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   BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R   

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https://dejure.org/2000,1743
BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R (https://dejure.org/2000,1743)
BSG, Entscheidung vom 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R (https://dejure.org/2000,1743)
BSG, Entscheidung vom 31. August 2000 - B 3 P 14/99 R (https://dejure.org/2000,1743)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Pflegegeld - Rechtsnachfolger - Verschleißerscheinigungen - Pflege und Betreuung - Schwerpflegebedürftigkeit - Höhere Pflegestufe - Pflegeaufwand - Hilfebedarf - Grundpflege - Verrichtungsbezogene Behandlungspflege

  • Judicialis

    SGB XI § 14 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrichtungen Waschen/Duschen/Baden in der Pflegeversicherung, Vermeidung des nächtlichen Hilfebedarfs beim Toilettengang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 265
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R
    Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen (Behandlungspflege) sind bei der Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann zu berücksichtigen, wenn sie entweder Bestandteil der Hilfe bei einer der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 Nrn 1 bis 3 SGB XI sind (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2) oder wenn sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden (BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).
  • BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für die Berücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R
    Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen (Behandlungspflege) sind bei der Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann zu berücksichtigen, wenn sie entweder Bestandteil der Hilfe bei einer der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 Nrn 1 bis 3 SGB XI sind (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2) oder wenn sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden (BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).
  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R

    Pflegeversicherung - Kind - Ermittlung - Mehrbedarf - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R
    Das ist dann der Fall, wenn es sich nicht lediglich um eine kosmetische Maßnahme, sondern um eine aus medizinisch-pflegerischen Gründen notwendige Maßnahme der Behandlungspflege handelt und diese nicht nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit mit der vorangegangenen Körperwäsche verbunden wurde, sondern als Folge der Körperwäsche (Austrocknung der schuppigen Haut, Reizung der Schuppenflechte) aufgrund der besonderen Konstitution von D. S. notwendig war (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 9).
  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R

    Pflegeversicherung - Mukoviszidose - Berücksichtigung von Maßnahmen zur Reinigung

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R
    Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen (Behandlungspflege) sind bei der Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann zu berücksichtigen, wenn sie entweder Bestandteil der Hilfe bei einer der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 Nrn 1 bis 3 SGB XI sind (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2) oder wenn sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden (BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11).
  • BSG, 17.06.1999 - B 3 P 10/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegestufe I - Hilfebedarf - mindestens zwei Verrichtungen

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R
    Erfaßt werden also nur solche Maßnahmen, die dazu dienen, die bereits zubereitete Nahrung so aufzubereiten, daß eine abschließende Aufnahme durch den Pflegebedürftigen erfolgen kann (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 7; Udsching, SGB XI, 2. Aufl 2000, § 14 RdNr 23).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 5/97 R

    Pflegeversicherung - Abgrenzung - hauswirtschaftliche Versorgung - Grundpflege -

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R
    Zur "mundgerechten" Zubereitung der Nahrung gehört demgegenüber allein der letzte Schritt vor der Nahrungsaufnahme (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und § 15 Nr. 7), also zB das Zerkleinern in mundgerechte Bissen (Portionieren), das Heraustrennen von Knochen oder Gräten, das Einweichen harter Nahrung bei Kau- oder Schluckbeschwerden und das Einfüllen von Getränken in Trinkgefäße.
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R
    Diese durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz vom 14. Juni 1996 (BGBl I S 830) zum 25. Juni 1996 in das Gesetz aufgenommene zeitliche Grenze gilt, wie vom Senat bereits entschieden (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1), entsprechend auch für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 24. Juni 1996, die im vorliegenden Fall ebenfalls betroffen ist.
  • LSG Sachsen, 22.05.2018 - L 8 SO 121/17

    Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im

    Darunter ist nicht die eigentliche Zubereitung der Nahrung zu verstehen, sondern nur die letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt noch erforderlich ist (BSG, Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 12/00 R - juris RdNr. 15; Urteil vom 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R - juris RdNr. 29; Urteil vom 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R - juris RdNr. 13; Meßling in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 61a RdNr. 83).

    Ob darunter entsprechend dem Einweichen harter Nahrung bei Kaustörungen (dazu BSG Urteil vom 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R - juris RdNr. 29) auch das Andicken von Getränken bei Schluckstörungen fällt oder ob dazu bei Getränken allein das ausdrücklich im Gesetz erwähnte Eingießen (vgl. § 61a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. g SGB XII) gehört, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung.

  • SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne sind danach 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen/Duschen/Baden (wozu grundsätzlich die Reinigung des gesamten Körpers einschließlich - soweit notwendig - der Haare gehört [vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 3 P 14/99 R]), die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen sowie das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, wobei die Verrichtungen gemäß den Ziff. 1 - 3 zur Grundpflege gehören und 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, die Reinigung der Wohnung, das Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.

    Insoweit mag dies zwar zur Verringerung des Pflegebedarfs beitragen; vorrangiges Ziel der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit soll jedoch sein, den Pflegebedürftigen zu helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 31. August 2000, B 3 P 16/99 R und B 3 P 14/99 R).

    Zur Grundpflege gehört vielmehr nur die unmittelbare Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst sowie die letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich wird (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R, a.a.O., 5/97 R, a.a.O. und 11/97 R und erneut BSG. Urteil vom 31. August 2000, B 3 P 14/99 R), also z.B. nicht das Fertigstellen eines belegten Brotes und auch nicht das Waschen und Schälen von Obst insgesamt, sondern nur das jeweilige "Kleinschneiden".

  • LSG Bayern, 28.10.2004 - L 4 KR 15/04

    Krankenversicherung - Katheterisierung der Blase - Behandlungspflege im Rahmen

    Insoweit scheidet ein dieselbe Maßnahme betreffender Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Sachleistung der Krankenversicherung aus, weil es an der Notwendigkeit einer gesonderten Leistung der Krankenversicherung im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB V fehlt (BSG vom 30.10.2001 SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 = NZS 2002, 484, BSG vom 20.05.2003, a.a.O., BSG vom 31.08.2000 SozR 3-3300 § 14 Nr. 15 = NZS 2001, 265).

    Dass die Verwendung eines Katheters das geeignete Mittel ist, die Blasenentleerung durchzuführen, ergibt sich aus der Entscheidung des BSG vom 31.08.2000 (SozR 3-3300 § 14 Nr. 15).

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