Rechtsprechung
   BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R   

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https://dejure.org/2013,11769
BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R (https://dejure.org/2013,11769)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R (https://dejure.org/2013,11769)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2013 - B 3 KR 3/12 R (https://dejure.org/2013,11769)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 4 SGB 5, § 33 Abs 1 S 5 SGB 5, § 34 Abs 4 SGB 5, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9
    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 33
    Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenkasse muss Sportprothese nicht bezahlen - Förderung von Freizeitsport ist nicht Aufgabe der Krankenkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Badminton - Kostenübernahme für Sportprothese abgelehnt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Beinamputierten keine Sportprothese zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 701
  • DB 2013, 16
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 4 - C-leg II) .

    Die Krankenkassen haben auch nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15).

    Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8 - C-leg II).

    Der erkennende Senat hat diesen Anspruch auf Zweitversorgung in mehreren Entscheidungen stattgegeben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8) : Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.

    Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8 RdNr 4 - C-leg II) .

    Da eine C-leg-Prothese im Vergleich zu einer hergebrachten mechanisch wirkenden Prothese über deutliche allgemeine - und damit "wesentliche" - Gebrauchsvorteile verfügt (zB weitgehende Annäherung an ein natürliches Gangbild und erhebliche Reduzierung der Sturzgefahr beim Gehen auf unebenem Untergrund und auf Treppen, vgl BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 5, 14, 15), ist der Anspruch auf Zweitversorgung jeweils zuerkannt worden.

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Übernahme der Mehrkosten einer

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Diese Grundsätze waren für den erkennenden Senat maßgeblich, als er in zwei Entscheidungen vom 25.6.2009 (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und 24) die Frage zu klären hatte, ob beinamputierte Versicherte, die bereits mit einer normalen Laufprothese ausgestattet sind, die zusätzliche Versorgung mit einer Badeprothese beanspruchen können.

    Entscheidend ist insoweit, dass die salzwasserfeste Badeprothese dem Versicherten nicht - wie bei der normalen Badeprothese - in erster Linie das gefahrlose Gehen und Stehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermöglichen soll, sondern der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung im Vordergrund steht (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und 24) .

    Es ging lediglich um eine marginale Einschränkung der Alltagsgestaltung, die dem Versicherten zuzumuten ist, weil sie weder seine Selbstbestimmung noch seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtigt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und 24) .

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Die Ermöglichung sportlicher Aktivitäten fällt grundsätzlich nur dann in die Leistungspflicht der GKV bei der Hilfsmittelversorgung, wenn es dabei zugleich um die Gewährleistung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens geht, wie es zB bei der Teilnahme am Sportunterricht in der Schule im Rahmen der Schulpflicht (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) oder bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike als Fahrradersatz) der Fall ist, oder wenn es sich um die Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX) handelt.

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Die Krankenkassen haben auch nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15).

    Der erkennende Senat hat diesen Anspruch auf Zweitversorgung in mehreren Entscheidungen stattgegeben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8) : Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr) .

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .
  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Diese Konvention ist am 3.5.2008 in Kraft getreten und durch Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl II 1419) innerstaatlich verbindlich geworden; sie war deshalb zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG als geltendes Recht zu beachten (andere Situation in BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 25 RdNr 28) .
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 S 153; stRspr) ; andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S 5 SGB V (ebenso § 31 Abs. 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen.
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 18).
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R

    Pflege "rund um die Uhr, auch nachts" im Bereich der Grundpflege, Umlagern eines

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2020 - L 5 KR 675/19

    Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

    Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 21. März 2013 - B 3 KR 3/12 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr. 40).

    Wählen Versicherte Hilfsmittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V; ebenso § 31 Abs. 3 SGB IX - vgl. nur BSG, Urteile vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R -, vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R -, vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R -, vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - und vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -).

  • LSG Saarland, 11.12.2019 - L 2 KR 31/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Badeprothese mit beweglichem

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gelte bei einem unmittelbaren Behinderungsausgleich das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts (vgl. BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R).

    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der aktuellen, ab dem 11.5.2019 geltenden Fassung, weil bei Leistungsklagen, auch wenn sie - wie hier - mit einer Anfechtungsklage verbunden sind, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az. B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 10).

    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 12).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 13).

    Die Krankenkassen haben auch nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 14) .

    Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15) .

    Dabei ging es nicht um die Ermöglichung einer bestimmten gesundheitsfördernden sportlichen Betätigung, nämlich das Schwimmen, sondern um die Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses in Nassbereichen und damit um die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).

    Die Badeprothese gleiche praktisch das Funktionsdefizit der Alltagsprothese in Nassbereichen aus (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 17).

    Entscheidend sei insoweit, dass die salzwasserfeste Badeprothese dem Versicherten nicht - wie bei der normalen Badeprothese - in erster Linie das gefahrlose Gehen und Stehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermöglichen solle, sondern der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung im Vordergrund stehe (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).

    Es sei lediglich um eine marginale Einschränkung der Alltagsgestaltung gegangen, die dem Versicherten zuzumuten sei, weil sie weder seine Selbstbestimmung noch seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtige (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 19).

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/21 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Leistungspflicht der Krankenkasse

    Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (so ausdrücklich zuletzt nochmals BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18; darauf Bezug nehmend BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 34; zuvor etwa BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 RdNr 12 f mwN) .

    Demgemäß kann die Versorgung mit einem innovativen Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich (auch weiterhin) nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem Menschen ohne Behinderung erreicht ist (vgl nur BSG vom 16.9.2004 - B 3 KR 20/04 R - BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 12; BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 RdNr 12 f) und das Hilfsmittel wesentliche Gebrauchsvorteile erwarten lässt, die sich nicht auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (zu dieser Grenze vgl nur BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2020 - L 16 R 974/16

    Hörgerät - erstangegangener Leistungsträger - verspätete Weiterleitung -

    Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist der im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung mangels abweichender Übergangsregelung (vgl. § 241 SGB IX n.F.) bereits geltende § 18 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. SGB IX (Gesetz vom 23. Dezember 2016 [Bundesteilhabegesetz - BTHG], gültig ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020, BGBl. I S. 3234), zumal bei Leistungsklagen, auch wenn sie, wie hier, mit einer Anfechtungsklage verbunden sind, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2013 - B 3 KR 3/12 R - juris - Rn. 10).

    Wie ausgeführt, gilt für den unmittelbaren Behinderungsausgleich das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (BSG, Urteil vom 21. März 2013 - B 3 KR 3/12 - juris - Rn. 12).

    Denn die Krankenkassen haben nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2013 - B 3 KR 3/12 R - a.a.O. Rn. 14).

    Das ursprünglich gewählte Hörgerätesystem bzw. das nunmehr beschaffte Nachfolgemodell ist vielmehr erforderlich, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen; es ist somit zugleich wirtschaftlich (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2013 - B 3 KR 3/12 - a.a.O. Rn. 12); Anhaltspunkte für ein tatsächlich gleichwertiges, aber günstigeres bestehen nicht.

  • SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15

    Krankenversicherung - Exoskelett als Hilfsmittel zum unmittelbaren

    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unterscheidet der 3. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 RK 3/96 - [Druckbeatmungsgerät]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - [Sportrollstuhl]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese] und Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz]) zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.

    Krankenkassen haben nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BSG insofern nicht für solche Verbesserungen aufzukommen, die keine Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bzw. lediglich ästhetische Vorteile betreffen (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R - [C-Leg II], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese]; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - [Hörgerät], Rn. 21 und Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - [Hörgerät II], Rn. 34).

  • LSG Bayern, 30.04.2019 - L 4 KR 339/18

    Kostenübernahme für eine Sportprothese - unmittelbarer Behinderungsausgleich

    Daher sei das BSG-Urteil vom 21.03.2013 (B 3 KR 3/12 R) nicht einschlägig.

    Dabei verkenne die Kammer nicht die Rechtsprechung des Bunddessozialgerichts zu Sportprothesen (BSG, Urteil vom 21.03.2013, B 3 KR 3/12 R).

    Sie hat sich erneut auf das Urteil des BSG vom 21.03.2013 (B 3 KR 3/12 R) sowie auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen berufen.

    Der Senat geht von den Grundsätzen aus, die das BSG in seinem Urteil vom 21.03.2013 (B 3 KR 3/12 R) formuliert hat; auf die Ausführungen des BSG wird Bezug genommen.

  • LSG Bayern, 28.06.2016 - L 5 KR 323/14

    Hilfsmittel - Beinprothesenversorung nach Genehmigungsfiktion

    Auch innerhalb des unmittelbaren Behinderungsausgleiches bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 21.03.2013, B 3 KR 3/12 R, nur ein Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf Optimalversorgung.

    Auch innerhalb des unmittelbaren Behinderungsausgleiches bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 21.03.2013, B 3 KR 3/12 R, nur ein Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf Optimalversorgung.

  • SG Mannheim, 04.02.2020 - S 9 SO 1824/19

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Eingliederungshilfe - soziale

    Lediglich bei Kindern und Jugendlichen schließt die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche bzw. gesellschaftliche Aktivitäten mit ein (vgl. hierzu bspw. nur BSG, Urteil vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R).
  • SG Ulm, 20.11.2023 - S 10 KR 2160/23
    Demgemäß kann die Versorgung mit einem innovativen Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich (auch weiterhin) nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem Menschen ohne Behinderung erreicht ist (vgl. nur BSG, Urt. 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R - BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, Rn. 12; BSG, Urt. v. 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 Rn. 12 f.) und das Hilfsmittel wesentliche Gebrauchsvorteile erwarten lässt, die sich nicht auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (zu dieser Grenze vgl. nur BSG, Urt. v. 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 2 S 1592/13

    Kostenübernahme für ein Hilfsmittel; Beinprothese; Postbeamtenkrankenkasse;

    Nach dieser Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, juris Rdnr. 15ff und Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R -, juris Rdnr. 11ff) hat der Behinderungsausgleich grundsätzlich zwei Zielrichtungen: Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst.

    Dies gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich - insbesondere bei Prothesen - für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben wesentliche Gebrauchsvorteile bietet (BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R -, juris Rdnr. 21ff; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, juris Rdnr. 21 m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung des Gerichts).

    Der Gebrauchsvorteil ist hier auch "wesentlich", weil er sich nicht - wie etwa bei einer Sportprothese (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R -, juris Rdnr. 23) - auf ein spezielles Mobilitätsbedürfnis der Klägerin in ihrer Freizeit beschränkt, sondern ihre Mobilität im Alltagsleben betrifft.

  • BSG, 18.08.2015 - B 3 KR 28/15 B

    Kostenerstattung für die Beschaffung einer Badeprothese; Grundsatzrüge; Über den

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch auf Versorgung mit kabellosem

  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2013 - L 5 KR 3547/11
  • SG Speyer, 08.04.2016 - S 19 KR 479/14

    Krankenversicherung - Regelung des § 13 Abs 3a SGB 5 - klare Unterscheidung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2013 - L 1 KR 491/13

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2017 - L 1 KR 660/15

    Krankenversicherung; Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung nach der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2015 - L 1 KR 61/11

    Streit um die Aufnahme eines Rollstuhl-Bikes in das Hilfsmittelverzeichnis der

  • SG Speyer, 19.06.2015 - S 19 KR 1129/13

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2017 - L 13 VG 28/16

    Kein Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten eines sogenannten

  • SG Speyer, 18.09.2015 - S 19 KR 509/14

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des

  • SG Frankfurt/Main, 28.07.2014 - S 14 KR 373/11

    Myoelektrische Unterarmprothese mit I-Limb-Hand zum Behinderungsausgleich

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.12.2016 - L 4 KR 187/14
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 KR 11/11

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einem

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2021 - L 6 KR 43/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - unmittelbarer

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2014 - L 5 KR 4341/12
  • SG Köln, 06.06.2019 - S 26 KR 2556/16

    Übernahme der Kosten für eine Schamlippenverkleinerungs-OP bei medizinischer

  • SG Saarbrücken, 14.07.2017 - S 23 KR 155/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (Cochlea-Implantat) - räumliches Hören -

  • SG Düsseldorf, 25.03.2019 - S 47 KR 386/17

    Vorraussetzung einer Versorgung mit einer Badeprothese durch die Krankenkasse

  • SG Nürnberg, 20.10.2017 - S 21 KR 613/16

    Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit einem Steh- und Bewegungstrainer

  • LSG Thüringen, 02.05.2017 - L 6 KR 1635/14

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Heranwachsender mit geistiger

  • SG Darmstadt, 27.05.2015 - S 10 KR 557/13

    Ausschluss einer Optimalversorgung bei notwendiger Hilfsmittelversorgung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2013 - L 4 KR 236/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.07.2014 - L 4 KR 539/11
  • SG Hannover, 10.04.2014 - S 2 KR 525/13

    Anspruch auf Versorgung mit einer Oberschenkelprothese unter Verwendung eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2017 - L 4 KR 287/17
  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2014 - L 5 KR 3061/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2013 - L 1 KR 423/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2018 - L 4 KR 414/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2014 - L 4 KR 328/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2013 - L 1 KR 573/12
  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2013 - L 11 KR 796/12
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