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   BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R   

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https://dejure.org/2013,30014
BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R (https://dejure.org/2013,30014)
BSG, Entscheidung vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R (https://dejure.org/2013,30014)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - B 3 KR 7/12 R (https://dejure.org/2013,30014)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Voraussetzungen für die Vergütung einer multimodalen Schmerztherapie

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Krankenhaus; Voraussetzungen für die Vergütung einer multimodalen Schmerztherapie

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • medcontroller.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schmerztherapie: Was ist ein "Verantwortlicher”?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 15/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R
    Diesen Anspruch macht die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2; BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 11 RdNr 10) .

    Diesem als "Groupierung" bezeichneten Prozess der DRG-Zuordnung liegt ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde; in diesem vorgegebenen, vom Krankenhaus nicht zu beeinflussenden Algorithmus wird entsprechend dem vom Krankenhaus eingegebenen Kode nach dem OPS-301 eine bestimmte DRG angesteuert (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 11 RdNr 16) .

    Eine systematische Interpretation der Vorschriften kann lediglich iS einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Regelungswerks erfolgen, um mit ihrer Hilfe den Wortlaut der Leistungslegende klarzustellen (BSG SozR 3-5565 § 14 Nr. 2; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 11 RdNr 18; stRspr) .

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit - Vormundschaftsgericht

    Auszug aus BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R
    Diesen Anspruch macht die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2; BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 11 RdNr 10) .
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

    Auszug aus BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R
    Diesen Anspruch macht die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2; BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 11 RdNr 10) .
  • SG Aachen, 07.07.2020 - S 14 KR 560/19

    Rückforderung des Teils einer Vergütung für Krankenhausbehandlung die auf der

    In diesem Zusammenhang zieht das BSG (a.a.O.) unter Hinweis auf das Urteil vom 18. Juli 2013 (B 3 KR 7/12 R -, SozR 4-2500 § 109 Nr. 30, Rn. 22) eine Parallele zum Ver-ständnis des "Verantwortlichen" bei der multimodalen Schmerztherapie im OPS 8-918 (dort 2007, Wortlaut ab 2009 um das Erfordernis einer täglichen ärztliche Visite oder Teambesprechung und eine interdisziplinäre wöchentliche Teambesprechung ergänzt).

    Denn dem Wortlaut nach hat eben "eine mindestens 7-tägige interdisziplinäre Behandlung" der ihrem gesundheitlichen Profil nach beschriebe-nen Patienten hier "mit ärztlicher Behandlungsleitung" "nach festgelegtem Behandlungs-plan" zu erfolgen, wobei der Verantwortliche über die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" verfügen muss (vgl. entsprechend die auf den Behandlungsfall bezoge-ne Prüfung des BSG, Urteil vom 18. Juli 2013 - B 3 KR 7/12 R -, SozR 4-2500 § 109 Nr. 30, Rn. 22, freilich wiederrum ohne Begründung eines Vertretungserfordernisses - zur Einordnung als "Einzelfall"-, statt als strukturelle" Voraussetzung durch das BSG auch: Beume/Porten, KH 2014, S. 1044 (1046); ebenso: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. März 2012 - L 5 KR 192/10 -, Rn. 34, juris).

  • LSG Sachsen, 14.06.2023 - L 1 KR 539/20
    Dem BSG zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung (Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 4/15 R - juris Rn. 14) und zur multimodalen Schmerztherapie (Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R - juris Rn. 22) folgend erfordere der Begriff der Behandlungsleitung, "dass es dabei um eine gesteigerte Verantwortung für die unmittelbare Behandlung der Patienten und nicht nur um die Verantwortung für die Organisation und das Funktionieren der Behandlungseinheit geht." Es komme auf die tatsächliche Ausübung der Behandlungsleitung an.

    Demgemäß habe das BSG für die multimodale Schmerzbehandlung insoweit als Mindestanwesenheitszeit eine jeweils mindestens halbtägliche Anwesenheit regelmäßig montags bis freitags für notwendig erachtet hat, damit die Funktion der Behandlungsleitung überhaupt gewährleistet werden könne (Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R - juris, Rn. 22) .

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Verweis auf Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R) müsse bezogen auf die multimodale Schmerztherapie OPS 8-819 der Verantwortliche die Schmerztherapie leiten und überwachen und dafür regelmäßig montags bis freitags im Hause sein.

    Eine derartige Verantwortung kann nur bei persönlicher Anwesenheit eines über die im jeweiligen OPS genannten Qualifikationen verfügenden, seine Behandlungsleitung für die Dauer der Behandlung tatsächlich ausübenden Facharztes wahrgenommen werden (BSG, Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 4/15 R - juris Rn. 14 zur Behandlungsleitung im Rahmen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung OPS [2007] 8-550; Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R - juris Rn. 22 zum "Verantwortlichen" bei der multimodalen Schmerztherapie OPS [2007] 8-918).

    Das BSG hat für die multimodale Schmerztherapie (OPS 8-918) unter Berücksichtigung der in diesem OPS geforderten "täglichen Visite oder Teambesprechung und einer interdisziplinären wöchentlichen Teambesprechung", gefolgert, dass der Behandlungsleiter regelmäßig montags bis freitags jeweils mindestens halbtäglich im Hause anwesend sein muss (Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R - juris Rn. 22).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - L 5 KR 593/17

    Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung

    Diesem als "Groupierung" bezeichneten Prozess der DRG-Zuordnung liegt ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde; in diesem vorgegebenen, vom Krankenhaus nicht zu beeinflussenden Algorithmus wird entsprechend dem vom Krankenhaus eingegebenen Kode nach dem OPS-301 eine bestimmte DRG angesteuert (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R; LSG NRW, Urteil des erkennenden Senats vom 13.01.2011 - L 5 KR 363/10).
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