels trotz der fehlenden Listung im HMV nicht ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 25.06.2009, B 3 KR 4/08 R, juris Rn. 9), kommt die Bewilligung bzw. die Kostenübernahme eines gelisteten Hilfsmittels nicht in Betracht, sofern es gemessen an den Voraussetzungen des § 33 SGB V zu Unrecht im HMV aufgenommen worden oder im konkreten Fall nicht zur Sicherstellung eines der in § 33 SGB V genannten Versorgungsziele erforderlich ist (BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 13).

    Eine solche Streichung wirkt sich auf den Bestand eines im HMV gelisteten Hilfsmittels nicht aus (BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 20).

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 20/15 R

    Krankenversicherung - Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses -

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 24.1.2013 (BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6) ausgeführt, dass sowohl die Bewilligung eines Eintragungsantrags durch Aufnahmebescheid, als auch die Streichung eines Hilfsmittels aus dem HMV als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, gegen welche die Anfechtungsklage gegeben ist (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGG) .

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der entsprechende Schriftsatz des Beklagten ausnahmsweise als (eigenständiger) Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (vgl BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6) .

    Nach § 139 Abs. 3 Satz 1 SGB V (idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) erfolgt die Aufnahme eines Hilfsmittels in das HMV auf Antrag des Herstellers, der durch einen Verwaltungsakt zu bescheiden ist (vgl BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6) .

    Grundsätzlich ist zur Beurteilung einer (reinen) Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen, angefochtenen Bescheides maßgeblich (BSG stRspr, zB BSG SozR 4-2700 § 168 Nr. 2 RdNr 17; BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2, RdNr 47) , und die Klägerin richtet sich gegen den Widerruf und die Streichung der Matratzen aus dem HMV zutreffend im Wege der Anfechtungsklage (vgl BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6) .

    Aus diesem Grund erlangen auch die Hersteller durch die Listung ihres Produkts im HMV keine Vertrauensschutzposition, die ausschließlich nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X korrigierbar wäre (so bereits BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6; vgl auch BSGE 119, 57 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 17) .

    Zur Verwirklichung der objektiv-rechtlichen Funktion des HMV hat der Gesetzgeber daher eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, Eintragungen im HMV ungeachtet der ursprünglichen Verhältnisse ausschließlich an der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6) .

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 14/14 R

    Krankenversicherung - Streichung eines Medizinproduktes aus der

    Auch wenn § 34 Abs. 6 Satz 4 SGB V ausdrücklich nur die Bescheidung eines "Antrags" regelt (zu einer Entscheidung durch VA in dieser Konstellation siehe bereits BSG SozR 4-2500 § 34 Nr. 14 RdNr 19 - Buscopan® sowie BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 34/13 R - Vertigoheel®) , gebieten Systematik und Zweck der Regelung die entsprechende Anwendung der Norm und damit eine Bescheidung auch in der Konstellation, dass der GBA ein bereits in die Übersicht aufgenommenes Medizinprodukt aus dieser entfernen will (vgl - zur Streichung eines Hilfsmittels aus dem Hilfsmittelverzeichnis durch VA - BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6, RdNr 9) : Zum einen stellt sich die Streichung eines Medizinprodukts aus der Übersicht als actus contrarius zu dessen Aufnahme dar (vgl zB - zur Honorarrückforderung durch VA als Umkehrung der ursprünglichen Leistungsgewährung - BSGE 74, 44, 45/46 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21 S 62) .

    Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Medizinprodukts in die Übersicht nicht mehr erfüllt werden oder von vornherein nicht gegeben waren (vgl BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6, RdNr 16 - zur Streichung eines Hilfsmittels aus dem Hilfsmittelverzeichnis) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2019 - L 16 KR 182/18

    Übernahme der Kosten für eine Guard2me Uhr; Orientierungslosigkeit und

    Anspruch auf Versorgung hat ein Versicherter ungeachtet der Fassung des HMV nur, wenn die beanspruchte Hilfe tatsächlich als Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V zu qualifizieren ist (BSG vom 24. Januar 2013, B 3 KR 22/11 R mwN, juris Rn 13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 253/18

    Kostenübernahme für einen ausgebildeten Begleithund nach Fetalem Alkoholsyndrom;

    Anspruch auf Versorgung hat ein Versicherter ungeachtet der Fassung des HMV nur, wenn die beanspruchte Hilfe tatsächlich als Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V zu qualifizieren ist ( BSG vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R mwN, juris Rn 13).
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 34/16 R

    Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss - Medizinproduktehersteller -

    Das ergibt sich aus der Wechselbeziehung zwischen der Entscheidung durch Verwaltungsakt und der Normsetzung nach § 31 Abs. 1 S 2 Halbs 2 SGB V. Da die genannte Vorschrift ausnahmsweise die Einbeziehung von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten in die Arzneimittelversorgung durch Aufnahme in die AM-RL vorsieht, erfordert eine Herausnahme im Umkehrschluss, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Medizinprodukts in die Übersicht nicht mehr erfüllt werden oder von vornherein nicht gegeben waren (BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6, RdNr 16; BSGE 119, 57 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 17, RdNr 51) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2014 - L 1 KR 11/12
    Der Ausgangsbescheid ist dadurch durch eine auf eine andere Rechtsgrundlage gestützte Aufhebungsentscheidung ersetzt worden, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und die gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist (vgl. so ausdrücklich BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R Rdnr. 9 in einem vergleichbaren Fall).

    Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R - sind mit dieser Regelung die §§ 45 und 48 SGB X nach Wortlaut und Systematik als Rechtsgrundlage für Korrekturen im Hilfsmittelverzeichnis verdrängt worden.

    Es hätte ihrer offenkundig nicht bedurft, wenn es nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei den allgemeinen Vorgaben der §§ 45, 48 SGB X hätte bleiben sollen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R Rdnr. 12).

    Ein Produkt ist bei der regelmäßigen Fortschreibung aus dem Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 Abs. 8 Satz 2 SGB V zu streichen, wenn das Hilfsmittel den maßgeblichen Aufnahmevoraussetzungen entweder zum Zeitpunkt der Streichung nicht mehr genügt oder wenn es sie schon bei der Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nicht erfüllt hat (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R Rdnr. 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG beinhaltet das HMV keine abschließende, die Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen im Sinne einer "Positivliste" beschränkende Regelung (zB BSG 24.01.2013, B 3 KR 22/11 R, BSGE 113, 33).
  • BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 13/17 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - sachgerechte Zuordnung eines

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R

    Zur Frage, ob ein Vertriebsunternehmen berechtigt sein kann, namens und im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2015 - L 1 KR 61/11

    Streit um die Aufnahme eines Rollstuhl-Bikes in das Hilfsmittelverzeichnis der

  • LSG Thüringen, 28.03.2017 - L 6 KR 1809/13

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen der Eingruppierung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - L 9 KR 82/11

    Hilfsmittel - Schaumstoffe als Lagerungsunterlage - Aufnahme in das

  • BSG, 03.11.2014 - B 3 KR 15/14 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - L 1 KR 86/16

    Gewährung eines dreifach elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmens mit

  • SG Berlin, 23.05.2016 - S 81 KR 1778/15

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Aufnahme eines medizinischen

  • LSG Thüringen, 15.12.2014 - L 6 KR 716/09

    Anspruch auf Aufnahme eines Vorlesesystems als Hilfsmittel unter die

  • BSG, 04.02.2014 - B 3 KR 1/14 BH
  • BSG, 04.12.2013 - B 3 KR 5/13 BH
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