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   BSG, 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B   

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https://dejure.org/2014,24687
BSG, 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B (https://dejure.org/2014,24687)
BSG, Entscheidung vom 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B (https://dejure.org/2014,24687)
BSG, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - B 3 P 2/14 B (https://dejure.org/2014,24687)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Barrierefreie Zugänglichmachung von Schriftsätzen und Dokumenten bei blinden oder sehbehinderten Personen

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Blindheit - barrierefreie Zugänglichmachung - Laienhilfe - Prozessfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Barrierefreie Zugänglichmachung von Schriftsätzen und Dokumenten bei blinden oder sehbehinderten Personen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gerichtsunterlagen für Blinde als Hörkassetten oder Blindenschrift einforderbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 838
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.01.2013 - I ZB 70/12

    Barrierefreie Zugänglichmachung der Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens:

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B
    Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (Anschluss an BGH vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 = NJW 2013, 1011).

    Für den Fall, dass eine blinde oder sehbehinderte Person im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und außerdem der Streitstoff so übersichtlich ist, dass er durch den Rechtsanwalt gut vermittelt werden kann, besteht nach der Rechtsprechung des BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form.

    Der Senat folgt dem vom BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) aufgestellten Grundsatz, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form besteht, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/9266, S 41; Beschluss des Bundesrates, BR-Drucks 915/06, S 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 9; M Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl, § 191a GVG RdNr 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl 2012, § 191a GVG RdNr 2) .

  • BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54

    Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B
    Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl BSGE 5, 176, 177; BGH NJW 1996, 1059 f ; BGHZ 143, 122, 123) .

    Sozialgerichtliche Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs. 1 SGG für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen (so bereits BSGE 5, 176, 178; Ulmer in Hennig, SGG, § 72 RdNr 2, Stand Mai 2013; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 72 RdNr 2b) .

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B
    Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl BSGE 5, 176, 177; BGH NJW 1996, 1059 f ; BGHZ 143, 122, 123) .
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B
    Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war dem Anliegen, dass der (möglicherweise) Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten (BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1) und der Rechtsstreit wegen eines von ihm gerügten Verfahrensmangels ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.
  • BSG, 12.12.2014 - B 9 SB 33/14 B

    Prozessunfähigkeit eines Beteiligten und Vertreterbestellung; Nicht-Ladung eines

    Insoweit werde auf das Parallelverfahren B 3 P 2/14 B verwiesen.

    Sozialgerichtliche Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs. 1 SGG für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2014 - B 3 P 2/14 B - NZS 2014, 838, 839, RdNr 5 mwN).

    Vor dem Hintergrund der vom Kläger selbst zitierten Ausführungen des BSG in dessen Parallelverfahren B 3 P 2/14 B (Beschluss vom 18.6.2014, NZS 2014, 838 [BSG 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B]) muss sich das Berufungsgericht im Falle eines zuerkannten Merkzeichens "BL" nur dann zu weiterer Aufklärung veranlasst sehen, wenn es Zweifel hat, ob der Kläger eine blinde oder sehbehinderte und damit eine nach § 1 Abs. 1 ZMV berechtigte Person ist.

    Diese, dem 3. Senat des BSG in seinem Beschluss vom 18.6.2014 (B 3 P 2/14 B, NZS 2014, 838) offensichtlich nicht bekannten Feststellungen, binden den Senat nach § 163 SGG, weil der Kläger mit seinen dagegen gerichteten Rügen nicht durchzudringen vermag.

  • BSG, 12.12.2014 - B 9 SB 32/14 B

    Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines Gutachtens; Rüge der

    Insoweit werde auf das Parallelverfahren B 3 P 2/14 B verwiesen.

    Sozialgerichtliche Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs. 1 SGG für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2014 - B 3 P 2/14 B - NZS 2014, 838, 839, RdNr 5 mwN).

    Vor dem Hintergrund der vom Kläger selbst zitierten Ausführungen des BSG in dessen Parallelverfahren B 3 P 2/14 B (Beschluss vom 18.6.2014, NZS 2014, 838 [BSG 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B]) muss sich das Berufungsgericht im Falle eines zuerkannten Merkzeichens "BL" nur dann zu weiterer Aufklärung veranlasst sehen, wenn es Zweifel hat, ob der Kläger eine blinde oder sehbehinderte und damit eine nach § 1 Abs. 1 ZMV berechtigte Person ist.

    Diese, dem 3. Senat des BSG in seinem Beschluss vom 18.6.2014 (B 3 P 2/14 B, NZS 2014, 838) offensichtlich nicht bekannten Feststellungen, binden den Senat nach § 163 SGG, weil der Kläger mit seinen dagegen gerichteten Rügen nicht durchzudringen vermag.

  • BSG, 12.12.2014 - B 9 SB 34/14 B

    Prozessunfähigkeit eines Beteiligten; Bestellung eines besonderen Vertreters;

    Insoweit werde auf das Parallelverfahren B 3 P 2/14 B verwiesen.

    Sozialgerichtliche Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs. 1 SGG für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2014 - B 3 P 2/14 B - NZS 2014, 838, 839, RdNr 5 mwN).

    Vor dem Hintergrund der vom Kläger selbst zitierten Ausführungen des BSG in dessen Parallelverfahren B 3 P 2/14 B (Beschluss vom 18.6.2014, NZS 2014, 838 [BSG 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B]) muss sich das Berufungsgericht im Falle eines zuerkannten Merkzeichens "BL" nur dann zu weiterer Aufklärung veranlasst sehen, wenn es Zweifel hat, ob der Kläger eine blinde oder sehbehinderte und damit eine nach § 1 Abs. 1 ZMV berechtigte Person ist.

    Diese, dem 3. Senat des BSG in seinem Beschluss vom 18.6.2014 (B 3 P 2/14 B, NZS 2014, 838) offensichtlich nicht bekannten Feststellungen, binden den Senat nach § 163 SGG, weil der Kläger mit seinen dagegen gerichteten Rügen nicht durchzudringen vermag.

  • BSG, 12.12.2014 - B 9 SB 25/14 B

    Nichteinholung eines Gutachtens; Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung;

    Insoweit werde auf das Parallelverfahren B 3 P 2/14 B verwiesen.

    Sozialgerichtliche Verfahren sind schon grundsätzlich nicht wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig; vielmehr ist dem Prozessunfähigen nach § 72 Abs. 1 SGG für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2014 - B 3 P 2/14 B - NZS 2014, 838, 839, RdNr 5 mwN).

    Vor dem Hintergrund der vom Kläger selbst zitierten Ausführungen des BSG in dessen Parallelverfahren B 3 P 2/14 B (Beschluss vom 18.6.2014, NZS 2014, 838 [BSG 18.06.2014 - B 3 P 2/14 B]) muss sich das Berufungsgericht im Falle eines zuerkannten Merkzeichens "BL" nur dann zu weiterer Aufklärung veranlasst sehen, wenn es Zweifel hat, ob der Kläger eine blinde oder sehbehinderte und damit eine nach § 1 Abs. 1 ZMV berechtigte Person ist.

    Diese, dem 3. Senat des BSG in seinem Beschluss vom 18.6.2014 (B 3 P 2/14 B, NZS 2014, 838) offensichtlich nicht bekannten Feststellungen, binden den Senat nach § 163 SGG, weil der Kläger mit seinen dagegen gerichteten Rügen nicht durchzudringen vermag.

  • BVerfG, 10.10.2014 - 1 BvR 856/13

    Prozessunterlagen müssen nur dann nicht in Blindenschrift zugänglich gemacht

    Danach besteht ein solcher Anspruch, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Februar 2014 - B 3 P 4/13 BH -, BeckRS 2014, 66675 Rn. 3; Beschluss vom 18. Juni 2014 - B 3 P 2/14 B -, juris, Rn. 15, Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2011, § 191a GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 191a Rn. 9; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 191a Rn. 2; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 191a GVG Rn. 6; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 191a GVG Rn. 2; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 191a GVG Rn. 1; Wickern, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 191a GVG Rn. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2015 - L 15 P 40/14
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 18. Juni 2014 (AZ: B 3 P 2/14) die Entscheidung an das Landessozialgericht mit folgende Begründung zurückverwiesen: Es liege ein Verfahrensmangel in der Verletzung der Vorschrift des § 191 a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV).
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