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   BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R   

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BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R (https://dejure.org/2005,1020)
BSG, Entscheidung vom 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R (https://dejure.org/2005,1020)
BSG, Entscheidung vom 17. März 2005 - B 3 KR 35/04 R (https://dejure.org/2005,1020)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Bezifferung der Forderung bei einer Leistungsklage auf Kostenfreistellung; Bewilligung von Bewegungsübungen als Leistung der häuslichen Krankenpflege; Voraussetzungen eines Befreiungsanspruchs; Einordnung von Bewegungsübungen als Maßnahmen der ...

  • Judicialis

    SGG § 103; ; SGG § 128 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 94, 205
  • NZS 2006, 32
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R

    Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R
    Für eine Ausgrenzung notwendiger Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen, ihre Zuweisung zum Aufgabenbereich der Pflegekassen oder in die Eigenverantwortung der Versicherten (dh Selbstbeteiligung; dazu Peters in Kasseler Komm § 2 SGB V RdNr 3) - wie es die Beklagte sieht - hat der Bundesausschuss keine Ermächtigung (zum Umfang der Ermächtigung des Bundesausschusses bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vgl BSGE 88, 62, 67 ff = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3; bei Maßnahmen der medizinischen Fußpflege vgl BSGE 85, 132, 140 ff = SozR 3-2500 § 27 Nr. 12).
  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R
    Für eine Ausgrenzung notwendiger Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen, ihre Zuweisung zum Aufgabenbereich der Pflegekassen oder in die Eigenverantwortung der Versicherten (dh Selbstbeteiligung; dazu Peters in Kasseler Komm § 2 SGB V RdNr 3) - wie es die Beklagte sieht - hat der Bundesausschuss keine Ermächtigung (zum Umfang der Ermächtigung des Bundesausschusses bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vgl BSGE 88, 62, 67 ff = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3; bei Maßnahmen der medizinischen Fußpflege vgl BSGE 85, 132, 140 ff = SozR 3-2500 § 27 Nr. 12).
  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 28/95

    Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen - Täglicher Lebensablauf -

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Behandlungspflege dahingehend umschrieben, dass es sich um Hilfeleistungen handelt, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden (krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen) und typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 10; BSGE 82, 27, 33 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Behandlungspflege dahingehend umschrieben, dass es sich um Hilfeleistungen handelt, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden (krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen) und typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 10; BSGE 82, 27, 33 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R
    Ein Befreiungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 SGB V kann als Vorstufe eines Erstattungsanspruchs nur dann gegeben sein, wenn sich die Klägerin wegen der Leistungsverweigerung der Beklagten verpflichtet hat, die Leistungen im Rahmen eines privatrechtlichen Pflegevertrages in Anspruch zu nehmen und zu begleichen (vgl dazu Urteil des Senats vom 23. Januar 2003 - BSGE 90, 220 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 RdNr 27 ff), wobei damit durchaus eine Stundungsabrede des Inhalts verbunden sein kann, dass die Zahlung erst fällig wird, wenn endgültig feststeht, dass die Krankenkasse nicht eintritt.
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R
    Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Bürgerliches Gesetzbuch könnte sich allein gegen die Beklagte richten, weil die Leistung in vermeintlicher Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung der Beklagten an die Beklagte gerichtet gewesen wäre; bei Bestehen der hier streitigen Sachleistungsverpflichtung wäre nur die Beklagte zu Unrecht bereichert, weil sie insoweit durch die Leistung des Pflegedienstes von dieser Verpflichtung befreit worden wäre (vgl dazu Urteil des Senats vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 1).
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Aufenthaltsort - Familienhaushalt

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R
    Die Bescheide der Kasse über die jeweilige Weiterbewilligung für ein Quartal werden auch nicht ohne weiteres kraft Gesetzes (§§ 86, 96 SGG) in ein laufendes Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren einbezogen (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5).
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ständige Beobachtung des

    Ebenso wenig wie der Gemeinsame Bundesausschuss ermächtigt ist, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs. 1 SGB V hinsichtlich seines Inhalts und seiner Grenzen zu bestimmen (BSGE 85, 36 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11), ist er befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege auszunehmen, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 35/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt; unveröffentlichter Beschluss vom 17. August 2005 - B 3 KR 22/05 B).
  • SG Dresden, 02.07.2019 - S 47 KR 1602/19

    Lehrer in der Pflicht: Keine extra Krankenschwester für epilepsiekrankes Mädchen

    Der Gemeinsame Bundesausschuss ist allerdings nicht befugt, den in § 37 SGB V grundsätzlich offen formulierten gesetzlich Leistungsumfang einzuschränken und medizinisch notwendige Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung auszunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 35/04 R - BSG, Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 38/04 R -).
  • BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - gezielte Bewegungsübungen keine

    Gehübungen im Umfang von viermal täglich 20 Minuten sind keine Behandlungspflege, wenn sie der Vorbeugung gegen Liegegeschwüre und Kontrakturen dienen; als Mittel der konkreten Krankheitsbekämpfung dürfen sie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur als Heilmittel (Physiotherapie) verordnet und durch entsprechend qualifizierte Therapeuten durchgeführt werden (Fortführung von BSG vom 17.3.2005 - B 3 KR 35/04 R = BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4).

    Dabei ist der Gesichtspunkt der Krankheitsvorbeugung grundsätzlich ungeeignet, eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse zu begründen (vgl BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4, jeweils RdNr 14).

    Für reine Prophylaxe-Leistungen besteht auch nach Ansicht des 3. Senats kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse (zum Ganzen nochmals BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4 jeweils RdNr 14 f).

    Insofern hält der Senat das Argument nicht für überzeugend, dass es dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspreche, wenn in diesen Fällen Bewegungsübungen statt von ausgebildeten Therapeuten vom Pflegedienst durchgeführt werden (so jedoch BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4 jeweils RdNr 16), oder dass die tatsächliche Durchführung durch den Pflegedienst gegen die Zuordnung zur Physiotherapie spreche (so das LSG im angefochtenen Urteil).

    Einen weiteren Widerspruch sieht der erkennende Senat im Verhältnis zu den Heilmittel-Richtlinien, für die auch der 3. Senat des BSG die gesetzliche Ermächtigung als ausreichend ansieht, um sie als abschließende Regelung der Ansprüche des Versicherten aufzufassen (BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4 jeweils RdNr 16).

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