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   BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R   

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https://dejure.org/1998,523
BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R (https://dejure.org/1998,523)
BSG, Entscheidung vom 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R (https://dejure.org/1998,523)
BSG, Entscheidung vom 06. August 1998 - B 3 P 17/97 R (https://dejure.org/1998,523)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - berücksichtigungsfähiger Pflegebedarf - Ausübung einer Berufstätigkeit - Begleitung zur Arbeitsstelle - Arztbesuch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Diabetes mellitus - Pflegeleistung - Pflegestufe II - Blindheit - Berufliche Integration von Behinderten - zeitlicher Pflegeaufwand - Pflegerischer Zeitaufwand - Haushälterischer Zeitaufwand - Zeitwert

  • Judicialis

    SGB XI § 14; ; SGB XI § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Pflegebedarfs in der Pflegeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 6/97 R

    Nächtliche Pflege als Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III, höhere

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R
    Der allgemeine Aufsichtsbedarf wegen der Gefahr plötzlich eintretender, nicht vorhersehbarer Unterzuckerungen infolge des beim Kläger bestehenden Diabetes mellitus ist kein Pflegebedarf iS von § 14 Abs. 3 iVm Abs. 4 SGB XI, weil die bloße Verfügbarkeit bzw Einsatzbereitschaft einer zur Hilfeleistung bereiten Person noch keine Hilfeleistung iS des § 14 Abs. 3 SGB XI darstellt, sondern nur als Voraussetzung für die Möglichkeit einer Hilfeleistung anzusehen ist (vgl BSG Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R -).
  • BSG, 09.03.1994 - 1 RK 12/93

    Anspruch auf Pflegegeld der Krankenkassen

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R
    Der erkennende Senat hat bereits zum früheren Rechtszustand unter Geltung der §§ 53 ff SGB V entschieden, daß für die Bemessung des Hilfebedarfs der zeitliche Aufwand der Pflegeperson ausschlaggebend ist (Urteil vom 9. März 1994, 3/1 RK 12/93 = BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 6 S 44).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R
    Für die Zuordnung zur Pflegestufe II ist, wie der Senat grundsätzlich bereits mit Urteil vom 19. Februar 1998 (B 3 P 3/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, nur der Umfang des Pflegebedarfs bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen maßgebend, die § 14 Abs. 4 SGB XI in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung aufteilt.
  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 18/94

    Art und zeitlicher Umfang der Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens im

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R
    Das Problem der Wartezeiten bei länger andauernden Verrichtungen hat der Senat im Urteil vom 29. November 1995 (3 RK 8/94 = BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 9) angesprochen; es bedurfte seinerzeit jedoch keiner Entscheidung.
  • BSG, 30.09.1993 - 4 RK 1/92

    Schwerpflegebedürftigkeit - Feststellungsurteil - Richtlinie - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R
    Umstritten war im Gesetzgebungsverfahren allein die Einbeziehung des Bereichs Kommunikation, der auch zu den elementaren Lebensbereichen gezählt werden könnte und unter der Geltung der §§ 53 ff Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V; in der bis 31. März 1995 geltenden Fassung) bei der Bemessung des Pflegedarfs berücksichtigt wurde (vgl BSGE 73, 146, 149 f = SozR 3-2500 § 53 Nr. 4; PflRi der Spitzenverbände, BArbBl 1989, 43).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2012 - L 5 P 29/11

    Begleitung bei Fahrten zum Arzt als Pflegezeit

    Gegen eine Aufspaltung der Zeitdauer zwischen dem Verlassen des Hauses und der Rückkehr des Versicherten in den eigenen Wohnbereich in einen pflegeversicherungsrechtlich relevanten und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil spricht auch die Rechtsprechung zur Anrechnung von Wartezeiten der Begleitperson während des Aufenthalts in der Arztpraxis (dazu BSG 6.8.1998 B 3 P 17/97 R, juris).

    Die Wartezeiten des Ehemanns der Klägerin als Begleitperson sind pflegeversicherungsrechtlich berücksichtigungsfähig, da dieser während des Wartens in der Arztpraxis zeitlich und örtlich gebunden ist (vgl BRi aaO; BSG 6.8.1998 aaO).

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegebedarf - Pflegebedürftigkeit - geistig behindertes

    Sie sind aber als den bis dahin geltenden Rechtszustand klarstellende Regelungen auch für die Zeit vor dem 25. Juni 1996 entsprechend anzuwenden (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6 und § 15 Nr. 1).

    Der Senat hat aber bereits entschieden, daß die Ausklammerung notwendiger Wartezeiten der Pflegeperson bei außerhäuslichen Verrichtungen rechtswidrig ist, wenn die Pflegeperson während dieser Zeit keiner anderen sinnvollen Tätigkeit, die auch ohne die Wartezeit zu erledigen wäre, nachgehen kann (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6).

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 P 5/02 R

    Private Pflegeversicherung - Berücksichtigung der Peritonealdialyse als

    Gemäß § 1 Abs. 8 MB/PPV 1996 in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 3 SGB XI, der in seiner jetzigen Fassung zwar erst zum 25. Juni 1996 in Kraft getreten ist (vgl Art. 8 Abs. 1 des 1. SGB XI-ÄndG vom 14. Juni 1996, BGBl I 830), wegen der das bis dahin vorhandene gesetzliche Regelungsdefizit ausfüllenden und die Rechtslage klarstellenden Funktion seiner konkreten zeitlichen Vorgaben für die einzelnen Pflegestufen aber auch für die davor liegende Zeit vom 1. April 1995 bis zum 24. Juni 1996 entsprechend heranzuziehen ist (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6 und 8 sowie § 15 Nr. 1), muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, in der Pflegestufe II "wöchentlich im Tagesdurchschnitt" (gemeint ist "täglich im Wochendurchschnitt", vgl BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1: Redaktionsversehen) mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen (§ 1 Abs. 8 Buchst b MB/PPV 1996 = § 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI).

    Die hier allein in Betracht kommende Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" (§ 1 Abs. 5 Buchst a MB/PPV 1996 = § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI) erfasst nur Hilfeleistungen, die außerhalb der Wohnung erforderlich sind, um ein Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, und die dazu beitragen, den Aufenthalt zB in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim zu vermeiden, wie es etwa bei regelmäßig erforderlichen Arztbesuchen der Fall ist (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6), grundsätzlich aber nicht bei der Begleitung zur Behindertenwerkstatt (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 5), zur Arbeitsstelle (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6), zur Schule (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 8), zum Gottesdienst oder bei Spaziergängen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 16).

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