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   BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R   

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BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R (https://dejure.org/2006,759)
BSG, Entscheidung vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R (https://dejure.org/2006,759)
BSG, Entscheidung vom 03. August 2006 - B 3 KR 7/06 R (https://dejure.org/2006,759)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung der ärztlichen Arzneimittelverordnungen zur Bezahlung bei der Krankenkasse - Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruchs eines Apothekers im Falle des Verzugs der Krankenkasse ...

  • openjur.de

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung der ärztlichen Arzneimittelverordnungen zur Bezahlung bei der Krankenkasse; Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruchs eines Apothekers im Falle des Verzug ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit um Zahlungsansprüche wegen laufender Arzneimittellieferungen an Versicherte der Beklagten; Geltung ähnlicher Grundsätze wie im bürgerlichen Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) im Rahmen des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs; Auslegung ...

  • Judicialis

    BGB § 286 Abs 2 Nr 1; ; BGB § ... 288 Abs 1; ; BGB § 291; ; BGB § 433 Abs 2; ; BGB § 812 Abs 1 S 1; ; SGB V § 27 Abs 1 S 2 Nr 3; ; SGB V § 69 S 3; ; SGB V § 129 Abs 1; ; SGB V § 129 Abs 2; ; SGB V § 129 Abs 5; ; SGB X § 61 S 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung der ärztlichen Arzneimittelverordnungen, Verzinsung im Falle des Verzugs der Krankenkasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 97, 23
  • NZS 2007, 425 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 23. März 2006 (B 3 KR 6/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entschieden hat, unterliegt die Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers (dort: Rehabilitationsklinik) gegen eine Krankenkasse für die Versorgung eines Versicherten auch bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen dem Anspruch auf Prozesszinsen.

    Es gibt keinen sachlichen Grund, den - früher teilweise, ab 2000 ausschließlich - öffentlich-rechtlich geregelten Gesundheitsmarkt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit unterschiedlich zu behandeln (so Urteil des Senats vom 23. März 2006, aaO, Umdruck S 8).

    Zu beachten ist des Weiteren, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Apothekern und den Krankenkassen früher - bis zum Jahresende 1999 - zivilrechtlich ausgestaltet waren (GemSOGB SozR 1500 § 51 Nr. 39 S 65; vgl auch Hess in: Kasseler Kommentar - Bd 1, Stand 1. Mai 2006, § 129 SGB V RdNr 9) und erst seit der Neuregelung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2626) als öffentlich-rechtlich einzustufen sind (vgl auch Urteil des Senats vom 23. März 2006, aaO, Umdruck S 4 mwN).

    Diese Entscheidung betraf einen Fall aus den Jahren 1980/1981; sie ist durch die spätere Rechtsentwicklung und die damit verbundene normative Ausgestaltung des Krankenhausrechts überholt (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 23. März 2006, aaO, Umdruck S 9).

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    Auch in der Rechtsprechung wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Verzinsung vertraglicher Vergütungsansprüche in Verträgen mit Leistungserbringern vorgesehen sein kann (vgl BSGE 92, 223, 231 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 30 - jeweils mwN; SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr 32).

    Auch der 6. Senat hat in Bezug auf den - früher vertretenen - Ausschluss von Prozesszinsen beim Streit um Zahlungsansprüche der Gesamtvertragspartner darauf hingewiesen, dass die Zubilligung von Prozesszinsen heute in der gemäß § 291 iVm § 288 BGB vorgegebenen Höhe ein notwendiges und wirksames Mittel sei, die wirtschaftlichen Folgen eines erheblichen Finanzierungsbedarfs dem im Rechtsstreit Unterlegenen aufzuerlegen (Urteil vom 28. September 2005, SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr 47).

    Der 6. Senat hat für den Bereich des Vertragsarztrechts entschieden, dass eine Kassenärztliche Vereinigung keinen Anspruch auf Verzugszinsen gegen eine Krankenkasse hat, die die fällige Gesamtvergütung nicht zahlt; unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat er jedoch dem Grunde nach einen Anspruch auf Prozesszinsen anerkannt (BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 2).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Frist zur Vorlage einer

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    Der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG hat zwar entschieden, dass die Ausgestaltung von Abrechnungsfristen als materielle Ausschlussfristen zur Erreichung einer möglichst zügigen, zeitgerechten und vollständigen Verteilung der Gesamtvergütung grundsätzlich zulässig ist (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 17), wenn Ausnahmen für Fälle unverschuldeter Fristversäumnis vorgesehen werden.

    Solche Auswirkungen einer nicht differenzierten und abgestuften Ausschlussfrist wären durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt und deshalb eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts der Apotheker auf Vergütung ihrer Leistungen (so auch der 6. Senat zur Gesamtvergütung - vgl SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 17).

  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R

    Apotheke - keine Importmöglichkeit für Arzneimittel mit ruhender Zulassung im

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die Vorschriften des Kaufrechts über § 69 Satz 3 SGB V seit dessen Neufassung mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in analoger Anwendung bei Verträgen zwischen Krankenkassen und Apothekern, soweit es sich um die Abgabe von vertragsärztlich verordneten Medikamenten an Kassenpatienten handelt (BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 9; kritisch dazu Dettling, A&R 2005, 51 und VSSR 2006, 1; vgl auch die weiteren Senatsentscheidungen vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/05 R und B 3 KR 6/06 R - beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stehen die jeweiligen Kaufvertragsangebote der Kassen, die dem Apotheker jeweils durch die Versicherten mit Überreichung der vertragsärztlichen Verordnung übermittelt werden, unter dem Vorbehalt bzw der Bedingung der Einhaltung der im AHLV sowie im Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2 SGB V niedergelegten Abgabebestimmungen (vgl Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 2/05 R - BSGE 94, 213, 216 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 12).

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    Da die Beklagte sich gegenüber der Klage ausschließlich im Wege der Primäraufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt, steht die Klageforderung (Hauptforderung) selbst außer Streit, ohne dass es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (vgl auch BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2 - jeweils RdNr 6).

    Dieses aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Rechtsinstitut setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl BSGE 93, 137, 140 f = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2 und BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-3100 § 113 Nr. 1).

  • LSG Thüringen, 19.07.2005 - L 6 KR 771/03

    Vergütungsanspruch eines Apothekers bei verspäteter Einreichung ärztlicher

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Juli 2005 - L 6 KR 771/03 - und des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Juni 2003 idF des Urteilsergänzungsbeschlusses vom 13. Oktober 2003 geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 239, 84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 73, 47 EUR seit 25. Januar 2001 und aus 166, 37 EUR seit 7. September 2001 zu zahlen.

    die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Juli 2005 - L 6 KR 771/03 - und des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Juni 2003 idF des Urteilsergänzungsbeschlusses vom 13. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 239, 84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 73, 47 EUR seit 25. Januar 2001 und aus 166, 37 EUR seit 7. September 2001 zu zahlen.

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 20/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Notwendigkeit - Dauer - Überprüfung

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    Die Tatsache, dass auch Krankenkassen mit Sitz außerhalb Thüringens dem Anwendungsbereich des AHLV unterfallen (Nr. 1.2 Abs. 1 AHLV), bedeutet keine Erstreckung des Geltungsbereichs über die thüringischen Landesgrenzen hinaus, sondern lediglich die Einbeziehung landesferner Rechtssubjekte in den Anwendungsbereich des AHLV bei Arzneimittellieferungen durch thüringische Apotheken (Nr. 1.2 Abs. 2 AHLV; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 3 RdNr 4 mwN).

    Bundesrecht ist vielmehr dann erst verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Auslegung überschritten und damit die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) missachtet hat oder wenn die Auslegung des Landesrechts im Ergebnis gegen materielles Bundesrecht verstößt (stRspr des Senats, vgl SozR 4-2500 § 112 Nr. 3 RdNr 6 mwN und Urteil vom 24. Mai 2006 - B 3 P 1/05 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/05 R

    Krankenversicherung - Apotheker - Arzneimittelabgabe - Verstoß gegen

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die Vorschriften des Kaufrechts über § 69 Satz 3 SGB V seit dessen Neufassung mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in analoger Anwendung bei Verträgen zwischen Krankenkassen und Apothekern, soweit es sich um die Abgabe von vertragsärztlich verordneten Medikamenten an Kassenpatienten handelt (BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 9; kritisch dazu Dettling, A&R 2005, 51 und VSSR 2006, 1; vgl auch die weiteren Senatsentscheidungen vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/05 R und B 3 KR 6/06 R - beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Den Krankenkassen steht nach Nr. 4.7 Abs. 1 AHLV das Recht zu, die Verordnungen und Abrechnungen rechnerisch und sachlich nachprüfen zu lassen; dabei festgestellte Fehler werden berichtigt (Retaxierung - vgl dazu ausführlich das Urteil des Senats vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/05 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    Auch in der Rechtsprechung wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Verzinsung vertraglicher Vergütungsansprüche in Verträgen mit Leistungserbringern vorgesehen sein kann (vgl BSGE 92, 223, 231 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1 RdNr 30 - jeweils mwN; SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr 32).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 2/95

    Erweiterung der Zulassung eines Heilmittelerbringers, Höhe des

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R
    Demgemäß unterlagen Vergütungsansprüche von Leistungserbringern gegen die Krankenkassen aus zivilrechtlichen Verträgen immer schon dem Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen (BSGE 77, 219 = SozR 3-2500 § 124 Nr. 3; stRspr).
  • BSG, 11.03.1987 - 8 RK 43/85

    Krankenhausträger - Kostenübernahmeanspruch - Verzugs-oder Prozesszinsen -

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R

    Krankenversicherung - Rückzahlungsanspruch gegenüber Apotheker bei

  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88

    Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel

  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 P 1/05 R

    Erbringung ambulanter Pflegeleistungen außerhalb des in einem Versorgungsvertrag

  • BGH, 16.01.2008 - KVR 26/07

    Kreiskrankenhaus Bad Neustadt

    c) Dem steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entgegen, wonach die Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips Nachfrager stationärer Krankenhausbehandlung für ihre Versicherten sind (BSG APR 2007, 53, 56).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2011 - L 1 KR 432/09

    Ausschlussfrist in ALV rechtswidrig

    Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R - sei diese in einem ALV vorgesehene Rechtsfolge rechtswidrig bzw. verfassungswidrig.

    Die hierzu vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG - B 3 KR 7/06 R - sei nicht einschlägig, weil es dort um eine Vorschrift eines ALV eines anderen Landesapothekerverbandes gegangen sei, in dem - anders als im niedersächsischen ALV - die Rechtsfolge des Wegfalls des Zahlungsanspruchs bei Firstüberschreitung nicht ausdrücklich geregelt gewesen sei.

    In der Sache verbleibe es bei ihrem bisherigen Vortrag, dass der Niedersächsische ALV in seinem § 8 Abs. 1 - anders als im Fall des BSG B 3 KR 7/06 R - den Wegfall des Zahlungsanspruchs ausdrücklich geregelt habe, also der Niedersächsische Apothekerverband diese Regelung mit Wirkung für den Kläger wirksam getroffen habe.

    Das SG hat im vorbereitenden Verfahren den Beteiligten - unter dem 13. Juli 2009 - einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass der ALV in Niedersachsen in seiner im Jahre 2006 geltenden Fassung den Wegfall des Zahlungsanspruchs bei Fristversäumnis noch nicht im Wortlauf geregelt gehabt habe, diese Wortlaut-Regelung jedoch im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG - B 3 KR 7/06 R - in seiner seitdem geltenden Fassung eingeführt worden sei.

    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG - B 3 KR 7/06 R - sei nicht einschlägig, da dort zwar der Verlust des Vergütungsanspruchs aufgrund der Regelung des dortigen ALV für rechtswidrig gehalten worden sei, es sich jedoch um den ALV eines anderen Landesapothekerverbandes gehandelt habe, in dem der Wegfall des Vergütungsanspruchs gerade nicht ausdrücklich geregelt gewesen sei.

    Denn sie ist damit unverhältnismäßig im Sinne des Grundrechts der Berufsfreiheit (wie hier: im Vertragsarztrecht: BSG - B 6 KA 19/04 R - und für das Recht der Apotheker bei Ausschlussfristen im jeweiligen ALV: BSG - B 3 KR 7/06 R - Rdn. 18).

    Die damit verbundene vollständige Vernichtung wirtschaftlicher Existenz von Apothekern oder Vertragsärzten auch bei nur geringfügigen Fehlern der Abrechnung sei unverhältnismäßig (siehe etwa BSG - B 3 KR 7/06 R - Rdn. 18; BSG - B 6 KR 19/04 R - Rdn. 25, 27).

    Zwar ist zutreffend, dass mehrere Landesapotheker-Verbände mit den jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse in der Folge des Urteils des BSG vom 3. August 2006 -B 3 KR 7/06 R - solche ausdrücklichen Regelungen zur Rechtsfolge des Anspruchfortfalls in ihre Verträge aufgenommen haben, die dort bislang nicht niedergeschrieben waren.

    Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, und zwar unabhängig davon, ob er - dogmatisch - aus § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) oder aus § 69 Satz 3 SGB V hergeleitet wird (BSG, B 3 KR 7/06 R, Rdn. 23 ff.; Müller, Die Sozialgerichtsbarkeit entdeckt Prozess- und Verzugszinsen, Die Sozialgerichtsbarkeit 2010, S. 336., 340 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des 1. und 3. Senats des BSG zum Krankenversicherungsrecht).

    Die für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch maßgebliche Vertragsvorschrift des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen ALV betrifft zwar Landerecht, ist jedoch gleichwohl der Revision zugänglich, da die Vorschrift - nach Überzeugung des erkennenden Senats - gegen Verfassungsrecht und damit gegen Bundesrecht verstößt (ebenso für den ALV des Landes Thüringen: BSG -B 3 KR 7/06 R - Rdn. 15).

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Ersetzung des Verzugsschadens bei verspäteter

    Demgemäß hat er entschieden, dass nichtärztlichen Leistungserbringern bei Zahlungsverzug einer Krankenkasse Verzugszinsen zustehen können (vgl BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 S 5; Urteil vom 3.8.2006 - B 3 KR 7/06 R -, BSGE 97, 23, 29 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 und SGb 2007, 178 mit zustimmender Anmerkung von Martin Krasney; Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Die Leistungen Beilage 2007, 252).
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