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Rechtsprechung
   BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R   

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https://dejure.org/2014,28557
BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R (https://dejure.org/2014,28557)
BSG, Entscheidung vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R (https://dejure.org/2014,28557)
BSG, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - B 3 KR 7/14 R (https://dejure.org/2014,28557)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankenhaus - obligatorische Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten - Leistungsklagen ab 1. 8. 2013 - Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses - Schlichtungsspruch ergeht in Form eines Verwaltungsakts

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Krankenhaus; obligatorische Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten; Leistungsklagen ab 1.8.2013; Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses; Schlichtungsspruch ergeht in Form eines Verwaltungsakts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17c Abs 2 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 3 S 2 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 4 S 8 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 4 S 9 KHG vom 15.07.2013, § 17c Abs 4 S 10 KHG vom 15.07.2013
    Krankenversicherung - Krankenhaus - obligatorische Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten - Leistungsklagen ab 1.8.2013 - Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses - Schlichtungsspruch ergeht in Form eines Verwaltungsakts - keine Aufwandspauschale bei der Prüfung der ...

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die gesetzliche Krankenversicherung; Kein Ausschluss von Direktklagen über streitig gebliebene Krankenhausvergütungen nur für nach dem 1.8.2013 durchgeführte Krankenhausbehandlungen; Kein Eingriff der Klagesperre des § 17c Abs. 4b ...

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Krankenhaus - obligatorische Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten - Leistungsklagen ab 1.8.2013 - Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses - Schlichtungsspruch ergeht in Form eines Verwaltungsakts - keine Aufwandspauschale bei der Prüfung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die gesetzliche Krankenversicherung; Kein Ausschluss von Direktklagen über streitig gebliebene Krankenhausvergütungen nur für nach dem 1.8.2013 durchgeführte Krankenhausbehandlungen; Kein Eingriff der Klagesperre des § 17c Abs. 4b ...

  • rechtsportal.de

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die gesetzliche Krankenversicherung; Kein Ausschluss von Direktklagen über streitig gebliebene Krankenhausvergütungen nur für nach dem 1.8.2013 durchgeführte Krankenhausbehandlungen; Kein Eingriff der Klagesperre des § 17c Abs. 4b ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine Entlastung der Sozialgerichte auf Kosten eines effektiven Rechtsschutzes von Krankenhäusern und Krankenkassen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung; Künstlersozialversicherung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Keine Entlastung der Sozialgerichte auf Kosten eines effektiven Rechtsschutzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vergütung des Krankenhauses - und der fehlende gesetzliche Schlichtungsausschuss

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Entlastung der Sozialgerichte auf Kosten eines effektiven Rechtsschutzes von Krankenhäusern und Krankenkassen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 08.10.2014)

    DRG: Klinikklagen weiter erlaubt

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Ab 1. September 2015 Schlichtung wieder zwingend bei Klagen bis zu 2 TEUR (§ 17c Abs. 4b S. 3 KHG)

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Vergütungsklagen der Krankenhäuser mit Streitwerten bis EUR 2.000,00 weiterhin zulässig

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 78 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Krankenhäusern | Vergütungsanspruch/Fälligkeit | Obligatorisches Schlichtungsverfahren muss durchführbar sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Entlastung der Sozialgerichte auf Kosten eines effektiven Rechtsschutzes von Krankenhäusern und Krankenkassen - Anrufung eines Schlichtungsausschusses erst bei Errichtung eines Ausschusses Klagevoraussetzung

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 117, 65
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01

    Regelung über obligatorisches Streitschlichtungsverfahren verfassungsrechtlich

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    a) In der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vorschreiben darf, dass vor Erhebung einer Klage vor den Zivilgerichten ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss (BVerfG vom 14.2.2007 - 1 BvR 1351/01 - BVerfGK 10, 275) .

    Im Zusammenhang mit dem Verzicht des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers auf die öffentliche Zustellung der Ladung zu einem Schlichtungstermin hat das BVerfG ausgeführt, dem Kläger dürfe auch im Schlichtungsverfahren die Herbeiführung der Zulässigkeit der Klage nicht verwehrt werden (BVerfG, BVerfGK 10, 275, 281 f = Juris RdNr 41) .

    Auch die Regelung im § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NRW, das Gegenstand der Kammerentscheidung des BVerfG vom 14.2.2007 (1 BvR 1351/01 - aaO, RdNr 41) gewesen ist, sieht eine förmliche Mitteilung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung vor.

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    Die Behördeneigenschaft der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG hat der Senat bereits bejaht (BSGE 107, 123, 129 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 19) .

    Nachdem der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25.11.2010 (BSGE 107, 123, 129 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 5, RdNr 19) diese grundlegenden Unterschiede dargestellt hatte, hat der Gesetzgeber in verschiedenen Regelungsbereichen des Krankenversicherungsrechts reagiert.

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    Erste und schlichthin unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass eine obligatorische Schlichtung unter Beachtung der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip, dazu BVerfGE 88, 118, 123; 107, 395, 404 = SozR 4-1100 Art. 103 Nr. 1 RdNr 13) zulässig ist, ist, dass sie überhaupt und in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.

    Deshalb muss zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl BVerfGE 88, 118, 123) eine förmliche Bekanntgabe erfolgen, welches Gremium ab wann tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Schlichtungsausschusses zu bewältigen.

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (BGHZ 25, 47, 51 f) .
  • BGH, 25.03.1965 - V BLw 25/64

    Verwirkung des Beschwerderechts

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch (aber noch innerhalb der Verjährungsfrist) nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich auf die Nichtgeltendmachung eingerichtet hat und er sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten zudem darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl 2014, § 242 RdNr 87 ff) .
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch (aber noch innerhalb der Verjährungsfrist) nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich auf die Nichtgeltendmachung eingerichtet hat und er sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten zudem darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl 2014, § 242 RdNr 87 ff) .
  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 302/87

    Fälligkeit der Schlußzahlung bei einem Pauschalvertrag nach VOB/B

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch (aber noch innerhalb der Verjährungsfrist) nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich auf die Nichtgeltendmachung eingerichtet hat und er sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten zudem darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl 2014, § 242 RdNr 87 ff) .
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Besetzung - Vorsitzender - Neuregelung

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    Im Übrigen geht das BSG zur strukturell vergleichbaren vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung davon aus, dass für die materielle Rechtslage der Zeitpunkt der ärztlichen Behandlungen oder Verordnungen maßgeblich ist, während etwa für die verwaltungsmäßige Zuständigkeit das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (vgl BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 5, RdNr 7 ff) .
  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R

    Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    Die aus der entsprechenden Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB I folgende vierjährige Verjährungsfrist (stRspr, zuletzt BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, RdNr 25) begann erst am 1.1.2011 (§ 45 Abs. 2 SGB I iVm § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB) und reichte deshalb bis zum 31.12.2014, war also am 22.11.2013 bei Weitem noch nicht abgelaufen.
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R
    Das für die Beziehungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen maßgebende Beschleunigungsgebot gibt den Krankenhäusern zwar nur ein sehr eingeschränktes Recht zur Korrektur einer bereits erteilten Schlussrechnung, um eine Nachforderung geltend zu machen; solche Korrekturen sind grundsätzlich auf den Ablauf des dem Behandlungszeitraum folgenden Kalenderjahres begrenzt (BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 20; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 27 und 28; BSG SozR 4-2500 § 276 Nr. 2) .
  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 10/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung der

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerwG, 23.11.1993 - 3 C 47.91

    Krankenhaus - Festsetzung der Pflegesätze - Schiedsstelle - Interner

  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 KR 398/14

    Krankenversicherung - Krankenhaus -- Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

    2. Die Anwendbarkeit der Sachurteilsvoraussetzung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG hängt nicht davon ab, ob die Schiedsstelle oder der Schlichtungsausschuss der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen förmlich angezeigt hat, dass sie "funktionsfähig errichtet" seien bzw. die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen könnten (entgegen BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 32 ff.).

    5. Die Sachurteilsvoraussetzung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG muss auch nicht vorliegen, wenn der Krankenhausträger die verrechnete, als solche unstreitige Forderung im Klagewege geltend macht (entgegen BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 14).

    Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.10.2014 (B 3 KR 7/14 R) werde verwiesen.

    Die Regelung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht auch auf Behandlungen und Abrechnungsprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung stattgefunden haben (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 13 - alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2014 - S 5 KR 4463/13 - Rn. 19ff.; dem folgend SG Berlin, Urteil vom 25.03.2014 - S 182 KR 2450/13 - Rn. 19ff.; a.A. Weis/Romeyke NZS 2013, S. 734).

    Ausgeschlossen sind damit Krankenhausbehandlungen, die auf anderer Rechtsgrundlage als § 39 SGB V erbracht werden, wie z. B. die Behandlung und Pflege im Krankenhaus anlässlich einer amulanten oder stationären Entbindung (§ 24c SGB V) (insoweit zutreffend BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 17).

    Es gibt keinen Anhaltspunkt im Normtext für eine Auslegung dahingehend, dass von der Sachurteilsvoraussetzung jegliche Klageverfahren, die mit einer streitigen Vergütung in irgendeiner Form im Zusammenhang stehen und bei denen eine Abrechnungsprüfung stattgefunden hat, erfasst sein sollen (SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn. 20; vgl. BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 15: "§ 17c Abs. 4b Satz 3 KHG erfasst nach dem Wortlaut (...) nur Vergütungsklagen der Krankenhäuser").

    Für eine "entsprechende" Anwendung auf Erstattungsansprüche (befürwortet durch BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 15) fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke.

    Im Falle der Verrechnung bzw. Aufrechnung einer auf einer Prüfung durch den MDK beruhenden Erstattungsforderung mit einer unstreitigen Forderung durch die Krankenkasse hat dies zur Folge, dass die Sachurteilsvoraussetzung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG nicht vorliegen muss, wenn der Krankenhausträger die verrechnete, als solche unstreitige Forderung im Klagewege geltend macht (a.A. BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 14; SG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2014 - S 5 KR 4463/13 - Rn. 18; dem folgend SG Ulm, Urteil vom 09.07.2014 - Rn. 19ff.).

    Die Behauptung, auf welchem technischen Wege die Forderung gerichtlich geltend gemacht werde, sei ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 14), ist kein Argument hiergegen, sondern wäre nur die Folge einer den Wortlaut des Gesetzes überschreitenden Auslegung.

    Insbesondere hängt die Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entgegen der Auffassung des 3. Senats des BSG (Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 32 ff.) nicht davon ab, ob die Schiedsstelle oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der Krankenkassen förmlich angezeigt haben, dass sie "funktionsfähig errichtet" sind bzw. die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen können.

    Mit der Erschaffung einer "ungeschriebene(n), aber verfassungsrechtlich gebotene(n) Anwendungsvoraussetzung" (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 18) verstößt der 3. Senat des BSG gegen das Gebot der Bindung an das Gesetz und berühmt sich faktisch einer Normverwerfungskompetenz, die im deutschen Rechtssystem ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zukommt.

    Der 3. Senat des BSG (Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 18) führt hierzu aus:.

    b) Die Berufung auf "Sinn und Zweck" des § 17c Abs. 4, Abs. 4b S, 3 KHG und auf die Gesetzessystematik (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 16) wird nicht weiter erläutert.

    Zur Begründung seiner als "Auslegung" bezeichneten vorläufigen Nichtanwendung der Norm führt der Senat stattdessen zunächst Argumente aus der historischen Entwicklung des § 17c Abs. 4, Abs. 4b KHG an (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 19 - 25).

    Wenn das BSG erkennt, dass der Gesetzgeber an der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens trotz der Widerstände der zur Einführung des Schlichtungsverfahrens berufenen Vertragspartner auf Landesebene festhalten will (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 24), dann folgt hieraus nicht die Unanwendbarkeit der Zulässigkeitsvoraussetzung, solange die Arbeitsfähigkeit der Schlichtungsausschüsse nicht gegeben ist (so aber BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 25).

    c) Die vom BSG für seine Auffassung weiter herangezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 26-28) treffen für den Rechtszustand bis zum 31.07.2014 zwar zu.

    Dies rechtfertigt jedoch nicht, alle bis zum 31.08.2014 unmittelbar erhobenen Klagen auf Vergütungen im Sinne des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens für zulässig zu erachten (so aber BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 29).

    Im vom BSG entschiedenen Fall war die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG allerdings nicht entscheidungserheblich, da nach dem mitgeteilten Sachverhalt ohnehin nicht die Vergütung für eine Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V im Streit stand, sondern die Vergütung für eine Entbindung auf der Rechtsgrundlage des § 197 Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. oder des § 24c SGB V. In § 17c Abs. 4b S. 3 KHG wird nur auf Abrechnungsprüfungen nach § 275 Abs. 1c SGB V Bezug genommen, der wiederum auf Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V verweist (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 17).

    d) Der weitergehenden (obiter dicta erfolgenden) Schlussfolgerung des BSG, dass auch nach Einführung der Auffangzuständigkeit der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG Klagen über streitig gebliebene Krankenhausvergütungen noch ohne Anrufung der Schiedsstelle oder eines Schlichtungsausschusses zulässig seien, solange die Schiedsstelle oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der Krankenkassen nicht förmlich angezeigt hätten, dass sie "funktionsfähig errichtet" seien (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 32ff.), kann demnach erst recht nicht zugestimmt werden.

    Der Verstoß gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG wird mit dieser "Auslegung" noch vertieft, indem über die "ungeschriebene Anwendungsvoraussetzung" der Arbeits- bzw. Funktionsfähigkeit hinaus eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG, die "förmliche Anzeige" der funktionsfähigen Errichtung an die Vertragspartner, geschaffen wird (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 32ff.).

    Das vom BSG hierfür herangezogene Argument, auch der zuständige Bundestagsausschuss sei im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-FQWG davon ausgegangen, dass nicht gesichert sei, dass ab dem 01.09.2014 effektiv und zeitnah ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden könne (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 32) ist so nicht nachvollziehbar, da die Auffangzuständigkeit der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG gerade dafür geschaffen wurde, diesen Zustand zu beheben, was das BSG wiederum mit der Schaffung weiterer Anwendungsvoraussetzungen konterkariert.

    Der 3. Senat des BSG handelt hier deutlich und bewusst gegen die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 34).

    Für die Einrichtung desselben sind schließlich die jeweiligen Dachverbände zuständig, die bei Zweifelsfragen für die Krankenhausträger und Krankenkassen ansprechbar sein dürften, was auch das BSG voraussetzt (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 33).

    Warum diese Regelungen erkennen lassen sollen, dass es im Interesse der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten sei, die "scharfe Sanktion" der Unzulässigkeit einer Klage wegen unterlassener Anrufung einer Schlichtungsstelle an transparente, formalisierte und leicht überprüfbare Kriterien zu binden (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 33), bleibt unklar.

    3.1 Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung (SG Dresden, Beschluss vom 20.02.2014 - S 18 KR 1051/13 - Rn. 8; SG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2014 - S 5 KR 4463/13 - Rn. 28; SG Berlin, Urteil vom 25.03.2014 - S 182 KR 2450/13 - Rn. 32; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.05.2014 - L 5 KR 124/14 B - Rn. 9; SG Neuruppin, Beschluss vom 05.06.2014 - S 20 KR 12/14 - Rn. 12; SG Ulm, Urteil vom 09.07.2014 - S 8 KR 4113/13 - Rn. 43ff.; Weis/Romeyke NZS 2013, S. 734; Felix NZS 2014, S. 602; Schütz jurisPR-SozR 12/2014 Anm. 1; Baierl jurisPR-SozR 20/2014 Anm. 1 ; Schütz jurisPR-SozR 21/2014 Anm. 2; nicht festgelegt: BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 28) ist Art. 19 Abs. 4 GG in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig (SG Mainz, Urteil vom 08.06.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn. 28; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 - S 3 KR 367/12 - Rn. 22; Rehm , jurisPR-SozR 19/2014 Anm. 5).

    Jedenfalls besteht die Möglichkeit, den Begriff der "Durchführung" des Schlichtungsverfahrens so auszulegen, dass die Feststellung, ob diese Sachurteilsvoraussetzung im Einzelfall gegeben ist, durch das Gericht getroffen werden kann (a.A. wohl BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 41).

    cc) Entgegen der Auffassung des 3. Senats des BSG (Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 36ff.; ebenso Felix NZS 2014, S. 604) ist der von der Schiedsstelle oder dem Schlichtungsausschuss zu unterbreitende Schlichtungsvorschlag kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (so auch Buchner SGb 2014S. 122ff.).

    Dies könne dann für die Schlichtungsausschüsse, deren Funktion die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG in unveränderter Ausgestaltung und Zusammensetzung zunächst übernehmen solle, nicht anders beurteilt werden (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 36).

    Da im Anwendungsbereich des § 17c Abs. 4 KHG eine staatliche Genehmigung nicht vorgesehen sei und in § 17c Abs. 4b S. 2 KHG ausdrücklich die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach Absatz 4 ausgeschlossen werde, spreche alles dafür, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz so habe ausgestalten wollen, dass Klagen unmittelbar gegen die "Entscheidungen" (Verwaltungsakte) der Schlichtungsausschüsse zu erheben seien, die ohne die Klageerhebung bestandskräftig würden (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 37).

    Die Ausführungen des BSG zu den verschiedenen Streitschlichtungsformen im Bereich des SGB V, insbesondere zu den Typen "Schiedsamt" und "Vertragshelfer" (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 39ff.) helfen nicht weiter.

    Deshalb ergibt die Aussage, der Gesetzgeber habe sich für die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens nach § 17c Abs. 4b KHG als schiedsamtsähnliches Verfahren entschieden und dies sei kein redaktionelles Versehen, das die Rechtsprechung korrigieren könne (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 38), ebenso wenig Sinn, wie die geäußerten Zweifel an der Eignung des "Vertragshelfermodells" für die Schlichtung im Sinne des § 17c Abs. 4 KHG (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 41).

    Sei kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, weil der Ausschuss wegen Überschreitung der Grenze der streitigen Vergütung von 2000 Euro nicht habe angerufen werden müssen, bleibe es bei der unmittelbaren Klagemöglichkeit im Gleichordnungsverhältnis (BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 41).

    Eine analoge Heranziehung beispielsweise des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (so Buchner SGb 2014, S. 125; vgl. auch BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 30) ist allerdings nicht erforderlich, da die Einführung spezieller Hemmungstatbestände für Schieds- oder Gutachterstellen in § 204 BGB die parallele Anwendung des § 203 BGB nicht ausschließt ( Grothe in MüKo-BGB, § 203 Rn. 6, 6. Auflage 2012).

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Leistungsklagen auf Krankenhausvergütung bis zu 2000 Euro nach Auffälligkeitsprüfung setzen grundsätzlich ab 1.9.2014, bei Vertrauensschutz jedenfalls ab 1.9.2015, einen Schlichtungsfehlschlag voraus, auch wenn der Schlichtungsausschuss seine Errichtung und Funktionsfähigkeit nicht förmlich angezeigt hat (Aufgabe von BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R = SozR 4-5560 § 17c Nr. 2, für BSGE vorgesehen).

    Der erkennende Senat gibt die insoweit abweichende Auffassung des nicht mehr für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 3. Senats des BSG auf (vgl hierzu BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr. 2 RdNr 35 ff, auch für BSGE vorgesehen; dem im Ergebnis zustimmend Felix, SGb 2015, 241, 243).

    d) Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des 3. BSG-Senats (vgl BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr. 2 RdNr 32 ff, auch für BSGE vorgesehen) , dass zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine förmliche Bekanntgabe erfolgen müsse, welches Gremium ab wann tatsächlich in der Lage sei, die Aufgaben des Schlichtungsausschusses zu bewältigen, und dass das Zulässigkeitserfordernis des obligatorischen Schlichtungsversuchs (§ 17c Abs. 4b S 3 KHG) erst eingreife, wenn die Schiedsstelle oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der KKn förmlich angezeigt hätten, dass sie "funktionsfähig errichtet" seien (Schlichtungsausschüsse) bzw die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen könnten (Schiedsstellen).

    Der erkennende Senat gibt die insoweit ggf abweichende, mit der Beklagten übereinstimmende Auffassung des nicht mehr für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 3. Senats des BSG auf (vgl hierzu BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr. 2 RdNr 16, auch für BSGE vorgesehen).

    So liegt es etwa, wenn ein vorangegangenes Gutachten des MDK nicht auf einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V beruht, weil nicht die Prüfung der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V betroffen ist, sondern zB Krankenhausaufenthalte bei Schwangerschaft und Mutterschaft (so der Fall in BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr. 2 RdNr 17, auch für BSGE vorgesehen).

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Davon ist im Übrigen auch der 3. Senat in einer Entscheidung vom 8.10.2014 (B 3 KR 7/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr. 2 RdNr 39, zur Veröffentlichung auch für BSGE vorgesehen) ausgegangen.
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Rechtsprechung
   BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44580
BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B (https://dejure.org/2014,44580)
BSG, Entscheidung vom 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B (https://dejure.org/2014,44580)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - B 3 KR 7/14 B (https://dejure.org/2014,44580)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage; Bedenken anderer Gerichte und in der Literatur

  • rechtsportal.de

    Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage; Bedenken anderer Gerichte und in der Literatur

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B
    Nachdem der Senat durch Urteil vom 17.6.2010 (B 3 KR 7/09 R - BSGE 106, 173 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 11) für die Zeit ab 1.1.2004 infolge einer Gesetzesänderung einen neuen Berechnungsmodus für diese Fälle eingeführt hatte, bewilligte die Beklagte rückwirkend zum 1.12.2009 pro Tag weitere 2, 5 Stunden Betreuungs- und Beobachtungszeit, sodass nunmehr 21, 5 Stunden an täglicher häuslicher Krankenpflege von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanziert wurden (angenommenes Teilanerkenntnis vom 2.12.2010).

    Der im Urteil des BSG vom 17.6.2010 (B 3 KR 7/09 R - BSGE 106, 173 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 11) entwickelte neue Berechnungsmodus bei gleichzeitiger Erbringung von häuslicher Krankenpflege und Grundpflege durch dieselbe Pflegekraft sei gesetzeskonform, berücksichtige das Leistungsverbot der Krankenkassen nach § 37 Abs. 2 Satz 6 SGB V und diene der Vermeidung von Doppelleistungen.

    Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass der erkennende Senat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 17.6.2010 - B 3 KR 7/09 R - grundlegende Ausführungen zu der gestellten Rechtsfrage gemacht und ein detailliertes Berechnungsmodell entwickelt hat, das hier von der Beklagten und den Vorinstanzen auch angewandt und umgesetzt worden ist.

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B
    In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, 1X. Kap RdNr 66 mwN).

    Hat aber das BSG eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist die Klärungsbedürftigkeit nur dann formgerecht dargelegt, wenn aufgezeigt wird, dass im Schrifttum oder in der Rechtsprechung anderer Gerichte ernsthafte Bedenken gegen die Rechtauffassung des BSG geäußert worden sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b mwN) oder der konkrete Fall eine Sachverhaltsvariante aufweist, die vom BSG bisher nicht bedacht worden ist und bei der die Anwendung des vom BSG entwickelten Rechtssatzes möglicherweise zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.

  • BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Empfänger einer Geldleistung

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B
    a) Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 4), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B
    Dabei orientierte sich die Beklagte an einem Berechnungsmodus zur Aufteilung der Kosten bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege (§ 37 SGB V) und der Grundpflege (§ 36 SGB XI) durch dieselbe Pflegekraft, den der Senat im Urteil vom 28.1.1999 (B 3 KR 4/98 R - BSGE 83, 254 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1) entwickelt hatte.
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B
    In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, 1X. Kap RdNr 66 mwN).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B
    a) Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 4), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 12.07.1985 - 7 BAr 114/84

    Abweichung - Divergenzfrage - Bedeutung der Rechtssache - Rechtliche Begründung -

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B
    a) Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 4), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80

    Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers -

    Auszug aus BSG, 17.12.2014 - B 3 KR 7/14 B
    a) Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 4), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
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Rechtsprechung
   BSG, 28.08.2014 - B 3 KR 7/14 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27088
BSG, 28.08.2014 - B 3 KR 7/14 S (https://dejure.org/2014,27088)
BSG, Entscheidung vom 28.08.2014 - B 3 KR 7/14 S (https://dejure.org/2014,27088)
BSG, Entscheidung vom 28. August 2014 - B 3 KR 7/14 S (https://dejure.org/2014,27088)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Chemnitz - S 10 KR 629/12
  • LSG Sachsen - L 1 KR 40/14
  • BSG, 28.08.2014 - B 3 KR 7/14 S
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