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   BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R   

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BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R (https://dejure.org/2017,45792)
BSG, Entscheidung vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R (https://dejure.org/2017,45792)
BSG, Entscheidung vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R (https://dejure.org/2017,45792)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007
    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - Notwendigkeit zur (nur ausnahmsweisen oder regelmäßigen) Befriedigung von Grundbedürfnissen - Handbike mit motorisch unterstützten Geschwindigkeiten von 10 bzw 14 km/h - Überschreitung des ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - Notwendigkeit zur (nur ausnahmsweisen oder regelmäßigen) Befriedigung von Grundbedürfnissen - Handbike mit motorisch unterstützten Geschwindigkeiten von 10 bzw 14 km/h - Überschreitung des ...

  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung; Aufnahme eines Handbikes in das Hilfsmittelverzeichnis; Speedy-Duo 2; Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs; Keine Erschließung des Nahbereichs mit über Schrittgeschwindigkeit liegender Geschwindigkeit

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - Notwendigkeit zur (nur ausnahmsweisen oder regelmäßigen) Befriedigung von Grundbedürfnissen - Handbike mit motorisch unterstützten Geschwindigkeiten von 10 bzw 14 km/h - Überschreitung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung; Aufnahme eines Handbikes in das Hilfsmittelverzeichnis; Speedy-Duo 2; Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs; Keine Erschließung des Nahbereichs mit über Schrittgeschwindigkeit liegender Geschwindigkeit

  • rechtsportal.de

    SGB V § 139 Abs. 1 S. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Kein Anspruch auf Aufnahme eines Handbikes mit motorisch unterstützten Geschwindigkeiten von 10 bzw. 14 km/h in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 416
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Dazu gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr vgl zB BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 32; BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr 13 ff, jeweils mwN) .

    Als Grundbedürfnis umfasst dieses die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich mit einem Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise zu Fuß zurücklegt oder der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (vgl zB BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 34; sowie die Parallelentscheidung vom selben Tag: BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 15; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 20 ff; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 RdNr 15, jeweils mwN) .

    Inhaltlich umfasst der Nahbereich gesundheitserhaltende Wege (zB Besuch von Ärzten und Therapeuten, Aufsuchen der Apotheke), Versorgungswege, die den Grundbedürfnissen der selbstständigen Existenz und des selbstständigen Wohnens dienen (Alltagsgeschäfte wie Einkauf, Post, Bank) sowie elementare Freizeitwege, die - in Abgrenzung zu der durch andere Leistungsträger sicherzustellenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - allerdings nur bei besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit durch Leistungen der GKV abzudecken sind (zB kurzer Spaziergang an der frischen Luft, Gang zum Nachbarn zur Gewährleistung der Kommunikation; vgl ausführlich zum Ganzen BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 37 sowie die Parallelentscheidung BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 18, jeweils mwN) .

    Denn mit dem "Speedy-Duo 2" können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern auch erheblich darüber hinausgehende Entfernungen zurückgelegt werden (vgl zum Rollstuhlbike: BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 41; sowie die Parallelentscheidung BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 22) .

    So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 RdNr 24) , oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt (vgl BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 41; BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 22) .

    Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs ist nämlich nicht nur im Hinblick auf die erreichbare Entfernung, sondern auch bezüglich der zu ihrer Bewältigung benötigten Zeitspanne an der von Menschen ohne Behinderung üblicherweise zu Fuß erreichten Gehgeschwindigkeit orientiert (vgl BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 41; sowie Parallelentscheidung vom selben Tag: BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 22).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Dazu gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr vgl zB BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 32; BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr 13 ff, jeweils mwN) .

    Als Grundbedürfnis umfasst dieses die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich mit einem Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise zu Fuß zurücklegt oder der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (vgl zB BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 34; sowie die Parallelentscheidung vom selben Tag: BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 15; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 20 ff; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 RdNr 15, jeweils mwN) .

    Inhaltlich umfasst der Nahbereich gesundheitserhaltende Wege (zB Besuch von Ärzten und Therapeuten, Aufsuchen der Apotheke), Versorgungswege, die den Grundbedürfnissen der selbstständigen Existenz und des selbstständigen Wohnens dienen (Alltagsgeschäfte wie Einkauf, Post, Bank) sowie elementare Freizeitwege, die - in Abgrenzung zu der durch andere Leistungsträger sicherzustellenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - allerdings nur bei besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit durch Leistungen der GKV abzudecken sind (zB kurzer Spaziergang an der frischen Luft, Gang zum Nachbarn zur Gewährleistung der Kommunikation; vgl ausführlich zum Ganzen BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 37 sowie die Parallelentscheidung BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 18, jeweils mwN) .

    Denn mit dem "Speedy-Duo 2" können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern auch erheblich darüber hinausgehende Entfernungen zurückgelegt werden (vgl zum Rollstuhlbike: BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 41; sowie die Parallelentscheidung BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 22) .

    So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 RdNr 24) , oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt (vgl BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 41; BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 22) .

    Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs ist nämlich nicht nur im Hinblick auf die erreichbare Entfernung, sondern auch bezüglich der zu ihrer Bewältigung benötigten Zeitspanne an der von Menschen ohne Behinderung üblicherweise zu Fuß erreichten Gehgeschwindigkeit orientiert (vgl BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 41; sowie Parallelentscheidung vom selben Tag: BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 22).

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 20/15 R

    Krankenversicherung - Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses -

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Dem steht zum einen der Charakter des ausschließlich an der objektiven Rechtslage orientierten HMV entgegen (vgl hierzu zuletzt BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 8, RdNr 19 mwN) , zum anderen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz, (vgl hierzu allgemein zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34, 40b) .
  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen für die Streichung

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Dies entspricht auch der Funktion des HMV als Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Krankenkassen und die Leistungserbringer (zur Funktion des HMV insoweit vgl zB BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6, RdNr 13) .
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Als Grundbedürfnis umfasst dieses die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich mit einem Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise zu Fuß zurücklegt oder der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (vgl zB BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 34; sowie die Parallelentscheidung vom selben Tag: BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 15; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 20 ff; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 RdNr 15, jeweils mwN) .
  • BSG, 10.12.1987 - 9a RVs 11/87

    Zur Frage, was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist - Merkzeichen

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Die übliche Gehgeschwindigkeit schwankt je nach Alter, Geschlecht und Faktoren wie dem Gehen allein oder als Gruppe zwischen etwa 4 km/h und 6 km/h (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 36/01 R - Juris RdNr 15; BSGE 62, 273, 280 = SozR 3870 § 60 Nr. 2 S 8) .
  • BSG, 09.12.1987 - 10 RKg 5/85

    Rechtshängiger Anspruch - Übergang auf anderen Verwaltungsträger -

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Im gerichtlichen Verfahren ist damit kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel eingetreten (§ 202 SGG iVm §§ 239 ff ZPO; vgl hierzu BSGE 62, 269, 271 = SozR 1200 § 48 Nr. 14 S 72) .
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Reha-Kinderwagen - Kind mit

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, hat der Senat in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 10 RdNr 16; SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 158 f) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 RdNr 13 ff) gesehen.
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, hat der Senat in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 10 RdNr 16; SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 158 f) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 RdNr 13 ff) gesehen.
  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 21/99 R

    Voraussetzungen für die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis

    Auszug aus BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
    Die Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung erfolgt durch einen Bescheid bzw Verwaltungsakt (vgl § 139 Abs. 6 S 3 und 4 SGB V idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378; zur früheren Rechtslage ebenso bereits BSGE 87, 105, 106 = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1 S 3) .
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich ist der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht (stRspr; vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 31 und 32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; zuletzt BSG Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - RdNr 19 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 vorgesehen) .
  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (vgl näher zu diesem Grundbedürfnis BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 34 ff; BSG Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 RdNr 19 f; vgl auch - frühere Rspr zusammenfassend - BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 47) .
  • LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19

    Streitigkeiten nach dem SGB IX

    Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich ist der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, S. 175, BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 3 9/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 32, S. 192; zuletzt BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - juris Rn. 19 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2018 - L 4 KR 108/15
    Es ist damit selbst ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich (vgl BSG, Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 = juris, jeweils Rn 18).

    Das Hilfsmittel ist daher im Rahmen eines nur die Folgen der Behinderung betreffenden, mittelbaren Behinderungsausgleichs von der gKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, s. bspw BSG, Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 [vorgesehen] = juris, jeweils Rn 17 mwN (Speedy Duo 2)).

    Als Grundbedürfnis umfasst dieses die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich mit einem Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise zu Fuß zurücklegt oder der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (BSG, Urt. v. 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R, BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34 = juris, jeweils Rn 34 (Rollstuhl-Bike); Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 [vorgesehen] = juris, jeweils Rn 19 (Speedy Duo 2)).

    Hiervon ausgehend eröffnet das "Speedy Duo 2" dem behinderten Menschen eine dem Radfahren vergleichbare Mobilität, die über den nach den dargelegten Grundsätzen bestimmten Nahbereich hinausgeht (BSG, Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 [vorgesehen] = juris, jeweils Rn 21 (Speedy Duo 2); s. bereits Urt. v. 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R, BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34 = juris, jeweils Rn 41 (Rollstuhl-Bike)).

    Das allein steht zwar einer Leistungspflicht der gKV im Einzelfall nicht entgegen (BSG, Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 [vorgesehen] = juris, jeweils Rn 22 (Speedy Duo 2); s. bereits Urt. v. 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R, BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34 = juris, jeweils Rn 41 (Rollstuhl-Bike)).

    Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs ist nicht nur im Hinblick auf die erreichbare Entfernung, sondern auch bezüglich der zu ihrer Bewältigung benötigten Zeitspanne an der von Menschen ohne Behinderung üblicherweise zu Fuß erreichten Gehgeschwindigkeit orientiert (BSG, Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 [vorgesehen] = juris, jeweils Rn 28 (Speedy Duo 2)).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21

    Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern

    An diesen Grundsätzen hat das BSG in seiner Entscheidung zur Ablehnung der Aufnahme eines Handbikes in den Hilfsmittelkatalog festgehalten; auch daran, dass in Bezug auf den Nahbereich nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend sein sollen ( BSG, Urteil vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 8/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit einem

    Ein Rollstuhl-Zuggerät, mit dem die Erreichung von Geschwindigkeiten von über 6 km/h durch einen geräteimmanenten Elektromotor unterstützt wird, überschreitet im Rahmen des Ausgleichs einer Geh- bzw. Mobilitätsbehinderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V) stets das Maß des Notwendigen i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V (BSG, Urteil vom 30. November 2017, B 3 KR 3/16 R).

    Denn mit den Geräten können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern auch erheblich darüberhinausgehende Entfernungen zurückgelegt werden (BSG, Urteil vom 30. November 2017, B 3 KR 3/16 R, FEVS 69, 534 ff., zum Zuggerät "Speedy Duo 2").

    Rollstuhlzuggeräte, mit denen eine Fortbewegungsgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h ermöglicht wird, überschreiten im Rahmen des Ausgleichs einer Geh- bzw. Mobilitätsbehinderung jedoch stets das Maß des Notwendigen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V und unterfallen deshalb nicht der Leistungspflicht der GKV (BSG, Urteil vom 30. November 2017, B 3 KR 3/16 R, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2020 - L 4 KR 248/18
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe es in dem Urteil vom 30. November 2017, B 3 KR 3/16 R, juris, abgelehnt, das von der Klägerin begehrte Hilfsmittel Speedy Duo 2 in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen.

    Das Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist vielmehr im Rahmen eines die Folgen der Behinderung betreffenden, mittelbaren Behinderungsausgleichs von der gKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, s. bspw BSG, Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 [vorgesehen] = juris, jeweils Rn 17 mwN (Speedy Duo 2)).

    Als Grundbedürfnis umfasst dieses die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich mit einem Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise zu Fuß zurücklegt oder der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (BSG, Urt. v. 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R, BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34 = juris, jeweils Rn 34 (Rollstuhl-Bike); Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 [vorgesehen] = juris, jeweils Rn 19 (Speedy Duo 2)).

    Hiervon ausgehend eröffnet das "Speedy Duo 2" dem behinderten Menschen eine dem Radfahren vergleichbare Mobilität, die über den nach den dargelegten Grundsätzen bestimmten Nahbereich hinausgeht (BSG, Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 [vorgesehen] = juris, jeweils Rn 21 (Speedy Duo 2); s. bereits Urt. v. 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R, BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34 = juris, jeweils Rn 41 (Rollstuhl-Bike)).

    Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs ist nicht nur im Hinblick auf die erreichbare Entfernung, sondern auch bezüglich der zu ihrer Bewältigung benötigten Zeitspanne an der von Menschen ohne Behinderung üblicherweise zu Fuß erreichten Gehgeschwindigkeit orientiert (BSG, Urt. v. 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R, SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 [vorgesehen] = juris, jeweils Rn 28 (Speedy Duo 2)).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2018 - L 4 KR 2680/16
    Räumlich ist dieser Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten als Ausgangs- und Endpunkt der Wege beschränkt, wobei allerdings nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend sind; denn der Nahbereich konkretisiert ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens und betrifft somit die Eignung und Erforderlichkeit des Hilfsmittels als objektive Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R - juris, Rn. 19).

    Inhaltlich umfasst der Nahbereich gesundheitserhaltende Wege (z.B. Besuch von Ärzten und Therapeuten, Aufsuchen der Apotheke), Versorgungswege, die den Grundbedürfnissen der selbstständigen Existenz und des selbstständigen Wohnens dienen (Alltagsgeschäfte wie Einkauf, Post, Bank) sowie elementare Freizeitwege, die - in Abgrenzung zu der durch andere Leistungsträger sicherzustellenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft allerdings nur bei besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abzudecken sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R - juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Denn damit können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern auch erheblich darüber hinaus gehende Entfernungen zurückgelegt werden (zum "Speedy-Duo 2": BSG, Urteil vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R - juris, Rn. 21; zum Rollstuhlbike: BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R - juris, Rn. 41).

    Nur in Ausnahmefällen, wenn besondere qualitative Momente ein "Mehr" an Mobilität erfordern, ist ein solches Hilfsmittel von der Krankenkasse zu gewähren (BSG, Urteil vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R - juris, Rn. 22 m.w.N.).

    In Betracht kommen ferner andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger sowie bei der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (BSG, Urteil vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R - juris, Rn. 22 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2023 - L 16 KR 111/19

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier: Motorbewegungsschiene für die passive

    Die Aufnahme eines bestimmten Hilfsmittels in das HMV mit einer auf eine Funktion beschränkten Nutzung könnte wegen seines Anscheins, das Hilfsmittel werde mit allen seinen Funktionen regelmäßig von der Leistungspflicht der GKV umfasst, zu einer wettbewerbswidrigen Benachteiligung derjenigen Hersteller führen, deren gleichartige Produkte nur mit einer Funktion auf dem Markt angeboten und beworben werden (vgl. zur Verfälschung des Wettbewerbs durch Qualitätsvorgaben im HMV BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 20/15 R -, juris Rn. 28; vgl. auch BSG, Urteil vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R -, juris Rn. 25), zumal der Adressatenkreis - wie dargelegt - mit solchen Beschränkungen nicht rechnen muss.

    Die von der Vorinstanz abweichende Festsetzung des Streitwerts orientiert sich am dreifachen Jahresgewinn der Klägerin für das streitige Hilfsmittel (vgl. deren Schriftsatz vom 17. November 2023) und beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Absatz 2, § 52 Absatz 1, 3 Satz 2, § 47 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2017 - B 3 KR 3/16 R -, juris Rn. 32).

  • LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Bei dem begehrten Handbike handelt es sich um ein Hilfsmittel, das dem mittelbaren Behinderungsausgleich dient, weil es die ausgefallene Körperfunktion nicht ersetzt, ergänzt oder wiederherstellt, sondern zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 14 und Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - juris Rn. 18).

    Die übliche Gehgeschwindigkeit schwankt je nach Alter, Geschlecht und Faktoren wie dem Gehen allein oder als Gruppe zwischen etwa 4 km/h und 6 km/h. Unabhängig von der medizinischen Indikation und den Umständen des Einzelfalls ist kein Grundbedürfnis erkennbar, zu dessen Befriedigung es erforderlich sein könnte, sich den Nahbereich mit einer Geschwindigkeit zu erschließen, die höher ist als die übliche Schrittgeschwindigkeit nichtbehinderter Menschen (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - juris Rn. 28).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2020 - L 4 KR 156/20
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 1 KR 56/14

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Anspruch auf Aufnahme eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 118/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - mittelbarer Behinderungsausgleich -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 110/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung (hier: mobiler Patientenlifter) -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 8/22

    Elektrischer Zusatzantrieb - Rollstuhl - Muskeldystrophie - WheelDrive - E-Motion

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 16 KR 592/17
  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R

    Zur Frage, ob ein Vertriebsunternehmen berechtigt sein kann, namens und im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 16 KR 461/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - L 16 KR 394/18
  • SG Detmold, 05.09.2023 - S 16 KR 78/23
  • SG Fulda, 17.05.2018 - S 11 KR 4/15

    Anspruch einer querschnittsgelähmten Versicherten auf Versorgung mit dem

  • SG Berlin, 20.06.2022 - S 91 KR 2213/20

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Aufnahme einer Orthese zur

  • BSG, 11.08.2020 - B 3 KR 66/19 B

    Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät im Wege der Sachleistung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2020 - L 4 KR 371/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.05.2019 - L 16/4 KR 6/17
  • SG Dortmund, 25.05.2021 - S 48 KR 4866/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 4 KR 224/16

    Kostenerstattung eines den Festbetrag übersteigenden Hörgeräts

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2018 - L 4 KR 620/16
  • LSG Sachsen, 25.01.2023 - L 1 KR 366/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2019 - L 4 KR 196/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2018 - L 4 KR 309/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2020 - L 16 KR 134/18
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