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   BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 9/21 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,15079
BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 9/21 R (https://dejure.org/2022,15079)
BSG, Entscheidung vom 07.04.2022 - B 3 KR 9/21 R (https://dejure.org/2022,15079)
BSG, Entscheidung vom 07. April 2022 - B 3 KR 9/21 R (https://dejure.org/2022,15079)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Krankengeldanspruch bei Beendigung der Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeit aufgrund nahtlos aneinander anschließender unterschiedlicher Erkrankungen; Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung; Nahtlosigkeit bei ...

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Eine Lücke darf nicht sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Krankengeld - Aufrechterhaltung des Anspruchs auch bei unterschiedlichen, nahtlos aufeinanderfolgenden Entstehungstatbeständen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Krankengeld - Aufrechterhaltung des Anspruchs auch bei unterschiedlichen, nahtlos aufeinanderfolgenden Entstehungstatbeständen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    B. S. ./. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, beigeladen: Bundesagentur für Arbeit

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Nahtlosigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 108
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 9/21 R
    Demgemäß hat das BSG für den Erhalt des Krankenversicherungsschutzes nach Entwicklungsgeschichte und Systematik über eine rein wortlautbezogene Auslegung hinaus eine Nahtlosigkeit von Beschäftigtenversicherung und mitgliedschaftserhaltenden Krankengeldansprüchen vorausgesetzt und danach eine fortdauernde krankenversicherungsrechtliche Absicherung - bis zur Anspruchserschöpfung - in allen Fällen als gewährleistet angesehen, in denen Arbeitsunfähigkeit zeitlich unmittelbar an ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder einen vorangegangenen Krankengeld-Bewilligungsabschnitt anschließt (eingehend BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R - BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 12 ff mwN) .

    Einer zeitlichen Überschneidung von Arbeitsunfähigkeit und zu erhaltender Mitgliedschaft bedarf es danach für die Erhaltenswirkung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, anders als nach der Rechtslage zuvor, nicht mehr (vgl zum fehlenden Erfordernis einer Überschneidung von Erhaltungstatbeständen schon BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R - BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 15 ff) .

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 9/21 R
    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld vorliegt (stRspr; vgl BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 10, RdNr 14 mwN).
  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist -

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 9/21 R
    Ebenso können nach der Rechtsprechung des BSG auch unterschiedliche Erhaltungstatbestände die Erhaltenswirkungen des § 192 SGB V fortführen, sofern sie nur nahtlos aneinander anschließen (BSG vom 17.2.2004 - B 1 KR 7/02 R - BSGE 92, 172 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1, juris RdNr 33) .
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 17/13 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft als

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 9/21 R
    Bereits dem Wortlaut nach kann sie im systematischen Gefüge von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V iVm den §§ 44 ff SGB V ausschließlich bezogen sein auf mitgliedschaftserhaltende Krankengeldansprüche bei Arbeitsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Alt 1 SGB V. Dem Regelungszweck nach soll sie Versicherte vor Krankengeldausfällen bewahren, die nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG zu § 46 SGB V (vgl für die Rechtslage bis einschließlich 22.7.2015 BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 17/13 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 6 RdNr 15 f) eintreten konnten (vgl BT-Drucks 18/4095 S 80 f).
  • BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 11/22 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - rechtzeitige Bemühung des

    Schließt die Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht nahtlos an den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt an, bewirkt § 46 Satz 2 SGB V in der seit dem 23.7.2015 geltenden Fassung des GKV-VSG die Verlängerung des einer Folgefeststellung vorausliegenden Bewilligungsabschnitts und erweitert den Krankengeldanspruch hieraus, wenn Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit erst am ersten Werktag nach einem Wochenende oder einem Feiertag und nicht unmittelbar am Folgetag des vorangegangenen Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (vgl zum Ganzen näher BSG vom 7.4.2022 - B 3 KR 9/21 R - BSGE 134, 129 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 20, RdNr 13 ff) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - L 11 KR 539/21
    Dabei dürfte unschädlich sein, dass die Versicherungspflicht aufgrund unterschiedlicher Versicherungsfälle (AU und stationäre Behandlung) bzw. Leistungsansprüche (Krg und Übergangsgeld) lückenlos fortbestanden hat (vgl. für unterschiedliche zum Anspruch auf Krg führende Versicherungsfälle: BSG, Urteil vom 7. April 2022 - B 3 KR 9/21 R - juris, Rn. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2023 - L 11 KR 1735/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustellung eines Gerichtsbeschlusses durch

    Die Meldeobliegenheit tritt erst ein, wenn alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs kumulativ vorliegen (vgl. BSG 07.04.2022, B 3 KR 9/21 R, juris, Rn. 16; BSG 04.06.2019, B 3 KR 48/18 B, juris Rn. 13; LSG Hamburg 26.08.2020, L 1 KR 76/19, juris Rn. 17).
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