Weitere Entscheidung unten: BSG, 26.03.2020

Rechtsprechung
   BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R   

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https://dejure.org/2020,9573
BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R (https://dejure.org/2020,9573)
BSG, Entscheidung vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R (https://dejure.org/2020,9573)
BSG, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R (https://dejure.org/2020,9573)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 Alt 2 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 20 UNBehRÜbk
    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer drohenden Behinderung bei bestehender Behinderung - Verhütung einer Verschlimmerung der Behinderung oder Abwendung des Hinzutritts einer wertungsmäßig neuen Behinderung - Behinderungsausgleich ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer drohenden Behinderung bei bestehender Behinderung - Verhütung einer Verschlimmerung der Behinderung oder Abwendung des Hinzutritts einer wertungsmäßig neuen Behinderung - Behinderungsausgleich ...

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Wer trägt die Kosten für ein Therapiedreirad mit Hilfsmotor?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Spezialtherapierad in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer drohenden Behinderung bei bestehender Behinderung - Verhütung einer Verschlimmerung der Behinderung oder Abwendung des Hinzutritts einer wertungsmäßig neuen Behinderung - Behinderungsausgleich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Beim Einsatz von Hilfsmitteln des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nach deren Funktionalität und schwerpunktmäßiger Zielrichtung bzw Zwecksetzung zu differenzieren (vgl nur BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 23 ff) .

    Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung (vgl - frühere Rspr zusammenfassend - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 42; vgl auch BSG Urteile vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 46 und - B 3 KR 12/17 R - juris RdNr 43 f).

    Im Ergebnis kommt es daher auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre (vgl dazu zuletzt nur BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 31 ff unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18, auch mit Relativierungen zur Relevanz dieser Unterscheidung) .

    In Betracht kommt hier ein Anspruch nach dem Eingliederungshilferecht (§§ 53 ff SGB XII in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung des SGB XII ) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl zuletzt nur BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 46 ff; vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 50 ff) .

    Deshalb gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft solche Hilfsmittel, die den Ausgleich einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bezwecken und daher zwar regelmäßig - ebenso wie die Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation - die Alltagsbewältigung betreffen, aber nicht mehr von der medizinischen Teilhabe umfasst sind; es handelt sich dabei insbesondere um Hilfsmittel, die dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen (vgl BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 49) .

    Weder die Beklagte noch die Vorinstanzen haben diese rehabilitationsrechtlichen Aspekte hinreichend geprüft (zu den Anforderungen an eine KK als Rehabilitationsträgerin nach dem SGB IX vgl BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 43 und 47; zu den Anforderungen an die Tatsachengerichte vgl BSG, aaO, RdNr 44 und 48) .

    In solchen Fällen bleibt der ursprünglich leistungspflichtige Rehabilitationsträger dem erstangegangenen Rehabilitationsträger nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 SGB IX aF erstattungspflichtig und ist damit nach § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG zum Rechtsstreit gegen den erstangegangenen Rehabilitationsträger notwendig beizuladen (vgl BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 50) .

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Ein solcher Bezug kommt Hilfsmitteln zur körperlichen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und die für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind (vgl dazu zuletzt näher BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 43; BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 22) .

    Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung (vgl - frühere Rspr zusammenfassend - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 42; vgl auch BSG Urteile vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 46 und - B 3 KR 12/17 R - juris RdNr 43 f).

    Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (vgl näher zu diesem Grundbedürfnis BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 34 ff; BSG Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 RdNr 19 f; vgl auch - frühere Rspr zusammenfassend - BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 47) .

    Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (vgl § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX aF iVm § 33 SGB I) volle Wirkung zu verschaffen (vgl bereits BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 48; BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 27) .

    In Betracht kommt hier ein Anspruch nach dem Eingliederungshilferecht (§§ 53 ff SGB XII in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung des SGB XII ) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl zuletzt nur BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 46 ff; vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 50 ff) .

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R

    Krankenversicherung - keine Begrenzung des krankenversicherungsrechtlichen

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Ob die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, richtet sich nach dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsrecht (vgl nur BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 RdNr 9 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 1 KR 31/07 R - SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 16) .

    Das Verweisen auf das Heilmittel der Krankengymnastik (s § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB V, dazu BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 29) oder auf die Benutzung eines Schieberollstuhls scheidet von vornherein aus.

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (vgl näher zu diesem Grundbedürfnis BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 34 ff; BSG Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 RdNr 19 f; vgl auch - frühere Rspr zusammenfassend - BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 47) .

    Hinzu kommt ggf die Prüfung, ob eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist (vgl bereits BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 41; BSG SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 RdNr 22) .

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Ein solcher Bezug kommt Hilfsmitteln zur körperlichen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und die für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind (vgl dazu zuletzt näher BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 43; BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 22) .

    Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (vgl § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX aF iVm § 33 SGB I) volle Wirkung zu verschaffen (vgl bereits BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 48; BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 27) .

  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Der Senat sieht sich bei dieser auf das zu befriedigende Grundbedürfnis nach Mobilität gerichteten grundrechtsorientierten Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Var 3 SGB V im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mit sich gebracht hat, und der Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (zuletzt BVerfG vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18) .
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Einen "Rehabilitationsantrag" stellte die Klägerin durch ihren Antrag auf Kostenübernahme für ein auf ihre Bedürfnisse angepasstes Spezialtherapierad unter Hinweis ua auf ihre Behinderung (zu den - niedrigen - Anforderungen an einen Antrag auf Teilhabeleistungen und den - hohen - Anforderungen an dessen Prüfung vgl BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 22 ff; vgl insoweit zum Meistbegünstigungsantrag zuletzt BSG Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - juris RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-3500 § 53 Nr. 9 vorgesehen) .
  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Einen "Rehabilitationsantrag" stellte die Klägerin durch ihren Antrag auf Kostenübernahme für ein auf ihre Bedürfnisse angepasstes Spezialtherapierad unter Hinweis ua auf ihre Behinderung (zu den - niedrigen - Anforderungen an einen Antrag auf Teilhabeleistungen und den - hohen - Anforderungen an dessen Prüfung vgl BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 22 ff; vgl insoweit zum Meistbegünstigungsantrag zuletzt BSG Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - juris RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-3500 § 53 Nr. 9 vorgesehen) .
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R

    Krankenversicherung - Hüftprotektoren keine Hilfsmittel - Merkmale einer

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Es geht jeweils um das präventive Abwenden einer nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft und in Form eines ansonsten nicht mehr behebbaren Dauerzustands zu erwartenden konkreten Behinderung als typische Folge einer bestimmten Krankheit so früh wie möglich (vgl bereits BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 11/07 R - BSGE 103, 66 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 22, RdNr 25: konkretes Behinderungsrisiko in sachlicher und zeitlicher Hinsicht; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 RdNr 16 f) .
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Auszug aus BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R
    Ein Sachleistungsanspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Spezialtherapierad, ein bewegliches sächliches Hilfsmittel iS des § 33 SGB V (vgl zum Hilfsmittelbegriff nur BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 11) , ergibt sich nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Var 1 SGB V.
  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - Schädelasymmetrie im

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis -

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel -

    Beim Einsatz von Hilfsmitteln des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nach der Funktionalität und der schwerpunktmäßigen Zielrichtung bzw Zwecksetzung zu differenzieren (vgl nur BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 23 ff; zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen (vgl BSG Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - RdNr 31, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 07.02.2020 (B 3 KR 7/19) im Hinblick auf die UN-BRK sowie Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgeführt, dass der Anspruch auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht von vornherein auf eine Minimalversorgung beschränkt sei.

    Der Einsatz eines Therapiehundes im Rahmen einer ärztlich verantworteten Krankenbehandlung (vgl dazu zB BSG 08.08.2019, B 3 KR 21/18 R, KrV 2020, 34) bzw als Teil eines ärztlich verordneten Therapiekonzepts (BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54) ist weder bisher erfolgt noch geplant (vgl im Übrigen zum Erfordernis einer positiven Bewertung einer neuen Behandlungsmethode durch den GBA auch im Bereich der Hilfsmittelversorgung zB BSG 11.05.2017, B 3 KR 17/16 R, USK 2017-43).

    Denn ein Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als eine Teilhabe-Leistung, die die Rehabilitationsträger systemkonform allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54; BSG 07.05.2013, B 1 KR 53/12 R, USK 2013-67; vgl ferner zum Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V zB BSG 24.09.1996, 1 RK 33/95, BSGE 79, 125; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, BSGE 97, 190; BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26 (vgl BSG 17.12.2019, B 1 KR 18/19 R, Rn 8 - juris).

    Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die selbst beschaffte Teilhabe-Leistung zu den Leistungen gehört, die die Rehabilitationsträger systemkonform allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54; BSG 07.05.2013, B 1 KR 53/12 R, USK 2013-67; vgl ferner zum Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V zB BSG 24.09.1996, 1 RK 33/95, BSGE 79, 125; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, BSGE 97, 190; BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26).

    Es handelt sich dabei insbesondere um Hilfsmittel, die dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen (vgl § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8, § 84 SGB IX; ferner zB BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54).

    Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die Konkretisierung ihres Begehrens auf den Hund D kann der Senat offenlassen, ob ein auf die spezifischen behinderungsbedingten Erfordernisse der Klägerin ausgebildeter Assistenzhund ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich iSd neueren Rechtsprechung des BSG zu § 33 SGB V darstellt (vgl (BSG 10.09.2020, B 3 KR 15/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 55; BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54).

    Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX (vgl § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V), insbesondere die Selbstbestimmung der behinderten Menschen und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (vgl § 1 Satz 1 SGB IX), aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertentscheidung iVm dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-BRK (BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54).

    Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (vgl § 8 Abs. 3 SGB IX) (BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54).

    Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen (BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54).

    Der Verweis des MDK (Stellungnahme vom 03.08.2018) auf psychotherapeutische Maßnahmen sowie eine psychiatrische, ggf teilstationäre oder stationäre Behandlung dürfte dabei deutlich zu kurz greifen (vgl BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54) und nicht ansatzweise den Rehabilitationsbedarf der Klägerin sowie den bisherigen Behandlungsverlauf sowie die aktuelle Behandlungssituation erfassen.

    Auch der Umstand, dass ein PTBS-Assistenzhund neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann, dürfte nicht bereits die Erforderlichkeit des Hilfsmittels zur Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Mobilität ausschließen (BSG 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 54).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21

    Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern

    Auch nach der Rechtsprechung des BSG B 3 KR 7/19 stelle die Versorgung mit einem ERS eine angemessene Versorgung dar.

    Hierzu gehören die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie gesundheitserhaltende Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten und Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 28 ).

    Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit Hilfsmitteln darf dabei allerdings nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG nicht zu eng gefasst werden in Bezug auf die Art und Weise , wie sich der Versicherte den Nahbereich zumutbar und in angemessener Weise erschließt (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 29) .

    Das BSG sieht sich bei dieser auf das zu befriedigende Bedürfnis nach Mobilität gerichteten grundrechtsorientierten Auslegung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Var 3 SGB V im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 GG Satz 2 mit sich gebracht hat, und der Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen ( BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 30 ).

    Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 46; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 27 ).Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist ( stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen.

    Es kommt entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre ( BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 27, 31; BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41 Rn 31 ff).

    Darüber hinaus hat das BSG auch ausgeführt, dass das Maß des Notwendigen nicht von vornherein überschritten wird, wenn das Hilfsmittel neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann oder das Rad über einen Hilfsmotor verfügt (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 34 ).

    Bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist - wie bereits ausgeführt - unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX, insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen und der objektive Wertentscheidung des Gesetzgebers iVm dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention ( BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 29) zu berücksichtigen, dass das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden darf in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen.

    Soweit die Beklagte einwendet, dass mit dem begehrten Hilfsmittel die Geschwindigkeit eines Fußgängers deutlich überschritten wird, und sie eine darüberhinausgehende Geschwindigkeit nicht schulde, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG auch ausgeführt, dass das Maß des Notwendigen nicht von vornherein überschritten wird, wenn das Hilfsmittel neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann oder das Rad über einen Hilfsmotor verfügt (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 34 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19

    Schwerbehindertenrecht - Leistung zur Teilhabe - Träger der Eingliederungshilfe

    Als Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist das Hilfsmittel dann grundsätzlich unter Beachtung der Regelungen des SGB IX zu erbringen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 19).

    Dies erfordert, dass in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die dauerhafte Verschlimmerung der bestehenden Behinderung oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung konkret drohen, denen vorzubeugen den Schwerpunkt des Hilfsmitteleinsatzes bildet (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 22).

    Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 28 m.w.N.).

    Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V), insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (vgl. § 1 SGB IX), aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertentscheidung in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 29).

    Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (vgl. § 8 Abs. 3 SGB IX; vgl. (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 30 m.w.N.).

    Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R - juris Rdnr. 31).

  • BSG, 18.06.2020 - B 3 KR 14/18 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion

    Ob - entgegen der angefochtenen Entscheidung der Beklagten (zur Berechtigung und Verpflichtung der KK, über den Antrag auf die Sachleistung auch bei Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu entscheiden, vgl BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) - nach Maßgabe der weiteren Leistungsvoraussetzungen des § 33 SGB V ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel besteht (vgl zu diesen Voraussetzungen erneut BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 23 ff; zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) , kann der Senat indes nicht abschließend selbst entscheiden.
  • SG Köln, 16.11.2023 - S 36 KR 622/21
    Hierzu gehören die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie gesundheitserhaltende Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten und Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R, juris).

    In diesem Zusammenhang hat das BSG in einem jüngeren Fall entschieden, dass das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit Hilfsmitteln dabei nicht zu eng gefasst werden darf in Bezug auf die Art und Weise, wie sich der Versicherte den Nahbereich zumutbar und in angemessener Weise erschließt (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.).

    Leistungen zum Zwecke des Behinderungsausgleichs sind aber nicht unbegrenzt von der GKV zu erbringen, ein Anspruch auf eine Optimalversorgung besteht nicht (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.) Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R; BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R; BSG, Urteil vom 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R, jeweils juris); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S. 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen.

    Es kommt entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.).

    Darüber hinaus hat das BSG auch ausgeführt, dass das Maß des Notwendigen nicht von vornherein überschritten wird, wenn das Hilfsmittel neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann oder ein Rad über einen Hilfsmotor verfügt (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.).

    Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen volle Wirkung zu verschaffen (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Maß des Notwendigen nicht von vornherein überschritten wird, wenn das Hilfsmittel neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann oder ein Rad über einen Hilfsmotor verfügt (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.).

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/21 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Leistungspflicht der Krankenkasse

    c) Insoweit verbleibt es für die Versorgung mit Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich einerseits und mittelbaren Behinderungsausgleich andererseits bei den Maßstäben, wie sie vom Senat entwickelt worden sind und an denen festgehalten wird (vgl letztens zum mittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 54 RdNr 29 ff; BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 55 RdNr 26 ff) .
  • SG Aachen, 02.03.2021 - S 14 KR 299/20

    Versorgung mit einem Blindenführhund

    Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder - wie vorliegend - eine Behinderung auszugleichen (vgl. zur vorliegend unproblematischen Abgrenzung der 3 Var.: BSG, Urteil vom 07. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R -, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 15ff.; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R -, BSGE 125, 189-206, SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, Rn. 24), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

    Personenbezogene Merkmale sind hierfür nicht maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R -, Rn. 10, juris; BSG, Urteil vom 07. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R -, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 15; Beck/Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 33 SGB V, Rn. 20).

    Hierfür ist allein die Zielsetzung des § 33 SGB V und somit die Abgrenzung der Leistungspflicht der GKV von der anderer Träger (§ 6 SGB IX) nach einem abstrakt-aufgabenbezogenen Maßstab ausschlaggebend (BSG, Urteil vom 07. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R -, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 27).

    Im Ergebnis kommt es daher auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (BSG, Urteil vom 07. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R -, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 27).

    Ferner darf - wie das BSG in seiner jüngsten Rechtsprechung heraushebt (BSG, Urteil vom 07. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R -, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 29ff. und Beachtung von: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris) - das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereiches gerade in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen, nicht zu eng gefasst werden.

  • BSG, 18.06.2020 - B 3 KR 13/19 R

    Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit Flüssigsauerstoff

    Ob - entgegen der angefochtenen Entscheidung der Beklagten (zur Berechtigung und Verpflichtung der KK, über den Antrag auf die Sachleistung auch bei Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu entscheiden, vgl BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) - nach Maßgabe der weiteren Leistungsvoraussetzungen des § 33 SGB V ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel besteht (vgl zu diesen Voraussetzungen erneut BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 23 ff; zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) , kann der Senat indes nicht abschließend selbst entscheiden.
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 8/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit einem

    Diese in der Rechtsprechung des BSG herausgearbeitete Systematik der Hilfsmittelversorgung zum Behinderungsausgleich gilt nach Einschätzung des Senats trotz der Betonung des hinsichtlich der Art und Weise eines Behinderungsausgleichs zu beachtenden Selbstbestimmungsrechts des behinderten Versicherten in der neuesten BSG-Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 7. Mai 2020, B 3 KR 7/19 R, zitiert nach juris) fort.

    Unter einer "angemessenen" Erschließung des Nahbereichs im Sinne des Urteils des BSG vom 7. Mai 2020 (B 3 KR 7/19 R, a.a.O.) ist zudem eine solche zu verstehen, die im Wesentlichen - und insbesondere im Hinblick auf die Geschwindigkeit - mit der Nutzung des Nahbereichs durch einen nichtbehinderten bzw. gehfähigen Menschen vergleichbar ist.

  • LSG Hessen, 05.08.2021 - L 1 KR 65/20

    Anspruch auf Versorgung mit einem Handbike mit zuschaltbarem Elektroantrieb als

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2022 - L 9 SO 317/21

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit dem Therapiedreirad

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 8/22

    Elektrischer Zusatzantrieb - Rollstuhl - Muskeldystrophie - WheelDrive - E-Motion

  • BSG, 18.06.2020 - B 3 KR 6/19 R

    Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Kompressionstherapiegerät als Hilfsmittel

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 228/19

    Hörgeräte - Kostenerstattung über den Festbetrag hinaus - Selbstbeschaffung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2024 - L 14 KR 129/22

    Hörgerät - Hilfsmittelversorgung - Wirtschaftlichkeit - wesentlicher

  • LSG Sachsen, 23.09.2020 - L 1 KR 384/17
  • SG Dortmund, 25.05.2021 - S 48 KR 4866/18
  • LSG Hessen, 08.03.2024 - L 6 P 5/24

    Soziale Pflegeversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Zusatzakku für ein

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - L 1 KR 181/21
  • SG Gießen, 18.12.2023 - S 13 P 93/23
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - L 1 KR 181/21

    Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - Kostenerstattung über den Festbetrag

  • SG Frankfurt/Main, 08.12.2020 - S 18 KR 633/13
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 KR 1253/22

    Anspruch eines Notfallsanitäters auf Versorgung mit einem aufzahlungspflichtigen

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 118/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - mittelbarer Behinderungsausgleich -

  • LSG Sachsen, 18.06.2020 - L 9 KR 761/17

    Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl für die Kindertagesstätte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2020 - L 9 KR 90/18

    Hörgeräteversorgung - Gebrauchsvorteil nicht objektivierbar identische

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - L 11 KR 2082/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung eines Beigeladenen - materielle Beschwer

  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 2192/19

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - Notwendigkeit zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2022 - L 16 KR 336/21

    Krankenversicherung; Hilfsmittelversorgung; zuzahlungspflichtiges Hörgerät; keine

  • BSG, 11.08.2021 - B 3 KR 3/21 B

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl; Verfahrensrüge im

  • LSG Hessen, 01.02.2023 - L 1 KR 384/21

    Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung;

  • SG Hannover, 09.07.2021 - S 88 KR 1492/17

    Versorgung mit einem Tandemfahrrad

  • SG Berlin, 04.04.2023 - S 210 KR 1573/21

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - hochgradige Sehbehinderung -

  • LSG Sachsen, 25.01.2023 - L 1 KR 366/20
  • VG Hamburg, 04.01.2023 - 14 K 2111/21

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Lastenrad mit Elektroantrieb

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 R 3540/20
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - L 28 KR 34/20

    Anspruchs eines Schülers bzw. Heranwachsenden auf Versorgung mit einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - L 1 KR 1/19
  • LSG Hessen, 05.08.2021 - L 1 KR 195/20

    Anspruch auf Kostenerstattung für ein Therapie-Tandem als Hilfsmittel der

  • SG Darmstadt, 12.07.2021 - S 13 KR 270/20
  • SG Detmold, 05.09.2023 - S 16 KR 78/23
  • SG Köln, 08.12.2022 - S 36 KR 1420/21

    Versorgung mit dem Hilfsmittel Innowalk medium der Firma made for movement

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 4050/20
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2022 - L 11 KR 2459/20

    Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit einem Hörgerät - Notwendigkeit -

  • SG Hamburg, 30.05.2022 - S 56 KR 2769/19

    Anspruch des in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkten Versicherten auf

  • SG Magdeburg, 08.08.2023 - S 33 KR 287/22

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Leistung der medizinischen

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Rechtsprechung
   BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 7/19 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5846
BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 7/19 R (https://dejure.org/2020,5846)
BSG, Entscheidung vom 26.03.2020 - B 3 KR 7/19 R (https://dejure.org/2020,5846)
BSG, Entscheidung vom 26. März 2020 - B 3 KR 7/19 R (https://dejure.org/2020,5846)
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