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   BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R   

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https://dejure.org/2019,14802
BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R (https://dejure.org/2019,14802)
BSG, Entscheidung vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R (https://dejure.org/2019,14802)
BSG, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - B 3 KS 2/18 R (https://dejure.org/2019,14802)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit - Tätigkeitsschwerpunkt - Lektor von wissenschaftlichen Texten - Übersetzer von wissenschaftlichen Texten - Publizist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 KSVG
    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit - Tätigkeitsschwerpunkt - Lektor von wissenschaftlichen Texten - Übersetzer von wissenschaftlichen Texten - Publizist

  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit - Tätigkeitsschwerpunkt - Lektor von wissenschaftlichen Texten - Übersetzer von wissenschaftlichen Texten - Publizist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit - Tätigkeitsschwerpunkt - Lektor von wissenschaftlichen Texten - Übersetzer von wissenschaftlichen Texten - Publizist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lektoren wissenschaftlicher Texte und Übersetzer sind in der Künstlersozialversicherung versichert

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Sozialrecht: Lektoren und Übersetzer wissenschaftlicher Texte sind in der Künstlersozialkasse zu versichern

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    M. ./. Künstlersozialkasse

    Künstlersozialversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 158
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht von Trauerrednern -

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    Da die Beklagte selbst keine Mitglieder führt, beschränkt sich ihre Aufgabe insoweit auf die Feststellung der Versicherungspflicht (vgl zB §§ 8 Abs. 1 S 1, 11 Abs. 2 KSVG sowie BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 9) .

    Aus der Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig" sowie aus dem für die freien künstlerischen und publizistischen Berufe in aller Regel anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis folgert der Senat in stRspr, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (vgl BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 13; BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S 53 mwN) .

    Der Begriff des Publizisten erfasst vielmehr jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (vgl BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 13 mwN aus der Rspr und unter Hinweis auf Meyers Enzyklopädisches Lexikon) .

    Weil der Begriff "Öffentlichkeit" weder aus sich heraus noch nach dem Gesetz eine bestimmte Zahl potentieller Interessenten oder Adressaten voraussetzt, reicht es grundsätzlich aus, wenn das Werk oder die Tätigkeit für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, der Kreis dieser Personen ist von vorn herein abgegrenzt oder bestimmbar, wie beispielsweise die Teilnehmer eines konkreten Seminars (vgl BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 13).

    aa) Bei einem aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann von einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit nur ausgegangen werden, wenn gerade die künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeitselemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst bzw Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 12; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 8 RdNr 11 mwN) .

    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, für die Feststellung des Gesamtbildes der Tätigkeit vor allem die Einzelfelder der Tätigkeit heranzuziehen, mit denen die überwiegenden Einkünfte erzielt werden und dort den Schwerpunkt der Tätigkeit anzunehmen (vgl BSGE 96, 141= SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 13) .

    Die Enquete-Kommission hielt eine "Schärfung" des bisherigen Tatbestandsmerkmals "in anderer Weise publizistisch tätig" für erforderlich, weil sie die Rechtsprechung, wonach eine "an die Öffentlichkeit gerichtete Aussage" ausreichend war (insbesondere im zitierten "Trauerredner-Urteil" - BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7) , als zu weitgehend einstufte.

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R

    Künstlersozialversicherung - Publizist - keine Versicherungspflicht einer

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    Hierzu gehören neben den als Leitbildern der Publizistik in § 2 S 2 KSVG ausdrücklich genannten Schriftstellern und Journalisten die folgenden Berufe: Dichter, Autoren für Bühne, Film, Funk und Fernsehen, Bildjournalisten bzw Bildberichterstatter, Kritiker, wissenschaftliche Autoren, Redakteure und auch Lektoren (so bereits BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 9 RdNr 17; vgl BR-Drucks 410/76 unter Bezugnahme auf BR-Bericht über die 437. Sitzung vom 16.7.1976) .

    bb) Der Beruf des Übersetzers, der ebenfalls in § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23.5.1984 (BGBl I 709) dem Bereich "Wort" zugeordnet ist, wird nach der auch dem oben erwähnten Autorenreport zu entnehmenden allgemeinen Verkehrsanschauung demgegenüber nicht regelhaft und nicht ohne Weiteres den publizistischen Berufen zugeordnet, sondern nur dann, wenn dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm eine hinreichende eigenschöpferische Leistung abverlangt, die Übersetzung also beispielsweise nicht durch einen Übersetzungsautomaten (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 9 RdNr 17 ff) bzw ein elektronisches Übersetzungsprogramm erledigt werden könnte (vgl auch Brachmann, aaO, § 2 RdNr 62, 72) .

    Diesbezüglich hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass Übersetzer, die wegen ihrer schöpferischen Leistung den Schutz des Urheberrechts in Anspruch nehmen können, auch das Mindestmaß an schöpferischer Eigenleistung erbringen, die im KSVG zur Anerkennung von Künstlern und Publizisten erforderlich ist (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 9 RdNr 18) .

    Geht es hingegen um Übersetzungen von Texten, die nicht der "Literatur" im weitesten Sinne zuzurechnen sind, ist nach der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG im Einzelfall näher zu prüfen, ob der notwendige sprachliche und inhaltliche Gestaltungsspielraum nach der Natur der Sache oder den konkreten Vorgaben des Auftraggebers gegeben ist, um die Übersetzung noch der Publizistik iS des § 2 S 2 KSVG zuzurechnen zu können oder ob es sich lediglich um eine technische bzw handwerkliche Übersetzung als wörtliche "Kopie" des Originalwerkes handelt (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 9 RdNr 20 mwN) .

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R

    Publizistische Tätigkeit iS. des Künstlersozialversicherungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    Aus der Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig" sowie aus dem für die freien künstlerischen und publizistischen Berufe in aller Regel anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis folgert der Senat in stRspr, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (vgl BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 13; BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S 53 mwN) .

    Das Kriterium der Erwerbsmäßigkeit dient der Abgrenzung zur reinen Liebhaberei (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S 52; vgl auch Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 5. Aufl 2019, § 1 RdNr 60 f) .

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KS 3/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Werbeagentur in der Rechtsform der

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    Für die Zeit ab 1.1.2012 ist nunmehr maßgeblich, ob der Selbstständige konkret in ähnlicher Weise publizistisch tätig geworden ist wie ein Schriftsteller oder Journalist (BSGE 116, 185 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 10, RdNr 13; vgl auch BT-Drucks 17/7991 S 18 zu Nr. 9) .
  • Drs-Bund, 11.12.2007 - BT-Drs 16/7000
    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    Dadurch würden Personen in den Kreis der Berechtigten einbezogen, deren Tätigkeitsprofile sich kaum noch mit den genannten Leitberufen gleichsetzen ließen (vgl Schlussbericht der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland", BT-Drucks 16/7000, 4.5.1.2, B) S 301 und C) S 302) .
  • OLG München, 29.07.2004 - 29 U 2350/04
    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    Lediglich reinen Routineübersetzungen ohne Gestaltungsspielraum, etwa von einfachen Geschäftsbriefen oder Gebrauchsanweisungen kann ein hinreichender schöpferischer Gehalt fehlen (hM vgl BGH NJW 2000, 140, 141; OLG München ZUM 2004, 845, 847 ; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, aaO, § 3 RdNr 24, 39 mwN) .
  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    Lediglich reinen Routineübersetzungen ohne Gestaltungsspielraum, etwa von einfachen Geschäftsbriefen oder Gebrauchsanweisungen kann ein hinreichender schöpferischer Gehalt fehlen (hM vgl BGH NJW 2000, 140, 141; OLG München ZUM 2004, 845, 847 ; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, aaO, § 3 RdNr 24, 39 mwN) .
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 35/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Beitrittsgebiet -

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Feststellungsklage ist - ebenso wie in der Regel bei der Verpflichtungs- oder Leistungsklage - grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz (BSG SozR 4-2700 § 215 Nr. 2 RdNr 11; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 4 RdNr 12) .
  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Tätigkeit als Wissenschaftler

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    aa) Bei einem aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann von einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit nur ausgegangen werden, wenn gerade die künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeitselemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst bzw Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 12; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 8 RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KS 2/12 R

    Künstlersozialversicherung - selbstständiger Künstler - Einkommensprognose -

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R
    Da die Klägerin mit der Feststellung der Versicherungspflicht einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung begehrt (BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr. 2, RdNr 19 mwN) , kommt es - wie bei laufenden Leistungen - auf die Sach- und Rechtslage in dem jeweiligen Zeitraum an, für den die Feststellung begehrt wird (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 21; § 54 RdNr 34) .
  • BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95

    Begriffe "Publizistik" und "Bereich Wort" im Künstlersozialversicherungsrecht,

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 1505/22

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Trau-/Hochzeitsrednerin -

    Nach Auffassung der Beklagten sei daher im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -) das "verbreitete Werk so individuell, dass kein öffentliches Interesse erkennbar" sei.

    Da die Beklagte selbst keine Mitglieder führt, beschränkt sich ihre Aufgabe insoweit auf die Feststellung der Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris).

    Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R - BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R - BSG, Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R - BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R - alle in juris).

    Die Anerkennung als Publizist setzt dabei nicht voraus, dass die Person in einem publizistischen Beruf vorgebildet ist oder besondere Wertschätzung in Publizistikkreisen genießt; auch das Niveau der Tätigkeit ist nicht entscheidend (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris, m.w.N.).

    Eine bestimmte Zahl potentieller Interessenten oder Adressaten ist nicht erforderlich; es reicht grundsätzlich aus, wenn das Werk oder die Tätigkeit für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris, m.w.N.).

    Allerdings darf der Kreis dieser Personen nicht von vorn herein abgegrenzt oder bestimmbar sein, wie beispielsweise die Teilnehmer eines konkreten Seminars (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris, m.w.N.).

    Ist ein eng begrenzter Adressatenkreis aber durch persönliche (beispielsweise freundschaftliche oder familiäre) Verhältnisse untereinander verbunden und insbesondere das (mündlich oder schriftlich) verbreitete Werk so individualisiert, dass kein öffentliches Interesse erkennbar ist, fehlt es an der erforderlichen Ähnlichkeit zur schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit (ausdrücklich den Trauerrednerfall in Bezug nehmend BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris).

    Seit der Gesetzesänderung reicht es daher nicht mehr aus, dass der Zugang offen und unbegrenzt ist, sondern das Werk an sich muss sich schon seinem Zweck nach an die Öffentlichkeit wenden (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris).

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R

    (Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG -

    Der Kläger hat seine publizistische Tätigkeit als solche nicht geändert, die den ganz überwiegenden Anteil (von 80 %) und damit das Gesamtbild seiner Tätigkeit im Unternehmen prägt (zu gemischten Tätigkeiten vgl bereits BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 64 und zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 3 KS 2/18 R - für BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 18 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2022 - L 5 KR 1349/21

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Webdesigner -

    Für die prognostische Beurteilung könnten zudem neben den eigenen Angaben des Berufsanfängers z.B. auch Werbemaßnahmen in Flyern oder ein Internetauftritt herangezogen werden, um einen Eindruck über das Gesamtbild zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -).

    Dieser Erwerbswille sei nach der neuen Rechtsprechung des BSG (Urteil vorn 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -) ausreichend für den Beginn der Berufsanfängereigenschaft.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - L 8 BA 237/19
    Setzt sich eine ausgeübte Tätigkeit aus mehreren Arbeitsgebieten zusammen, so ist für die Beurteilung, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt, maßgeblich, ob gerade die künstlerischen Tätigkeitselemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 3 KS 2/18 R - juris Rn. 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 KR 3775/19

    Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit - detailgetreue und

    Da die Beklagte selbst keine Mitglieder führt, beschränkt sich ihre Aufgabe insoweit auf die Feststellung der Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R -, in juris).
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