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   BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R   

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https://dejure.org/2017,14388
BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R (https://dejure.org/2017,14388)
BSG, Entscheidung vom 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R (https://dejure.org/2017,14388)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 30/15 R (https://dejure.org/2017,14388)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 13 Abs 3a S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 13 Abs 3a S 9 SGB 5
    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - Schädelasymmetrie im Säuglingsalter - Erforderlichkeit von medizinischen Vorsorgeleistungen - Kopforthesenbehandlung - Kostenerstattungsanspruch - Genehmigungsfiktion - subjektive Erforderlichkeit der Leistung - ...

  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Kopforthese in der gesetzlichen Krankenversicherung als ärztliche Behandlungsmaßnahme oder als medizinische Vorsorgeleistung bei fehlendem Krankheitswert

  • rewis.io

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - Schädelasymmetrie im Säuglingsalter - Erforderlichkeit von medizinischen Vorsorgeleistungen - Kopforthesenbehandlung - Kostenerstattungsanspruch - Genehmigungsfiktion - subjektive Erforderlichkeit der Leistung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Kopforthese in der gesetzlichen Krankenversicherung als ärztliche Behandlungsmaßnahme oder als medizinische Vorsorgeleistung bei fehlendem Krankheitswert

  • rechtsportal.de

    SGB V § 13 ; SGB V § 23 ; SGB V § 27 ; SGB V § 33
    Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Kopforthese in der gesetzlichen Krankenversicherung als ärztliche Behandlungsmaßnahme oder als medizinische Vorsorgeleistung bei fehlendem Krankheitswert

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - Schädelasymmetrie im Säuglingsalter - Erforderlichkeit von medizinischen Vorsorgeleistungen - Kopforthesenbehandlung - Kostenerstattungsanspruch - Genehmigungsfiktion - subjektive Erforderlichkeit der Leistung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Helmtherapie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eltern haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Kopforthese

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 10.11.2017)

    Versicherte: Jetzt müssen Kassen liefern - und klare Kante zeigen

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung der den Eltern eines Säuglings entstandenen Kosten für dessen Versorgung mit einer Kopforthese zur Behandlung einer auffälligen Schädelform

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 58 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Genehmigungsfiktion | Kopforthese (Helmtherapie)/Notwendigkeit/Selbstbeschaffung

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Muss eine Krankenkasse den Eltern eines Säuglings die Kosten für die Versorgung mit einer Kopforthese zur Behandlung einer auffälligen Schädelform erstatten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 123, 144
  • NZS 2018, 772
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Die krankenversicherungsrechtliche Genehmigungsfiktion sowie der darauf beruhende Kostenerstattungsanspruch treten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ein, wenn eine Leistung begehrt wird, die nicht objektiv medizinisch notwendig ist, wenn der Versicherte subjektiv von der Erforderlichkeit der Leistung ausgehen durfte, weil die Leistung nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegt (Anschluss an BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R = BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 33 Leitsatz 1).

    Voraussetzung dafür ist vielmehr lediglich, dass der Versicherte subjektiv von der Erforderlichkeit der Leistung ausgehen durfte (BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R - BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 33, RdNr 25) .

    Zwar liegt in der einfachen Leistungsablehnung - wie vorliegend in dem Bescheid der Beklagten vom 28.5.2013 - weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Rücknahme der fingierten Genehmigung (allgemein ebenso 1. Senat BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 33, RdNr 32) , sodass es nicht darauf ankommt, ob sich der Kläger die Kopforthese vor oder nach dem Erlass dieses Bescheides beschaffte.

    Allerdings neigt der erkennende 3. Senat - im Unterschied zum Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.3.2016 (vgl BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 33, Leitsatz 4 und RdNr 32) - zu der Auffassung, dass die durch § 13 Abs. 3a S 7 SGB V gesetzlich fingierte Genehmigung grundsätzlich nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X aufgehoben werden kann, wobei deren Voraussetzungen an dem materiell-rechtlich genehmigten Leistungsanspruch zu bemessen sind.

    Der Auffassung des 1. Senats, eine Krankenkasse könne eine fingierte Leistungsgenehmigung nur zurücknehmen, widerrufen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion von Anfang an nicht vorlagen oder später entfallen sind (BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 33, Leitsatz 4) , steht das Verständnis des erkennenden Senats gegenüber, dass die allgemeinen Regelungen zur Bestandskraft von Verwaltungsakten und deren Modifikation (§§ 39 ff, 44 ff SGB X) auch auf die fingierte Genehmigung (entsprechende) Anwendung finden; denn einer (nur) fingierten Genehmigung kann keine stärkere Bestandskraft zukommen, als einer ausdrücklich mittels eines formellen Verwaltungsakts erteilten Genehmigung (für die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 44 ff SGB X insoweit auch Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 13 RdNr 58l, Bearbeitungsstand November 2016; Schifferdecker in Kasseler Komm, § 13 SGB V RdNr 140 ff, Stand Einzelkommentierung Mai 2017; Padé, jurisPR-SozR Nr. 23/2016 Anm 1; Rieker, NZS 2015, 294, 297; Krüger, NZS 2016, 521, 522, der - bedenkenswert - § 42a VwVfG als Generalnorm bzw lex generalis für Fiktionsregelungen ansieht und Parallelwertungen anregt; aA Hackstein, SGb 2016, 596, 597; Ulrich in Festschrift für Kohte, 2016, S 617, 622 ff) .

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschaffte Leistung im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Denn dies setzt voraus, dass der angestrebte Behandlungserfolg bei einem Abwarten der Entscheidung der Krankenkasse nicht mehr eintreten kann oder dass ein weiteres Zuwarten - zB wegen der Intensität der Schmerzen - nicht mehr zumutbar ist; das Ausmaß der Dringlichkeit einer Notfallbehandlung iS des § 76 Abs. 1 S 2 SGB V, die regelmäßig als Sachleistung zu gewähren ist, muss nicht erreicht sein (vgl zB BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 13 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - Juris RdNr 14 mwN; Helbig in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 13 RdNr 42 mwN) .

    Denn mit der Selbstbeschaffung einer Leistung können Gesundheitsgefahren verbunden sein, Behandlungsalternativen können übersehen werden, und die Einhaltung des Sachleistungsprinzips liegt zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen nicht nur im Interesse des betroffenen Antragstellers, sondern auch grundsätzlich im Interesse der Versichertengemeinschaft (vgl §§ 2, 12 SGB V; vgl auch zB BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12) .

    Denn die Krankenkasse muss wegen der mit der Selbstbeschaffung von Leistungen verbundenen Gesundheitsgefahren und wirtschaftlichen Risiken weiterhin die rein faktische Möglichkeit haben, sich mit dem Leistungsbegehren in der ihr zustehenden Zeit zu befassen, es zu prüfen und ggf Behandlungsalternativen aufzuzeigen (vgl bereits ua BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 12 ) .

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Der Kläger hatte zu dem Zeitpunkt, als er sich die Kopforthese selbst beschaffte (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S 1 Alt 2 SGB V allgemein näher vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 29 RdNr 14 und Nr. 32 RdNr 10; BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 13) keinen Anspruch auf die Kopforthese als Sachleistung.

    Eine Leistung ist nach der Rechtsprechung des Senats selbst beschafft, wenn im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer bezogen auf die Leistung ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist und sich der Versicherte damit einer endgültigen rechtlichen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt hat (vgl zu Hilfsmittel-Leistungen: BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 12; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 10 RdNr 20 ff).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 17/16 R

    Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Eine Behandlung mittels Kopforthese gehört bis heute nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV; vgl hierzu näher die Parallelentscheidungen des Senats zum Komplex vom 11.5.2017 zu den Aktenzeichen B 3 KR 1/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 17/16 R).

    Bei einer Schädelasymmetrie von so geringem Ausmaß, wie sie beim Kläger vor der Versorgung gegeben war, kommt es auf einen ggf vom GBA zu bewertenden Nutzen einer Kopforthese nicht an (vgl hierzu aber Parallelentscheidungen des BSG vom 11.5.2017 zu den Aktenzeichen B 3 KR 1/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 17/16 R).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 1/16 R
    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Eine Behandlung mittels Kopforthese gehört bis heute nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV; vgl hierzu näher die Parallelentscheidungen des Senats zum Komplex vom 11.5.2017 zu den Aktenzeichen B 3 KR 1/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 17/16 R).

    Bei einer Schädelasymmetrie von so geringem Ausmaß, wie sie beim Kläger vor der Versorgung gegeben war, kommt es auf einen ggf vom GBA zu bewertenden Nutzen einer Kopforthese nicht an (vgl hierzu aber Parallelentscheidungen des BSG vom 11.5.2017 zu den Aktenzeichen B 3 KR 1/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 17/16 R).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R
    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Eine Behandlung mittels Kopforthese gehört bis heute nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV; vgl hierzu näher die Parallelentscheidungen des Senats zum Komplex vom 11.5.2017 zu den Aktenzeichen B 3 KR 1/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 17/16 R).

    Bei einer Schädelasymmetrie von so geringem Ausmaß, wie sie beim Kläger vor der Versorgung gegeben war, kommt es auf einen ggf vom GBA zu bewertenden Nutzen einer Kopforthese nicht an (vgl hierzu aber Parallelentscheidungen des BSG vom 11.5.2017 zu den Aktenzeichen B 3 KR 1/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 17/16 R).

  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 23/09 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Die sog "erweiterte ambulante Physiotherapie" - eine medizinische Trainingstherapie unter Kombination von Leistungen, die der "Funktionswiederherstellung oder Funktionsverbesserung nach Unfallverletzungen mit Störungen ganzer Funktionsketten oder nach Berufskrankheiten" dient und nur in speziellen Rehabilitations-Zentren mit entsprechender personeller, apparativer und räumlicher Ausstattung erbracht werden kann - wird der ambulanten Rehabilitation zugeordnet (BSGE 105, 271 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 5 Leitsatz 3 und RdNr 24 ff) , weil es sich um eine nachakute, intensivierte Therapieform mit auf die Rehabilitation bezogener Zielrichtung handelt.
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Die Abgrenzung zwischen stationärer Rehabilitation und Krankenhausbehandlung hat die Rechtsprechung bisher im Wesentlichen nach der Art der Einrichtung, den Behandlungsmethoden, der Intensität der ärztlichen Tätigkeit und dem Hauptziel der Behandlung getroffen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 14 Leitsatz und RdNr 13 ff unter Fortführung von BSGE 94, 139 = SozR 4-2500 § 112 Nr. 4).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus ohne Empfehlung des

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder dass er an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 28 RdNr 10; BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 13 f).
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R
    Eine Leistung ist nach der Rechtsprechung des Senats selbst beschafft, wenn im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer bezogen auf die Leistung ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist und sich der Versicherte damit einer endgültigen rechtlichen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt hat (vgl zu Hilfsmittel-Leistungen: BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 12; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 10 RdNr 20 ff).
  • BSG, 20.01.2005 - B 3 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R
  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Zweckmäßigkeit der Verordnung eines Arzneimittels bei nicht gesicherter

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 8/90

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Abgrenzung zwischen stationärer Krankenhausbehandlung und

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 25/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Krankenversicherung - Abgrenzung - stationäre Krankenhausbehandlung -

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Muss eine Krankenkasse den Eltern eines Säuglings die Kosten für die Versorgung

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Dies gilt ungeachtet der Rechtsprechung sowohl des 1. Senats (BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R - BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 33, RdNr 25 f) als auch des 3. Senats des BSG (vgl Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - Juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 34 vorgesehen - Kopforthese) , nach der es für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a S 6 SGB V und den Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a S 7 SGB V grundsätzlich nicht auf die objektive Erforderlichkeit der Leistung, sondern lediglich darauf ankommt, ob der Versicherte sie subjektiv für erforderlich halten durfte (vgl Werner, SGb 2015, 323, 325; aA Knispel, SGb 2014, 374, 376; von Koppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 604) .

    Der 3. Senat hat in seiner Rechtsprechung hierzu bereits ausgeführt, dass es sich bei der Versorgung mit einem sächlichen Hilfsmittel nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation iS von § 13 Abs. 3a S 9 SGB V handelt, wenn der Einsatz des Hilfsmittels der "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" dient (vgl BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - Juris RdNr 35 ff, auch für BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 34 vorgesehen - Kopforthese) .

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass der Versicherte dadurch in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die Abweichung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - Juris RdNr 22, auch für BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 34 vorgesehen - Kopforthese; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 28 RdNr 10; BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 11; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 5 f; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, RdNr 16; vgl auch Hauck, NJW 2016, 2695, 2696 f; zur Unterscheidung zwischen Krankheit und Behinderung ferner bereits BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 19, 29 f).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Dies gilt ungeachtet der Rechtsprechung sowohl des 1. Senats (BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R - BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 33, RdNr 25 f) als auch des 3. Senats des BSG (vgl Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - Juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 34 vorgesehen - Kopforthese) , nach der es für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a S 6 SGB V und den Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a S 7 SGB V grundsätzlich nicht auf die objektive Erforderlichkeit der Leistung, sondern lediglich darauf ankommt, ob der Versicherte sie subjektiv für erforderlich halten durfte (vgl Werner, SGb 2015, 323, 325; aA Knispel, SGb 2014, 374, 376; von Koppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 604) .

    Der 3. Senat hat in seiner Rechtsprechung hierzu bereits ausgeführt, dass es sich bei der Versorgung mit einem sächlichen Hilfsmittel nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation iS von § 13 Abs. 3a S 9 SGB V handelt, wenn der Einsatz des Hilfsmittels der "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" dient (vgl BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - Juris RdNr 35 ff, auch für BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 34 vorgesehen - Kopforthese) .

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass der Versicherte dadurch in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die Abweichung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - Juris RdNr 22, auch für BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 34 vorgesehen - Kopforthese; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 28 RdNr 10; BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 11; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 5 f; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4, RdNr 16; vgl auch Hauck, NJW 2016, 2695, 2696 f; zur Unterscheidung zwischen Krankheit und Behinderung ferner bereits BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 19, 29 f).

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Die Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln bestimmt sich nach § 33 SGB V. Der ursprüngliche Sachleistungsanspruch wandelt sich dann in einen Kostenerstattungsanspruch um (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - BSGE 123, 144 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 34, RdNr 14) .
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