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   BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R   

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https://dejure.org/2004,164
BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R (https://dejure.org/2004,164)
BSG, Entscheidung vom 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R (https://dejure.org/2004,164)
BSG, Entscheidung vom 04. März 2004 - B 3 KR 4/03 R (https://dejure.org/2004,164)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung - bereicherungsrechtliche Forderung wegen Durchführung einer ambulanten Operation - Anspruch auf Prozesszinsen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Klinik für Kieferchirurgie gegenüber einer Krankenkasse auf Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung; Entfernung aller Weisheitszähne unter Dämmerschlafnarkose; Differenzierung zwischen vollstationärer bzw. teilstationärer und ambulanter Behandlung; ...

  • kkh.de PDF

    Abgrenzung zwischen ambulanter und teilstationärer Krankenhausbehandlung

  • medcontroller.de
  • Judicialis

    SGB V § 39 Abs 1; ; BPflV § 1 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung, Anspruch auf Prozesszinsen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Privatliquidation - Stationär, teilstationär oder ambulant

  • krankenhausrecht-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fällt die sektorenübergreifende Kooperation dem Rotstift zum Opfer?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 223
  • NZS 2005, 93
 
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Wird zitiert von ... (246)

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung nicht operativer

    Das Gesetz hat die maßgebenden Merkmale für die voll- und teilstationäre Behandlung weder bei den Vergütungsregelungen noch bei den Regelungen über die Leistungsansprüche des Versicherten in den §§ 39 ff SGB V vorgegeben (BSGE 92, 223 RdNr 12 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 11) .

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4.3.2004 (BSGE 92, 223 RdNr 21 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 20) dargelegt hat, sind vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behandlungen im Krankenhaus in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen.

    Der Aufenthalt des Versicherten im Krankenhaus zur Durchführung einer Operation bedeutet deshalb ebenso wenig wie die Unterzeichnung eines Krankenhausaufnahmevertrages, die Durchführung einer Vollnarkose oder eine mehrstündige, intensive postoperative Überwachung im Krankenhaus bereits eine vollstationäre Behandlung (BSGE 92, 223 RdNr 17 ff = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 16 ff) .

    Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, kann im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit aber auch noch später erfolgen (BSGE 92, 223 RdNr 23 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 22 f; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 5 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 8 RdNr 16) .

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

    Zur Abgrenzung ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Krankenhausbehandlung bei Behandlung auf einer Intensivstation von weniger als 24 Stunden (Fortführung von BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R = BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1).

    Das Gesetz hat die maßgebenden Merkmale für eine voll- und teilstationäre Behandlung weder bei den Vergütungsregelungen noch bei den Regelungen über die Leistungsansprüche des Versicherten in den §§ 39 ff SGB V vorgegeben (BSGE 92, 223, 226 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 11).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. März 2004 (BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1) dargelegt hat, sind vollstationäre, teilstationäre und ambulante Operationsleistungen in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen.

    Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, sie kann im Einzelfall aber auch noch später erfolgen (BSGE 92, 223, 229 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 20 ff).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. März 2004 ausgeführt hat, erfolgt die Unterbringung der Patienten meist in sog Tages- oder Nachtkliniken, also ohne "Rund-um-die-Uhr-Versorgung", aber dennoch unter Inanspruchnahme der medizinisch-organisatorischen Infrastruktur eines Krankenhauses (BSGE 92, 223, 229 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 21).

    Entscheidend ist dabei - und dies hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 4. März 2004 (BSGE 92, 223, 229 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 20) hervorgehoben - die Planung der Krankenhausärzte im Sinne der Umsetzung eines konkreten Behandlungskonzepts.

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufnahmeuntersuchung nach

    Als Aufnahme wird die organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses verstanden (stRspr; vgl BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr. 2 S 4 f = juris RdNr 17; zur Notwendigkeit der Konkretisierung dieses Aufnahmebegriffs vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 RdNr 19 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 18; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 12) .

    Von einer vollstationären Krankenhausbehandlung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Patient nach der Entscheidung des Krankenhausarztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll (vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 RdNr 21 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 20; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 34/12 R - SozR 4-2500 § 39 Nr. 20 RdNr 13) .

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