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Rechtsprechung
   BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B   

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https://dejure.org/2010,2204
BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B (https://dejure.org/2010,2204)
BSG, Entscheidung vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B (https://dejure.org/2010,2204)
BSG, Entscheidung vom 10. März 2010 - B 3 KR 36/09 B (https://dejure.org/2010,2204)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5 - Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen ...

  • openjur.de

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat; Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5; Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper; Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 1 SGG, § 10 Abs 2 SGG, § 12 Abs 3 SGG, § 41 Abs 4 SGG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG vom 17.08.2001
    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5 - Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 1 SGG, § 10 Abs 2 SGG, § 12 Abs 3 SGG, § 41 Abs 4 SGG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG vom 17.08.2001
    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5 - Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen von Schiedsverfahren nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.V.m. § 120 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

  • rewis.io

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5 - Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5 - Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs. 4 SGB V

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Zwar hat der 6. Senat in seiner Entscheidung vom 6.5.2009 (B 6 A 1/08 R, BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2) bereits Ausführungen zu der aus seiner Sicht richtigen Definition des Vertragsarztrechtsbegriffs nach § 10 Abs. 2 SGG gemacht.

    Daraus folgt für den erkennenden Senat, dass die Zuständigkeit der Kammern/Senate für Vertragsarztrecht gerade auf derartige Streitigkeiten zu begrenzen und nicht - wie es der 6. Senat vor allem mit seinen Ausführungen im Urteil vom 6.5.2009 (B 6 A 1/08 R, BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, jeweils RdNr 25) dargelegt hat - auf andere Rechtsgebiete des SGB V und hier konkret auf Rechtsstreite über die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Leistungserbringung zu erweitern ist.

    Die gegenteilige Ansicht einiger Instanzgerichte (vgl unten Punkt B.1.c) und des 6. Senats des BSG (vgl obiter dictum im Urteil vom 6.5.2009, aaO, jeweils RdNr 25 und inzident im Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 20) vermögen nicht zu überzeugen.

    Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall, wie der Gesetzgeber in der oa Begründung zum FPG eindeutig klargestellt hat; es geht bei den Ermächtigungen von Hochschulambulanzen nicht - wie der 6. Senat im oa obiter dictum (Urteil vom 6.5.2009, aaO) unzutreffend ausgeführt hat - "um den Zugang" von Krankenhäusern "zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung", sondern um die Erweiterung ihres ureigenen Leistungsspektrums als Krankenhaus.

    Daran habe auch die zum 1.1.2004 geänderte Struktur dieses Gremiums nichts geändert (Urteil vom 6.5.2009, aaO, RdNr 20 ff) .

    Das stellt der Senat im Anschluss an sein Urteil vom 6.5.2009 - B 6 A 1/08 R - klar.

  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Die letztgenannte Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des GrS allein durch den vorlegenden Senat zu entscheiden und vom GrS nicht zu überprüfen (vgl BSG, Beschluss des GrS vom 12.12.2008 - GS 1/08 - SozR 4-1500 § 41 Nr. 1 RdNr 25; vgl zur vergleichbaren früheren Regelung in § 43 SGG schon BSGE 62, 255, 258; 41, 41, 43) .

    Der GrS des BSG hat allerdings herausgearbeitet, dass dem Wortpaar "grundsätzliche Bedeutung" im Kontext einer Vorlage nach § 41 Abs. 4 SGG eine eigene und über die Grundsätzlichkeit iS von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl insbesondere BSGE 62, 255, 257 ff).

    Er soll vielmehr - auch in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung - nur dann tätig werden, wenn ihm wegen der besonderen Bedeutung der Rechtsfrage, wegen zu erwartender Widerstände oder wegen drohender Divergenz die Beantwortung der Rechtsfrage mit seiner besonderen Autorität erforderlich erscheint (BSGE 62, 255, 258 f) .

    Diese Voraussetzungen hat das BSG ua dann bejaht, wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung verschiedener Senate des BSG unterschiedlich beantwortet worden ist, wenn auch nicht in den tragenden Gründen einer Entscheidung, sondern lediglich im Rahmen von obiter dicta (vgl BSGE 51, 23, 26) , oder wenn sich bereits abzeichnet, dass in verschiedenen Senaten des BSG unterschiedliche Auffassungen bestehen, die zu unterschiedlichen Entscheidungen führen könnten (vgl BSGE 62, 255, 259) .

    Deshalb ist die zweite Vorlagefrage für den erkennenden Senat ebenfalls entscheidungserheblich, denn sie umfasst die erste Vorlagefrage inhaltlich und nur ihre zumindest inzidente Beantwortung "mit der Autorität des GrS" (BSGE 62, 255, 259) wird über den zu entscheidenden Fall hinaus Klarheit zur Abgrenzung des Vertragsarztrechts im Leistungserbringerrecht der GKV bringen.

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 36/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Zuständigkeit der

    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Der 6. Senat hat sich jedoch anlässlich eines Verfahrens zur Frage, welche Institution nach Einführung des veränderten Vergütungsregimes in § 120 Abs. 2 SGB V für die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei von ermächtigten Hochschulambulanzen verordneten Arzneimitteln zuständig ist, anderslautend geäußert und ausdrücklich seine Zuständigkeit als Spezialsenat für Vertragsarztrecht angenommen (Urteil vom 16.07.2008 - B 6 KA 36/07 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 20 RdNr 20, vgl unten Punkt B.1.b).

    Entsprechendes gilt für die Entscheidung des 6. Senats vom 16.7.2008 (B 6 KA 36/07 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 20) .

    Die gegenteilige Ansicht einiger Instanzgerichte (vgl unten Punkt B.1.c) und des 6. Senats des BSG (vgl obiter dictum im Urteil vom 6.5.2009, aaO, jeweils RdNr 25 und inzident im Urteil vom 16.7.2008, aaO, RdNr 20) vermögen nicht zu überzeugen.

  • BSG, 27.05.2004 - B 7 SF 6/04 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Deshalb ist ein entsprechender Schiedsspruch auch nicht von den Kammern/Senaten für Vertragsarztrecht zu überprüfen (ebenso Zeihe, aaO, § 10 RdNr 14c; vgl auch Beschluss des 7. Senats des BSG vom 27.5.2004 - B 7 SF 6/04 S - SozR 4-1500 § 57a Nr. 2 RdNr 20) .

    Der 7. Senat des BSG hat sich anlässlich eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG) ebenfalls schon zur Tragweite des § 10 Abs. 2 SGG geäußert und die am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung des 1. und 3. Senats geteilt; er hat klargestellt, dass Streitigkeiten zwischen einem Krankenhausträger und einem Krankenhaus nicht zum Vertragsarztrecht zu zählen sind (Beschluss vom 27.5.2004 - B 7 SF 6/04 S - SozR 4-1500 § 57a Nr. 2, RdNr 20) .

  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Entsprechendes gilt, wenn sich anhand von Rechtsprechung und Literatur zeigt, dass die vorgelegte Rechtsfrage auch künftig noch von weitreichender Bedeutung sein wird (vgl BSGE 49, 175, 181) .

    c) Nach den zuvor aufgezeigten Maßstäben (vgl oben Punkt A.2) ist grundsätzliche Bedeutung ua dann anzunehmen, wenn sich anhand von Rechtsprechung und Literatur zeigt, dass die vorgelegte Rechtsfrage auch künftig noch von weitreichender Bedeutung sein wird (vgl BSGE 49, 175, 181) .

  • SG Düsseldorf, 26.09.2007 - S 2 KA 75/06

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Die Instanzgerichte haben derartige Verfahren teilweise als solche des Krankenversicherungsrechts qualifiziert (so SG Magdeburg, Urteil vom 18.4.2008 - S 7 KR 822/04 -, juris; ebenso beide Instanzen in dem anhängigen Verfahren B 3 KR 36/09 B) , teilweise aber auch dem Vertragsarztrecht zugeordnet und durch die dafür zuständigen Kammern entschieden (so SG Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2007 - S 2 KA 75/06 -, GesR 2008, 88; ähnlich SG Hamburg, Urteil vom 30.4.2003 - S 3 KA 438/02 -, MedR 2003, 706, in dem die "richtige" Besetzung nach § 12 Abs. 3 SGG sogar thematisiert worden ist; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2007 - L 5 KA 1861/06 -, juris) .
  • SG Magdeburg, 18.04.2008 - S 7 KR 822/04
    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Die Instanzgerichte haben derartige Verfahren teilweise als solche des Krankenversicherungsrechts qualifiziert (so SG Magdeburg, Urteil vom 18.4.2008 - S 7 KR 822/04 -, juris; ebenso beide Instanzen in dem anhängigen Verfahren B 3 KR 36/09 B) , teilweise aber auch dem Vertragsarztrecht zugeordnet und durch die dafür zuständigen Kammern entschieden (so SG Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2007 - S 2 KA 75/06 -, GesR 2008, 88; ähnlich SG Hamburg, Urteil vom 30.4.2003 - S 3 KA 438/02 -, MedR 2003, 706, in dem die "richtige" Besetzung nach § 12 Abs. 3 SGG sogar thematisiert worden ist; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2007 - L 5 KA 1861/06 -, juris) .
  • LSG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - L 5 KA 1861/06

    Psychotherapeut - Tätigkeit als Supervisor in anerkannter Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Die Instanzgerichte haben derartige Verfahren teilweise als solche des Krankenversicherungsrechts qualifiziert (so SG Magdeburg, Urteil vom 18.4.2008 - S 7 KR 822/04 -, juris; ebenso beide Instanzen in dem anhängigen Verfahren B 3 KR 36/09 B) , teilweise aber auch dem Vertragsarztrecht zugeordnet und durch die dafür zuständigen Kammern entschieden (so SG Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2007 - S 2 KA 75/06 -, GesR 2008, 88; ähnlich SG Hamburg, Urteil vom 30.4.2003 - S 3 KA 438/02 -, MedR 2003, 706, in dem die "richtige" Besetzung nach § 12 Abs. 3 SGG sogar thematisiert worden ist; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2007 - L 5 KA 1861/06 -, juris) .
  • BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60

    Überbesetzung

    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Dies ist Sache des Gesetzgebers, der die maßgeblichen Zuständigkeitsregeln selbst aufzustellen hat (vgl BVerfGE 19, 52; 95, 322) .
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
    Dies ist Sache des Gesetzgebers, der die maßgeblichen Zuständigkeitsregeln selbst aufzustellen hat (vgl BVerfGE 19, 52; 95, 322) .
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/09 R

    Klagebefugnis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als Trägerorganisation des

  • SG Hamburg, 30.04.2003 - S 3 KA 438/02

    Vergütung der Leistungen von Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG

  • SG Düsseldorf, 05.12.2007 - S 2 KA 75/06
  • BSG, 18.11.1980 - GS 3/79

    Zulassung der Sprungrevision - Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - Bindung

  • BSG, 12.12.2008 - GS 1/08

    Vorlage an den Großen Senat - grundsätzliche Bedeutung - Zulässigkeit

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R

    Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach

  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 2/65

    Kassenarzt als Landessozialrichter - Kassenarzt als Bundessozialrichter -

  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Unter welchen Voraussetzungen eine Vorlage "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" iS des § 41 Abs. 4 Variante 2 SGG "erforderlich ist" bzw von ihr abgesehen werden kann, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch sich abzeichnende entscheidungstragende Divergenzen besteht (so das Paradebeispiel, vgl zB BSGE 62, 255, 259 oben = SozR 5050 § 15 Nr. 35 S 118 oben; ebenso BSG - 3. Senat - GesR 2010, 415 RdNr 13, 16 am Ende, 26, 30) .

    Auch aus dem im Vorlagebeschluss des 3. Senats (BSG vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - GesR 2010, 415) angeführten Gesichtspunkt "prozessuales Querschnittsrecht" (aaO RdNr 12) lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung herleiten.

    Eine Anrufung des Großen Senats kann auch nicht deshalb erfolgen, weil jedenfalls wegen weiterer Zuständigkeitsfragen - außerhalb von Klagen von Vertragsärzten wegen gemäß § 115b SGB V unzulässiger Kooperation - eine "umfassende Klärung der Problematik durch den Großen Senat" veranlasst sei (hierzu BSG - 3. Senat - GesR 2010, 415 RdNr 44) .

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Dem Erfordernis der grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefrage kommt eine eigene und über die Grundsätzlichkeit iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hinausgehende Bedeutung zu (vgl BSGE 62, 255, 258 ff = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 117 f; BSG Beschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - USK 2010-24 = Juris RdNr 12; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 58).

    Der GrS entscheidet im Vorlageverfahren über Rechtsfragen, denen eine herausgehobene Bedeutung zukommt (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 58) , die "in höherem Maße grundsätzlich" sind (BSG Vorlagebeschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - USK 2010-24 - Juris RdNr 12 unter Hinweis auf Zimmermann in MünchKomm zur ZPO, 3. Aufl 2008, § 132 GVG RdNr 22; Hauck in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 41 RdNr 28; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 58) .

    So liegt es insbesondere, wenn sich Fragen des prozessualen "Querschnittsrechts" in mehreren Senaten gleichermaßen stellen und eine frühzeitige, Divergenzen verhindernde konzertierte Rechtsauslegung oder -fortbildung durch den GrS erforderlich erscheint (vgl BSG Beschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - USK 2010-24 - Juris RdNr 12 mwN) , insbesondere wegen zu erwartender Widerstände oder einer drohenden Divergenz (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 41 RdNr 27; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 59) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2010 - L 11 (10) KA 14/07

    Vertragsarztangelegenheiten

    Eine solche Streitigkeit liegt vor (a.A. BSG, Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B -, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R -).

    Vielmehr enthält § 10 Abs. 2 SGG eine solche Legaldefinition (so nunmehr auch der Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B - vgl. auch BSG, Beschluss vom 27.05.2004 - B 7 SF 6/04 S -).

    Anzusetzen ist bei dieser Norm; die materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB V können allenfalls als Interpretationshilfe herangezogen werden (so im Ergebnis auch der Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B -).

    Im Übrigen: Ausgehend von der Auffassung des 3. Senats, der seine vom 6. Senat abweichende Position im Wesentlichen mit der Neustrukturierung des GBA durch das GMG vom 14.11.2003 (BGBl. I 2190) begründet (vgl. Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B -), müsste jedenfalls bei Beschlüssen nach § 92 Abs. 5 und Abs. 6 SGB V i.d.F. des GMG Vertragsarztrecht angenommen werden.

    (2) Die im Vierten Kapitel geregelten Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern werden gemeinhin unter dem Begriff "Leistungserbringerrecht" zusammengefasst (vgl. BSG, Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B -, Urteil vom 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R -).

    Der Vorlagebeschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B - belegt vielmehr, dass eine infolge jahrelanger und gefestigter Rechtsprechung umrissene und definierte Grenzziehung zwischen § 10 Abs. 1 Satz 1 SGG und § 10 Abs. 2 SGG zu Lasten letztgenannter Vorschrift verschoben werden soll.

    ee) Soweit der 1. Senat und der 3. Senat des BSG meinen, von der Intention her sollen im Segment "Vertragsarztrecht" nur solche Spruchkörper mitwirken, die sachkundig und mit der besonderen Materie sowie den tatsächlichen Verhältnissen in der vertragsärztlichen Versorgung vertraut sind (Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B - Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B -), so trifft das zwar zu, greift im hier interessierenden Zusammenhang indes zu kurz.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    So nimmt der 3. Senat des BSG an, Streitverfahren gemäß § 116b Abs. 2 SGB V seien solche der Sozialversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGG (Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B -, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R -).

    Vielmehr enthält § 10 Abs. 2 SGG eine solche Legaldefinition (so nunmehr auch der Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B - vgl. auch BSG, Beschluss vom 27.05.2004 - B 7 SF 6/04 S -).

    Anzusetzen bei dieser Norm; die materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB V können allenfalls als Interpretationshilfe herangezogen werden (so im Ergebnis auch der Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B - Senat, Urteil vom 27.10.2010 - L 11 (10) KA 14/07 -).

    Zweiter Abschnitt - Beziehungen (der Krankenkassen) zu den Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106a SGB V) Dritter Abschnitt - Beziehungen (der Krankenkassen) zu den Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114 SGB V) Vierter Abschnitt - Beziehungen (der Krankenkassen) zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115 - 121a SGB V) Fünfter Abschnitt - Beziehungen (der Krankenkassen) zu Leistungserbringern von Heilmitteln (§§ 124, 125 SGB V) Sechster Abschnitt - Beziehungen (der Krankenkassen) zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln (§§ 126, 127 SGB V) Siebter Abschnitt - Beziehungen (der Krankenkassen) zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen (§§ 129 -131 SGB V) Achter Abschnitt - Beziehungen (der Krankenkassen) zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132 - 134a SGB V) ... Die im Vierten Kapitel geregelten Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern werden gemeinhin unter dem Begriff "Leistungserbringerrecht" zusammengefasst (vgl. BSG, Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B -, Urteil vom 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R - vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2011 - 16 W 120/10 -).

    Der Vorlagebeschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B - belegt vielmehr, dass eine infolge jahrelanger und gefestigter Rechtsprechung umrissene und definierte Grenzziehung zwischen § 10 Abs. 1 Satz 1 SGG und § 10 Abs. 2 SGG zu Lasten letztgenannter Vorschrift verschoben werden soll.

    ee) Soweit der 1. Senat und der 3. Senat des BSG unter teleologischen Gesichtspunkten meinen, von der Intention her sollen im Segment "Vertragsarztrecht" nur solche Spruchkörper mitwirken, die sachkundig und mit der besonderen Materie sowie den tatsächlichen Verhältnissen in der vertragsärztlichen Versorgung vertraut sind (Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B - Beschluss vom 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B -), trifft das zwar zu, greift im hier interessierenden Zusammenhang zu kurz und blendet wesentlich Gesichtspunkte aus.

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen

    Hierfür könnten die zitierten Ausführungen des 1. Senats in Betracht kommen, diese sind aber, wie dargestellt, nicht-tragend gewesen, ebenso wie dies bei den Ausführungen des 3. Senats im Beschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - der Fall ist (s hierzu den Hinweis auf das Fehlen einer Divergenz mangels tragender Ausführungen in GesR 2010, 415 RdNr 17) .

    Das dem zugrunde liegende Ausgangsverfahren B 3 KR 36/09 B betrifft einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Rechtmäßigkeit einer Schiedsstellenentscheidung gemäß § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz zur Vergütung von Leistungen einer zahnärztlichen Hochschulambulanz.

    Der Fortgang dieses Verfahrens ist im Übrigen ungewiss, nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens B 3 KR 36/09 B sich außergerichtlich geeinigt und dieses in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

  • BSG, 13.06.2018 - GS 1/17

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im

    Der GrS ist vor allem dann zu einer Grundsatzentscheidung berufen, wenn "prozessuales Querschnittsrecht" betroffen ist, wenn sich also prozessuale Grundfragen in mehreren Fachsenaten gleichermaßen stellen und eine frühzeitige, Divergenzen verhindernde konzertierte Rechtsauslegung oder -fortbildung durch den GrS erforderlich erscheint (so Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Juni 2017, § 11 RdNr 54; zum Ganzen auch BSG Vorlagebeschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - Juris RdNr 12) .
  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

    Ausgehend vom Wortlaut des als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 10 Abs. 2 SGG (zum Ausnahmecharakter vgl: BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG Vorlagebeschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B) handelt es sich vorliegend nicht um eine dem Vertragsarztrecht zuzuordnende Streitigkeit.

    Die Zuständigkeit der Spruchkörper für das Vertragsarztrecht bildet wegen der besonderen Besetzung der Richterbank (§ 12 Abs. 3 SGG) eine von der Regelzuständigkeit des § 10 Abs. 1 SGG abweichende und daher rechtfertigungsbedürftige Ausnahme (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B) .

  • SG Berlin, 19.01.2011 - S 79 KA 977/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Vertrag über ambulante Operationen und

    Die Kammer ist auch durch den Vorlagebeschluss des 3. Senats des BSG vom 10. März 2010 (B 3 KR 36/09) nicht an einer Entscheidung gehindert, denn eine Entscheidung des Großen Senats des BSG, der die Zuständigkeit einer Vertragsarztkammer im vorliegenden Fall verneint, liegt bislang nicht vor.
  • BSG, 05.02.2019 - B 1 KR 34/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Die Beklagte setzt sich des Weiteren weder hinreichend damit auseinander, dass das Merkmal "grundsätzliche Bedeutung" im Kontext einer - von ihr angestrebten - Vorlage nach § 41 Abs. 4 SGG einen eigenen und über die Grundsätzlichkeit iS von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hinausgehenden Stellenwert aufweisen muss (vgl hierzu nunmehr auch BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - Juris RdNr 26 unter Hinweis auf die auch von der Beklagten zitierte RdNr 12 im Vorlagebeschluss des 3. BSG-Senats vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - Juris) , noch legt sie hinreichend dar, warum dies hier der Fall sein soll.
  • LSG Bayern, 08.04.2022 - L 12 KR 546/21

    Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Berufsausübungsgemeinschaft,

    Ausgehend vom Wortlaut des als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 10 Abs. 2 SGG (zum Ausnahmecharakter vgl.: BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr. 12; BSG Vorlagebeschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B) handelt es sich vorliegend nicht um eine dem Vertragsarztrecht zuzuordnende Streitigkeit.
  • BSG, 20.03.2019 - B 1 KR 44/18 B

    Versorgung mit einer Implantatwechsel-Operation

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2010 - L 4 KR 468/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung eines Krankenhauses nach § 116b SGB 5

  • SG Berlin, 01.09.2010 - S 79 KA 167/05

    Krankenversicherung - Vertrag über ambulantes Operieren und stationsersetzende

  • LSG Thüringen, 02.02.2022 - L 1 SF 672/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Wegfall der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2011 - L 4 KR 337/11
  • SG Berlin, 21.09.2011 - S 36 KR 2437/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung

  • SG Gotha, 02.08.2021 - S 1 SV 1466/21
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Rechtsprechung
   BSG, 21.07.2011 - B 3 KR 36/09 B   

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BSG, 21.07.2011 - B 3 KR 36/09 B (https://dejure.org/2011,74349)
BSG, Entscheidung vom 21.07.2011 - B 3 KR 36/09 B (https://dejure.org/2011,74349)
BSG, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - B 3 KR 36/09 B (https://dejure.org/2011,74349)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit des Spruchkörpers für

    Die Kritik an dieser Absicht der Bundesregierung insbesondere im Beschluss des 3. Senats des BSG vom 21.7.2011 (B 3 KR 36/09 B - RdNr 61 f) hat den Deutschen Bundestag nicht zu einer entsprechenden Änderung des Gesetzentwurfs veranlasst.
  • BSG, 29.09.2011 - B 1 KR 1/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung der Hauptsache vor endgültiger Klärung

    1. Erledigt sich - wie hier - die Hauptsache vor der endgültigen Klärung der Senatszuständigkeit, hat der Spruchkörper die Nebenentscheidungen zu treffen, der in der Hauptsache angegangen war (vgl BSG Beschluss vom 21.7.2011 - B 3 KR 36/09 B - RdNr 66).
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Rechtsprechung
   BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 36/09 B   

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BSG, Entscheidung vom 15.03.2012 - B 3 KR 36/09 B (https://dejure.org/2012,9755)
BSG, Entscheidung vom 15. März 2012 - B 3 KR 36/09 B (https://dejure.org/2012,9755)
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Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung

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