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   BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R   

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BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R (https://dejure.org/2012,20357)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R (https://dejure.org/2012,20357)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - B 3 KS 2/11 R (https://dejure.org/2012,20357)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Künstlersozialversicherung; Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin als Betreiber eines Galerieraumes; Ausstellen der Werke der Kunststipendiaten; Stipendiatenförderung; Unternehmen; konkreter die Abgabepflicht dem ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG vom 13.06.2001, § 33 SGB 10, § 4 Abs 1 VwZustG BE
    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin als Betreiber eines Galerieraumes - Ausstellen der Werke der Kunststipendiaten - Stipendiatenförderung - Unternehmen - konkreter die Abgabepflicht dem ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG vom 13.06.2001, § 33 SGB 10, § 4 Abs 1 VwZustG BE
    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin als Betreiber eines Galerieraumes - Ausstellen der Werke der Kunststipendiaten - Stipendiatenförderung - Unternehmen - konkreter die Abgabepflicht dem ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgabepflicht des Landes Berlin zur Künstlersozialversicherung für eine kulturfördernde Tätigkeit im Rahmen einer Ausstellungsreihe

  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin als Betreiber eines Galerieraumes - Ausstellen der Werke der Kunststipendiaten - Stipendiatenförderung - Unternehmen - konkreter die Abgabepflicht dem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabepflicht des Landes Berlin zur Künstlersozialversicherung für eine kulturfördernde Tätigkeit im Rahmen einer Ausstellungsreihe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Künstlersozialversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Künstlersozialabgaben für Kunstförderung durch das Land Berlin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 111, 94
  • NZS 2012, 905
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95

    Abgabepflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Künstlersozialversicherung,

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    In solchen Fällen muss der Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 92) .

    Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land Berlin als Rechtsträger der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 92) .

    Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 - Bürgerfunk) .

    Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 - Bürgerfunk) .

    Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 121).

    Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil der Künstlerförderung des Landes Berlin ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 96 - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger) .

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 - Bürgerfunk) .

    Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 mwN) , ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt.

    Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 - Bürgerfunk) .

    Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17) .

    Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 17).

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R

    Künstlersozialabgabepflicht für Kunstvereine

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 121).

    Zwar scheidet die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 3 KSVG nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den Abgabetatbeständen des § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 2 und 6 KSVG eine spezielle Regelung erfahren hat (in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 122).

    Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht (so BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100) .

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 49/92

    Künstlersozialkasse - Nennung - Tätigkeitsbereich - Gerichtliche Überprüfung -

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    Da aber andererseits die Abgabetatbestände des § 24 KSVG tätigkeitsbezogen formuliert sind (vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 7 S 37 f) , muss bereits aus dem Erfassungsbescheid klar hervorgehen, ob Gegenstand der Prüfung der Abgabepflicht das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist oder ob nur einzelne Tätigkeitsbereiche bewertet wurden.

    Diese Notwendigkeit besteht umso eher, je vielfältiger und ausdifferenzierter das Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist - insbesondere aber dann, wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche verfügt (offengelassen in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 7 S 39) .

    Denn der Umfang dieser gesetzlichen Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten wird zwangsläufig mit der Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach festgelegt: Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen der Tätigkeit eines dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmens, die nicht zu den in § 24 KSVG aufgezählten Tätigkeitsbereichen gehören, müssen vom Unternehmer weder aufgezeichnet noch der KSK gemeldet werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 7 S 37 f - Rundfunkanstalt).

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 66/92

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 - Bürgerfunk) .

    Der in § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung (vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 34; Erweiterung durch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 2 RdNr 13 zur Erfassung von Warenpräsentationen durch Versandkataloge) , sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird.

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Laienchor - Gesangverein -

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    Erfassungs- und Abgabebescheid betreffen vielmehr jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände (stRspr, vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S 111 mwN zu § 96 SGG) .

    Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht (so BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100) .

  • BSG, 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R

    Künstlersozialversicherung - Feststellung der Abgabepflicht durch

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    Es wird insbesondere nicht durch die mit Bescheid vom 22.3.2006 erfolgte Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null ausgeschlossen, denn die hier streitgegenständliche Abgabepflicht dem Grunde nach besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, von denen die KSA zu entrichten ist (stRspr seit BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 § 24 Nr. 2; zuletzt BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 8 RdNr 11) .

    Maßgeblich hierfür ist die unmittelbar aus der Systematik des KSVG folgende zweiphasige Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der KSA, mit einer dem Abgaberecht vergleichbaren Unterscheidung zwischen der KSA-Pflicht und der KSA-Schuld (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 8 RdNr 33 mwN) .

  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 33/90

    Pflicht eines Künstlervereins zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 2 und 3) .
  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 33/92

    Verpflichtung eines Kunstvereins zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    Der Kläger hat weder organisatorische Strukturen für den Verkauf der ausgestellten Werke zur Verfügung gestellt noch hat er vom Verkauf der Werke in finanzieller Hinsicht - etwa durch Zahlung einer Provision - profitiert (anders in BSG Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 33/92 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 5 S 30 - Kunstverein) .
  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94

    Verpflichtung eines Unternehmers zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
    Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 56 f) .
  • BSG, 30.05.2006 - B 3 KR 7/06 B

    Streitwert in Streitigkeiten über die Abgabepflicht zur

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Eigenwerbung betreibendes

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 38/93

    Pädagogische Hochschule; Musiklehrer; Unternehmen; Künstlersozialabgabepflicht

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 1/86

    Künstlersozialkasse - Abgabepflicht - Feststellung - Orchester - Rechtsform

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

  • BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R

    Fortwirkung der Künstlersozialabgabepflicht beim Rechtsnachfolger, Abgabepflicht

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 43/96

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter

    Der für das Recht des KSVG zuständige 3. Senat des BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass der wesentliche Zweck eines Unternehmens - der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 18) - durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet wird (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 36) .

    Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen in der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39) .

    Der Öffentlichkeitsarbeit bzw (Fremd-)Werbung für Dritte dürfte hier allerdings schon entgegenstehen, dass dem Kläger gar kein Mandat von einer konkreten Person bzw Personengruppe - im Sinne eines Auftrags (vgl zu diesem Erfordernis BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 41-43) - zur Öffentlichkeitsarbeit oder zur Werbung erteilt worden ist.

    a) Das Erfordernis der nachhaltigen Unternehmenstätigkeit setzt eine auf Wiederholung und auf unbestimmte Dauer angelegte, nicht nur gelegentliche Betätigung voraus (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 28; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 56 f) .

  • BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R

    Künstlersozialabgabe: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

    Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Verwertern oder Vermarktern iS des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG rechtfertigt, lässt sich allein hieraus bei Zugrundelegung des in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten aufgenommenen unternehmensbezogenen Lebenssachverhalts (vgl dazu BSG vom 21.6.2012 - B 3 KS 2/11 R - BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 11 ff) nicht entnehmen.
  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der

    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    bb) Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29 mwN) ; diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt.

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

    Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (stRspr; vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39; BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 vorgesehen; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137) .

    Der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (Imagepflege) zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 34; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 2 RdNr 13 und BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39) , sondern er ist auch dann erfüllt, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken, auf Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39) .

    Eines konkreten Auftrages der SGA mbH an den Kläger bedarf es insoweit nicht; es reicht aus, dass die Öffentlichkeitsarbeit des Klägers für die SGA mbH aus rechtlichen (zB der Satzung des Klägers oder einem Beschluss seiner Mitgliederversammlung) oder vertraglichen Vorgaben (zB dem Gesellschaftsvertrag der GmbH) hervorgeht (BSG Urteil vom 21.6.2012 - B 3 KS 2/11 R - BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 41).

  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    bb) Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29 mwN); diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt.

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

    Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass im Künstlersozialversicherungsrecht ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff gilt (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 2 und 3).

    Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 137) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2012 - L 1 KR 337/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht hat die Beklagte bei Erlass eines Erfassungsbescheides hinreichend genau zu bestimmen, für welchen organisatorisch abgrenzbaren Tätigkeitsbereich eines Unternehmens die Feststellung erfolgt (BSG, Urteil vom 21. Juni 2012 - Az.: B 3 KS 2/11 R - Rn. 13f.).

    Maßgebend für den so verstandenen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke (zuletzt BSG, Urteil vom 21. Juni 2012 - Az.: B 3 KS 2/11 R).

    Der Begriff der Öffentlichkeitsarbeit erfasst nach der Rechtsprechung des BSG zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 7 KSVG das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen (BSG, Urteil vom 21. Juni 2012 - Az.: B 3 KS 2/11 R - Rn. 39 bei Juris; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage, 2009, Rn. 137 zu § 24).

    Steht das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit durch die Klägerin fest, so kann es dahinstehen, ob sie auch Werbung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG betreibt oder ob dies aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Steigerung des "Unternehmenserfolgs" etwa durch Werbung neuer Mitglieder ausgeschlossen ist (vgl. jedoch BSG, Urteil vom 21. Juni 2012 - Az.: B 3 KS 2/11 R - Rn. 39 bei Juris zum weitergehenden Verständnis von Werbung).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 (Az.: B 3 KS 2/11 R) hinsichtlich des Tatbestandes des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 7 KSVG dem Umstand, dass die dortige Werbung des Landes auf einer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung beruht, keine Bedeutung beigemessen.

    Die Höhe der KSA ist für die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheids ohne Bedeutung (so selbst für einen Nullsummenbescheid BSG, Urteil vom 21. Juni 2012 - Az.: B 3 KS 2/11 R).

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R

    Künstlersozialversicherung - Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides -

    Deshalb reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wenn die Kunst- bzw Publizistikverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder ähnlichen Einnahmen finanziert wird und eine gewisse Nachhaltigkeit erreicht, dh nicht nur gelegentlich erfolgt (vgl hierzu BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27 ; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 RdNr 15 ff ; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 ; ebenfalls bereits: BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 56 ff ; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 ff ) .

    Der weite Begriff der Öffentlichkeitsarbeit umfasst im Rechtssinne jedes methodische Bemühen um Verständnis und Vertrauen in der Öffentlichkeit durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 RdNr 19 ff; ähnlich auch Duden online, unter www.duden.de/rechtschreibung/Oeffentlichkeitsarbeit, recherchiert im September 2017: "Das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, der Öffentlichkeit eine vorteilhafte Darstellung der erbrachten Leistungen zu geben") .

  • SG Münster, 11.07.2019 - S 14 BA 32/18

    Keine Künstlersozialabgabe für das Projekt "Schaltschränke" im Münsteraner

    Laut BSG Urteil vom 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R unterlägen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.

    Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vom 20.07.2018 wohl in Ermangelung eines Werbeziels nun allein auf den Begriff der "Öffentlichkeitsarbeit" unter Verweis auf das von ihm zitierte Urteil des BSG vom 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R, abstelle, überzeuge auch dies nicht.

    Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG sei durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet ( Hinweis auf BSG Urteil vom 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R).

    Vielmehr genüge es, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammten oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines soziokulturellen Programms seien, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stelle ( Hinweis auf BSG Urteil vom 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R , zur Künstlerförderung des Landes Berlin durch Haushaltsmittel).

    Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen in der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39).

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 1/14 R

    Künstlersozialversicherung - Betreiber einer Musikschule - Künstlersozialabgabe

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Für den Unternehmensbegriff der KSVG wird neben der Nachhaltigkeit der Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29 mwN) .

  • LSG Bayern, 17.05.2018 - L 4 KR 139/14

    Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe - mehrtägiges Open-Air-Festival

    Der dem Urteil des BSG vom 21. Juni 2012 (B 3 KS 2/11 R) zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem hier streitgegenständlichen "H.´ nicht vergleichbar.

    Auf das Urteil des BSG vom 21. Juni 2012 (B 3 KS 2/11 R, Rn. 28) werde verwiesen, wonach sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend seien.

    Er bildet die rechtliche Grundlage für die folgenden Abgabebescheide und ist insoweit "vorgreiflich" (BSG, Urteil vom 21. Juni 2012, B 3 KS 2/11 R - juris Rn. 14).

    Zwar ist die Häufigkeit der Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind (BSG vom 12. April 1995, a.a.O.; BSG vom 21. Juni 2012, a.a.O.).

  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 6/13 R

    Künstlersozialversicherung - keine Abgabepflicht eines der Brauchtumspflege

    Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 18) , wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 36) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - L 9 KR 182/11

    Abgabepflicht KSVG; Eingetragener Verein; Verlegerverband; Anzeigenblätter;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2016 - L 1 KR 105/14

    Künstlersozialabgabe - Öffentlichkeitsarbeit

  • LSG Sachsen, 28.08.2018 - L 9 KR 25/16

    Abgabepflicht nach dem KSVG

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Tanzschule -

  • LSG Thüringen, 27.11.2012 - L 6 R 1045/12

    Künstlersozialabgabepflicht eines Verwerters künstlerischer und publizistischer

  • LSG Hamburg, 30.08.2012 - L 1 KR 41/09
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 196/11
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