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   BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R   

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https://dejure.org/2000,189
BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R (https://dejure.org/2000,189)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R (https://dejure.org/2000,189)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R (https://dejure.org/2000,189)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Pflegeversicherung - Schiedsspruch - Pflegeleistungen - Stationär - Seniorenpflegeheim - Personalaufwendungen - Pflegesatzfestsetzung - Wachkomapatient - Externer Vergleich - Beiladung - Heimbewohner - Gewinn - Rückwirkungsverbot

  • Judicialis

    SGB X § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des Schiedsspruchs, Preisvergleich zur leistungsgerechten Vergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten

Besprechungen u.ä.

  • uni-kassel.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Preisfindung durch "externen Vergleich" - Vergütung stationärer Pflegeleistungen (Prof. Dr. Andreas Hänlein)

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 199
  • NZS 2001, 672 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R
    Der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl BVerwGE 108, 47) dürfte nach der Gesetzesänderung die Grundlage entzogen sein.

    Zutreffend sind die Vorinstanzen im Anschluß an die Rechtsprechung des BSG (schon BSG aaO), der sich das BVerwG (BVerwGE 108, 47, 55 ff) angeschlossen hat, für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab von einer eingeschränkten Kontrolldichte ausgegangen.

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 14/93

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Behandlungsweise eines

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R
    Ihre Entscheidungserheblichkeit folgt aber auch daraus, daß die Klägerin erst nach einer solchen Benennung und näheren Beschreibung in der Lage gewesen wäre, geltend zu machen, daß etwa - ähnlich wie im Kassenarztrecht bei Praxisbesonderheiten (vgl BSGE 75, 220, 225 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24) - wegen einer Ausrichtung auf besondere Patientengruppen (zB psychisch Kranke, Demente oder Apalliker) eine Vergleichbarkeit mit anderen Pflegeheimen nicht gegeben bzw dieser Umstand kostenerhöhend zu berücksichtigen sei.
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 8/97 R

    Pflegeversicherung - Streitigkeit - Zuständigkeit - Landesverbände der

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R
    Ebenfalls zutreffend gehen die Vorinstanzen ferner gemäß § 70 Nr. 2 SGG iVm § 52 SGB XI von der Beteiligtenfähigkeit der zu 3) und zu 6) beigeladenen Arbeitsgemeinschaften von Pflegekassen aus (hierzu näher Senatsurteil vom 6. August 1998 - B 3 P 8/97 R - BSGE 82, 252, 253f = SozR 3-3300 § 73 Nr. 1).
  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R
    Für den Bereich des Kassenarztrechts hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit jeher die Verwaltungsaktsqualität des Schiedsspruchs bejaht (vgl BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr. 1 zu § 368h Reichsversicherungsordnung ).
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Die von einer stationären Pflegeeinrichtung beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die von dem Heimträger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (Weiterentwicklung zu BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R = BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1).

    Die Berufung dagegen ist erfolglos geblieben (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 7.12.2007): Den Gestehungskosten komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Bestimmung der marktgerechten Preise keine besondere Bedeutung zu (Verweis auf Senatsurteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R -, BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1).

    Getragen ist dies von der Erwartung, dass die Einrichtungen ihre Leistungen in einer Wettbewerbssituation aus eigenem Interesse möglichst kostengünstig anbieten werden (dieser Einschätzung ist auch der Senat in seinen Entscheidungen vom 14.12.2000 zum bis dahin erreichten Rechtsstand gefolgt, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6; dazu näher unter 4.).

    Dies bedeute - so der Gesetzgeber - eine Einschränkung der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 14.12.2000 (Hinweis auf BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1, dazu nachfolgend 3.).

    Mit Urteilen vom 14.12.2000 (vgl BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) hatte der erkennende Senat auf der Grundlage der damaligen Gesetzeslage entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung iS von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusehen ist.

    Regelmäßig sei es deshalb ausreichend, zur Bestimmung der leistungsgerechten Vergütung den jeweiligen Marktpreis zu ermitteln (BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6).

    Die mit den Urteilen vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) begründete Rechtsprechung führt der erkennende Senat nur noch teilweise fort.

    b) Der Senat hält aber nicht daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos ist und es regelmäßig nur auf die "Feststellung von Marktpreisen" ankommt (so die Urteile vom 14.12.2000, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 33300 § 85 Nr. 1 S 6).

    Für die Urteile vom 14.12.2000 war vielmehr die Einschätzung des Senats maßgebend, dass Pflegeleistungen weitgehend standardisiert sind und ein Einrichtungsträger aus Gründen des Wettbewerbs nur daran interessiert sein kann, seine Leistungen möglichst kostengünstig anzubieten (vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6).

    b) Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen ist weiterhin, wie vom Senat bereits mit den Urteilen vom 14.12.2000 entschieden (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f), der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach dem modifizierten Prüfungsansatz des Senats nunmehr mit anderer Grundlage und Zielrichtung (dazu unten unter c).

    Danach sollte auf diesem Weg der - durchschnittliche - Marktpreis als regelmäßig verbindliche Richtgröße der leistungsgerechten Vergütung ermittelt werden, soweit ein solcher Marktpreis feststellbar und er nicht aus Gründen mangelnder Pflegequalität unverwertbar war (vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f).

    An der auf anderer Grundlage beruhenden Einschränkung in den Urteilen vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 33300 § 85 Nr. 1 S 6 f) hält der Senat nicht mehr fest.

    Daraus erwächst für die Pflegekassen aus der im Rechtsverhältnis zu den Versicherten bestehenden Treuhänderstellung (vgl BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4) bereits auf dieser ersten Prüfungsstufe die Rechtspflicht, die von der Einrichtung vorgelegte Kalkulation in sich und ggf auch im Vergleich mit den Werten anderer Einrichtungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität in dem Sinne zu überprüfen, ob diese Kostenkalkulation eine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe sein kann.

    Im Hinblick auf den im Prüfverfahren bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle sind die Vorinstanzen im Anschluss an die Urteile des Senats vom 14.12.2000 (aaO) zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs ausgegangen.

    Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vgl BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 5 mwN).

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    Nach der Rechtsprechung des Senats werden die Interessen der Pflegebedürftigen sowie der nach § 85 Abs. 2 SGB XI an einer Pflegesatzvereinbarung nicht zu beteiligenden sonstigen Kostenträger von den beteiligten Kostenträgern treuhänderisch mit wahrgenommen, weshalb jedenfalls im Regelfall die Beiladung nicht notwendig iS von § 75 Abs. 2 SGG ist (BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4; BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 RdNr 17; BSGE 112, 1 = SozR 4-3300 § 115 Nr. 1, RdNr 23) .

    Zwar werden die Interessen der Heimbewohner/innen von den beteiligten Kostenträgern treuhänderisch mit wahrgenommen (vgl BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4; BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 RdNr 15; BSGE 112, 1 = SozR 4-3300 § 115 Nr. 1, RdNr 23) .

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Getragen wird dies von der Erwartung des Gesetzgebers, dass die Einrichtungen ihre Leistungen in einer Wettbewerbssituation aus eigenem Interesse möglichst kostengünstig anbieten werden (so auch die Einschätzung des Senats in seinen Entscheidungen vom 14.12.2000 zum bis dahin erreichten Rechtsstand, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6; dazu nunmehr BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 16 ff) .

    a) Wie in der Rechtsprechung des Senats seit längerem geklärt ist, muss die Pflegevergütung so bemessen sein, dass sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24; ähnlich bereits zuvor BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 5) .

    Ein solcher Anspruch ist insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Senats abzuleiten, dass die leistungsgerechte Vergütung der Pflegeeinrichtungen unter "Zuschlag einer angemessenen Vergütung" ua des "zu tragenden Unternehmerrisikos" zu bestimmen ist (vgl nur BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6; BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 24) .

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