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Rechtsprechung
   BSG, 06.06.2002 - B 3 P 2/02 R   

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https://dejure.org/2002,4288
BSG, 06.06.2002 - B 3 P 2/02 R (https://dejure.org/2002,4288)
BSG, Entscheidung vom 06.06.2002 - B 3 P 2/02 R (https://dejure.org/2002,4288)
BSG, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - B 3 P 2/02 R (https://dejure.org/2002,4288)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - Abgrenzung - erwerbsmäßige Pflege - ehrenamtliche Pflege - erwerbsmäßige Ausübung der Ersatzpflege

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Pflegeversicherung - Ersatzpflege - Verhinderungspflege - Häusliche Pflege - Pflegekraft - Pflegeperson - Kostenerstattung - Erwerbsmäßig - Heilerzieher - Ehrenamtlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 213
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 25/95

    Berücksichtigungszeiten wegen Pflege, nicht erwerbsmäßiges Handeln einer

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 P 2/02 R
    Dieser Personenkreis gehört zu den nicht erwerbsmäßig Pflegenden iS des § 19 SGB XI (vgl zum "nicht erwerbsmäßigen" Handeln einer Pflegeperson auch Urteil des 4. Senats vom 18. Juli 1996 - 4 RA 25/95 - SozR 3-2600 § 249b Nr. 1; vgl auch § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 P 11/01 R

    Ersatzpflege - Wartefrist - ehrenamtliche Ersatzpflege - keine zusätzliche

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 P 2/02 R
    Die Zwölfmonatsfrist war auch vor der ersten Urlaubsverhinderung der Mutter erfüllt; vor jeder weiteren Verhinderung muss die Zwölfmonatsfrist nicht neu erfüllt werden (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 6. Juni 2002 - B 3 P 11/01 R - für SozR vorgesehen).
  • BSG, 13.03.2001 - B 3 P 10/00 R

    Private Pflegeversicherung - Kostenerstattung für häusliche Pflege - keine

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 P 2/02 R
    Der Umstand, dass die Beklagte für den gesamten Monat August 1999, also auch für die Zeit der Ersatzpflege, zu Recht auch die Sachleistung nach § 43a SGB XI (500 DM) gezahlt hat, mindert nicht den auf zwei Wochen dieses Monats beschränkten Anspruch nach § 39 SGB XI. Die Leistung hätte allerdings, wie vom Senat bereits entschieden (Urteil vom 13. März 2001 - B 3 P 10/00 R - SozR 3-3300 § 38 Nr. 2), analog § 38 SGB XI beim bereits gewährten Pflegegeld berücksichtigt werden müssen (Pflegesachleistung der Pflegestufe II bei vollstationärer Pflege 2.500 DM abzüglich geleisteter 500 DM = 2.000 DM, damit verbraucht 20 vH; für das Pflegegeld im August verblieben 80 vH von 800 DM, also 640 DM; somit hätten nur 640 DM Pflegegeld gezahlt werden dürfen und nicht, wie gewährt, 773, 33 DM).
  • BSG, 12.07.2012 - B 3 P 6/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson -

    Maßgebend ist insoweit - wie zwischen den Beteiligten im Ansatz ebenfalls zu Recht nicht in Streit steht - § 39 S 4 bis 6 SGB XI, weil die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt worden ist, die mit dem Kläger bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben (vgl zu diesem Tatbestandsmerkmal eingehend BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 5 S 24 f; zusammenfassend BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 4 S 18) .

    Zudem hat der Kläger bei der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Angehörigenersatzpflege Anspruch darauf, dass von der Pflegekasse auf Grundlage von § 39 S 1 SGB XI in Ermangelung eines Kosten iS von § 39 S 1 SGB XI verursachenden Dienstvertrages mit einem Pflegedienst oder einer sonstigen professionellen Pflegekraft (vgl hierzu BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 5 S 25) eine Anerkennungsprämie erstattet wird, die die Pflegebedürftigen ihren pflegenden Angehörigen in den Grenzen des § 39 S 4 SGB XI zahlen können.

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 9/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 17

    Entsprechend dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sowie entsprechend der Regelung in § 3 Satz 2 SGB VI ist die Pflege jedoch außerhalb einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit jedenfalls dann nicht erwerbsmäßig, wenn der Pflegebedürftige der Pflegeperson lediglich eine finanzielle Anerkennung bis zu der Höhe des dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes gewährt (so auch zB Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky SGB VII Stand Oktober 2013, § 2 RdNr 784; Bereiter-Hahn/Mehrtens SGB VII Stand Januar 2014, § 2 RdNr 33.3; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII Stand April 2014, § 2 RdNr 258, Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII Stand Dezember 2012, § 2 RdNr 604 f; Richter in Becker/Franke/Molkentin 3. Aufl 2011, § 2 RdNr 198; Bieresborn in jurisPK-SGB VII 2. Aufl 2014 Stand 23.6.2014, § 2 RdNr 364; vgl zur Abgrenzung von nicht erwerbsmäßiger und erwerbsmäßiger Pflege auch BSG vom 6.6.2002 - B 3 P 2/02 R - SozR 3-3300 § 39 Nr. 5 sowie BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 25/95 - SozR 3-2600 § 249b Nr. 1).
  • SG Detmold, 10.08.2018 - S 6 P 144/17

    Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei

    An der in § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI vorausgesetzten "Notwendigkeit" der Ersatzpflege wegen Verhinderung der Pflegeperson fehlt es nämlich, wenn die pflegebedürftige Person in der fraglichen Zeit in eine Behinderteneinrichtung zurückkehren konnte, in der sie sonst auch betreut und gepflegt wird (BSG, Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 P 2/02 R).
  • SG Karlsruhe, 29.03.2017 - S 14 P 4109/15

    Verhinderungspflege, Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung, fehlende

    Erforderlich ist, dass die häusliche Pflege nicht nur sporadisch, z.B. bei einzelnen Besuchen, sondern neben der Heimpflege regelmäßig und in einem erheblichen Umfang erfolgt, der Pflegebedürftige also zwei Lebensmittelpunkte hat, an denen er abwechselnd gepflegt wird (BSG, Urteil vom 06. Juni 2002 - B 3 P 2/02 R -, SozR 3-3300 § 39 Nr. 5, SozR 3-3300 § 19 Nr. 1, juris Rn. 15).

    An der in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorausgesetzten "Notwendigkeit" der Ersatzpflege wegen Verhinderung der Pflegeperson fehlt es nämlich, wenn die pflegebedürftige Person in der fraglichen Zeit in eine Behinderteneinrichtung zurückkehren konnte, in der sie sonst auch betreut und gepflegt wird (BSG, Urteil vom 06. Juni 2002 - B 3 P 2/02 R -, SozR 3-3300 § 39 Nr. 5, SozR 3-3300 § 19 Nr. 1, juris Rn. 19).

  • OLG Nürnberg, 15.12.2023 - 8 U 1646/23

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung,

    Es handelte sich insofern um eine Tätigkeit als Pflegeperson i.S.v. § 19 Satz 1 SGB XI. Die aufopfernde Pflege durch Angehörige stellt sich - auch bei Weiterleitung von Pflegegeld als Anerkennungsleistung - regelmäßig als nicht erwerbsmäßig, also als ehrenamtlich dar (vgl. BSG, NZS 2003, 213, 215).
  • SG Nürnberg, 15.02.2019 - S 21 P 144/18

    Pflegeversicherung: Erstattungsfähige Kosten einer notwendigen Ersatzpflege

    An der in § 39 Satz 1 SGB XI vorausgesetzten "Notwendigkeit" der Ersatzpflege wegen Verhinderung der Pflegeperson kann es fehlen, wenn dem Pflegebedürftigen eine Umdisposition zumutbar gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6.6. 2002 - B 3 P 2/02 R, NZS 2003, 213) oder wenn ein Fall evidenten Missbrauchs (vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB XI § 39 Rn. 15, BAYERN.RECHT) vorliegt.
  • LSG Bayern, 04.12.2020 - L 4 P 33/19

    Pflegeversicherung: Erstattungsfähige Kosten der Verhinderungspflege

    Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass dies dem Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 3 SGB XI, wonach Pflegebedürftige darauf hinzuwirken haben, dass die Leistungen wirtschaftlich erbracht und nur in notwendigem Umfang in Anspruch genommen werden, auch zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.06.2002, B 3 P 2/02 R).
  • LSG Hessen, 06.12.2018 - L 1 VE 28/18
    Die Rechtsprechung hat beispielsweise die Berufstätigkeit eines pflegenden Elternteiles (BSG, Urteil vom 6. Juni 2002, B 3 P 2/02 R) oder innerhäusliche Arbeiten der Pflegeperson, die ihre Aufmerksamkeit kurzfristig so in Anspruch nehmen, dass sie nicht mehr in dem erforderlichen Maß zur Betreuung des Pflegebedürftigen in der Lage ist (LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2001, L 1 P 6/99), als ausreichende Gründe anerkannt.
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   BSG, 01.06.2002 - B 3 P 2/02 R   

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