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   BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R   

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https://dejure.org/2009,244
BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R (https://dejure.org/2009,244)
BSG, Entscheidung vom 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R (https://dejure.org/2009,244)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 3/08 R (https://dejure.org/2009,244)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Judicialis

    GG Art 3; ; GG Art 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Die "Praxisgebühr" ist rechtmäßig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Praxisgebühr muss gezahlt werden

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Praxisgebühr ist nicht verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Gesetzliche Krankenversicherung - Praxisgebühr ist verfassungsgemäß

  • christmann-law.de (Kurzinformation)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Praxisgebühr

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch ist rechtmäßig

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht)

    Praxisgebühr ist rechtens

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Praxisgebühr als gesetzliche Zuzahlung verfassungsgemäß

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Urteil zur Praxisgebühr: Ärzte müssen sie weiter kassieren

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Praxisgebühr wird zu Recht erhoben

  • spiegel.de (Pressemeldung, 25.06.2009)

    Versicherte müssen Praxisgebühr bezahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 103, 275
  • NJW 2010, 1993
  • NZS 2010, 143
  • NZS 2010, 451 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG sind die Krankenkassen weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 5.3.1997 - 1 BvR 1071/95 -, NJW 1997, 3085; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 28 f mwN; zuletzt BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R -, BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9, jeweils RdNr 46).

    Deshalb ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich auch erlaubt, den Versicherten über den "normalen" Krankenversicherungsbeitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen - jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -, NJW 1994, 3007; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BSGE 100, 221, 224 f = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6).

    Die Steuerungswirkung von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen hat die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen (vgl BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BSGE 92, 46 RdNr 31 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1 RdNr 32 mwN; zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vgl BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 12.9.2007 - 1 BvR 1098/04 - BSGE 75, 171, 174 = SozR 3-2500 § 61 Nr. 6 S 29; siehe auch Schlegel in: jurisPK-SGB V, 2008, § 1 RdNr 79).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R
    Der Leistungskatalog der GKV darf vielmehr auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein (vgl BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1).

    Deshalb ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich auch erlaubt, den Versicherten über den "normalen" Krankenversicherungsbeitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen - jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -, NJW 1994, 3007; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BSGE 100, 221, 224 f = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R
    Sie werden für die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben (BVerfGE 92, 91, 115).

    Beiträge sind Abgaben zur vollen oder teilweisen Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die von denjenigen erhoben werden, denen die Einrichtung einen besonderen Vorteil gewährt; sie werden für die potentielle Inanspruchnahme einer Einrichtung erhoben (BVerwGE 72, 212, 218; BVerfGE 92, 91, 115; BVerwGE 112, 194, 199; Pieroth, aaO, RdNr 15).

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

    Danach hat der Leistungserbringer die Funktion einer Einzugs- und Inkassostelle, während Inhaberin der Zuzahlungsforderung die jeweilige Krankenkasse ist (BSG, BSGE 103, 275 Rn. 17; BeckOK SozR/Schnitzler aaO § 43c Rn. 11).
  • BFH, 18.07.2012 - X R 41/11

    Keine Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe

    Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (BSGE 103, 275) führte das FG insbesondere aus, die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V sei nicht als --verdeckter-- zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag einzuordnen.

    Sie stellt also --wie die anderen Zuzahlungen nach dem SGB V-- eine Form der Selbstbeteiligung dar (BSG-Urteil in BSGE 103, 275; Sichert in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl., § 28 Rz 62, m.w.N.).

    cc) Auch aus dem Umstand, dass gemäß § 43b Abs. 2 SGB V Gläubiger der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V nicht der Vertragsarzt selbst, sondern die Krankenkasse ist (BSG-Urteil in BSGE 103, 275), ergibt sich nichts anderes.

    Zudem kommt ein Vergleich von Versicherten der PKV mit solchen der GKV nicht in Betracht, da PKV und GKV --wie die Kläger im Übrigen selbst ausführen-- ihre Beiträge nach unterschiedlichen Grundsätzen erheben (vgl. BSG-Urteil in BSGE 103, 275).

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 4 K 1053/09

    Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Nachdem der Bekl am 23. Oktober 2009 aus hier nicht interessierenden Gründen einen ändernden ESt-Bescheid für das Streitjahr erlassen hatte, wiesen die Kl zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunkts noch auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (BSGE 103, 275) hin und trugen dazu Folgendes vor:.

    Zur Begründung trägt er vor, er teile die sich auf das Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 3 KR 3/08 R (a.a.O.) stützende Ansicht der Kl, dass es sich sozial- und verwaltungsrechtlich bei der Praxisgebühr um eine Abgabe sui generis handele.

    Dem Gesetzgeber ging es bei der Einführung der Praxisgebühr nicht nur um die Steigerung von Effizienz und Qualität der medizinischen Versorgung, sondern auch um die Vermeidung einer weiteren Beitragssatzerhöhung (Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (a.a.O.).

    Sie ist insbesondere auch nicht als - verdeckter - zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag einzuordnen (Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen sind bei der Praxisgebühr nicht erfüllt, da diese nur bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste eines Vertragsarztes anfällt, nicht aber schon für die reine Möglichkeit, diese Dienste in Anspruch nehmen zu können (Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (a.a.O.).

    Zwar ist die die streitbefangene Zuzahlung keine Gebühr im rechtlichen Sinne; insofern ist die in der Öffentlichkeit verbreitete und stellenweise auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1525 S 83) verwendete Bezeichnung "Praxisgebühr" ungenau und missverständlich (Urteil des BSG vom 25. Juni 2009 B 3 KR 3/08 R (a.a.O.).

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