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   BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R   

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BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R (https://dejure.org/2020,25991)
BSG, Entscheidung vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R (https://dejure.org/2020,25991)
BSG, Entscheidung vom 10. September 2020 - B 3 P 2/19 R (https://dejure.org/2020,25991)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Private Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen Beauftragung" einer für die Wohngruppe tätigen Person - Abgrenzung - ambulante Versorgungsform - vollstationäre Pflege

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11
    Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen Beauftragung" iSd § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags nach den Musterbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung; Erforderlichkeit der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft; Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 38a SGB ...

  • rewis.io

    Private Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen Beauftragung" einer für die Wohngruppe tätigen Person - Abgrenzung - ambulante Versorgungsform - vollstationäre Pflege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen Beauftragung" iSd § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Nach welchen Kriterien bestimmt sich der Zuschlag für in ambulant betreuten Wohngruppen lebende pflegebedürftige Menschen?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen - Wohngruppe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pflege-WGs gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen - Kein Wohngruppenzuschlag bei (verkappte) vollstationäre Versorgungsform

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    In den Verfahren B 3 P 2/19 R

    Pflegeversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2021, 846
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "ambulante" Versorgungsform

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R
    Letztlich wurde mit dem zum 1.1.2015 eingeführten PSG I (vgl Ausschussempfehlung und -bericht, BT-Drucks 18/2909, aaO, S 42 zu Nr. 3) die Beschränkung auf eine natürliche Person (vgl noch die Begründung des Regierungsentwurfs zur Ursprungsfassung des § 38a SGB XI, BT-Drucks 17/9369 aaO S 40 zu Nr. 13) aufgegeben zugunsten des Erfordernisses einer "gemeinschaftlichen Beauftragung" zur Erfüllung zumindest einer der alternativ im Gesetz genannten Aufgaben (vgl hierzu näher das Senatsurteil - ebenfalls aus der Sitzung vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) .

    Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass möglicherweise noch weitere Personen mit Tätigkeiten iS des § 4 Abs. 7a Satz 1 Nr. 3 AVB MB/PPV beauftragt wurden (vgl hierzu auch das Urteil vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R).

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R (BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr. 1, RdNr 21 ff) entschieden, dass die gemeinschaftliche Beauftragung der Personen eine zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Wohngruppenzuschlag ist.

    Weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Historie (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PNG aaO BT-Drucks 17/9369, zu Art. 1 Nr. 13 § 38a SGB XI, S 40) sprechen gegen eine solche Auslegung, vielmehr erfordern Sinn und Zweck des Gesetzes weitgehende Beauftragungsmöglichkeiten (in diesem Sinne bereits der erkennende Senat mit der Bemerkung, dass in der Wohngruppe "mindestens eine Pflegekraft" tätig sein muss, BSG Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R - aaO RdNr 23) .

  • BSG, 30.03.2000 - B 3 P 21/99 R

    Pflegekostenerstattung in der privaten Pflegeversicherung

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R
    Diese ist zulässig, weil neben der Ermächtigung des Rechtsträgers ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen, vorliegt und entgegenstehende schutzwürdige Belange des Prozessgegners fehlen (vgl bereits BSG Urteil vom 30.3.2000 - B 3 P 21/99 R - BSGE 86, 94, 96 f = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3 S 20 f mwN) .
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 8/99 R

    Kostenübernahme bei notwendiger Ersatz- bzw Verhinderungspflege

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R
    Nach der Leistungsablehnung durch die Beklagte (Schreiben vom 30.11.2015 und vom 22.3.2017) ist Rechtsschutz gleichwohl durch Beschreiten des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unter Anwendung des in diesem Gerichtszweig einschlägigen Klagesystems und Prozessrechts zu gewähren (vgl § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG; dazu näher zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 51 RdNr 25 ff; allgemein bereits BSG Urteil vom 17.5.2000 - B 3 P 8/99 R - SozR 3-3300 § 39 Nr. 2 S 4; BSG Urteil vom 13.5.2004 - B 3 P 7/03 R - SozR 4-3300 § 23 Nr. 2 RdNr 6 ff).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der

    Auszug aus BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R
    Nach der Leistungsablehnung durch die Beklagte (Schreiben vom 30.11.2015 und vom 22.3.2017) ist Rechtsschutz gleichwohl durch Beschreiten des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unter Anwendung des in diesem Gerichtszweig einschlägigen Klagesystems und Prozessrechts zu gewähren (vgl § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG; dazu näher zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 51 RdNr 25 ff; allgemein bereits BSG Urteil vom 17.5.2000 - B 3 P 8/99 R - SozR 3-3300 § 39 Nr. 2 S 4; BSG Urteil vom 13.5.2004 - B 3 P 7/03 R - SozR 4-3300 § 23 Nr. 2 RdNr 6 ff).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2023 - 2 S 882/22

    Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant

    Zu den Voraussetzungen eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (im Anschluss an BSG, Urteile vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R, B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris) sei die gemeinschaftliche Beauftragung zwar nicht an besondere Formvorschriften geknüpft; vielmehr reiche es aus, wenn einschließlich der die Leistungen begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder der Wohngemeinschaft an der gemeinschaftlichen Beauftragung auch in Form der (nachträglichen) Genehmigung rechtswirksam mitwirkten und - zum Beispiel im Fall eines Wechsels von Mitgliedern - diese Beauftragung formlos oder durch schlüssiges Verhalten aufrechterhielten.

    Das Bundessozialgericht habe in der Entscheidung vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - allein die von jedem Bewohner einer Wohngemeinschaft übernommene Verpflichtung, einen Versorgungsvertrag mit der dortigen GmbH über Leistungen für einen Wohngruppenzuschlag abzuschließen, nicht für eine gemeinsame Beauftragung ausreichen lassen.

    Der Senat folgt deshalb - auch zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 21) - der Auffassung des Bundessozialgerichts, dass es nicht gegen die Annahme einer gemeinsamen Wohnung spricht, wenn schon die Ausstattung der allein privat genutzten Räumlichkeiten geeignet ist, die elementaren Bedürfnisse im Tagesablauf auch ohne Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu befriedigen (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R - juris Rn. 19; Udsching, jurisPR-SozR 6/2019).

    a) Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, können mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 38a Abs. 1 SGB XI, ambulante Wohnformen - auch finanziell - zu fördern und weiterzuentwickeln, nicht nur einzelne, sondern auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person gemeinschaftlich beauftragt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 26; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 - L 5 P 97/17 - juris Rn. 75; Giesbert in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 38a SGB XI Rn. 19).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22) stellt das Erfordernis der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber gewollten Förderung ambulanter Wohngemeinschaften keine besonderen Anforderungen an die Form oder das Zustandekommen des gemeinschaftlichen Willensbildungsprozesses.

    Ausreichend ist es vielmehr, wenn einschließlich der die Leistungen begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder der Wohngemeinschaft an der gemeinschaftlichen Beauftragung auch in Form der (nachträglichen) Genehmigung rechtswirksam mitwirken und - zum Beispiel im Fall eines Wechsels von Mitgliedern - diese Beauftragung formlos oder durch ihr schlüssiges Verhalten aufrechterhalten (BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22).

    Es ist nach den Gesetzesmaterialien erkennbar nicht gewollt, für jede Änderung der personellen Zusammensetzung der Wohngruppe einen vollständig neuen, formell zu dokumentierenden Willensbildungsprozess der Betroffenen zu fordern (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22 ff.).

    Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 10.09.2020 (- B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22 ff.) im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen zu Recht betont, dass keine besonderen Anforderungen an die Form oder das Zustandekommen des gemeinschaftlichen Willensbildungsprozesses zur Beauftragung einer Person im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zu stellen sind.

    Der Sinn und Zweck der Regelung des § 38a Abs. 1 SGB XI, im Falle anbieterorientierter Wohngruppen die missbräuchliche Umdeklarierung stationärer Versorgungsformen zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 23 unter Verweis auf BT-Drucks. 18/2379, S. 6 und BT-Drucks. 18/5926, S. 125), ist jedenfalls nicht gefährdet, wenn die Tätigkeiten der beauftragten Person in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut abstrakt wiedergegeben werden.

    Nach der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 22 f.) genügt es, dass die Mitglieder der Wohngemeinschaft an der gemeinschaftlichen Beauftragung durch nachträgliche Genehmigung mitwirken, die auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.

    Für die Abgrenzung zwischen der ambulanten Versorgung in einer Wohngruppe und einem der vollstationären Pflege weitgehend entsprechenden Leistungsumfang im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI kommt es - anders als nach der Vorgängerregelung, die verlangte, dass "die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften" nicht entgegenstehen - nicht mehr auf heimrechtliche Kriterien, sondern allein auf leistungsrechtliche Kriterien an (vgl. BSG, Urteile vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 29 und - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 25; BT-Drucks. 18/2379, S. 6; Kuhn-Zuber in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl., § 38a SGB XI Rn. 3; Sieper in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 38a SGB XI Rn. 18, 41).

    Entscheidend für die Abgrenzung einer ambulanten Wohngemeinschaft von einer stationären Versorgung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 29), ob nach der Konstruktion der Wohngemeinschaft die Möglichkeit besteht, dass die Bewohner oder ihr soziales Umfeld sich mit eigenen Beiträgen in die Versorgung einbringen können (vgl. auch BT-Drucks. 18/2909, S. 42).

    Eine ambulante Versorgungsform liegt folglich vor, wenn keine vollständige Übertragung der Verantwortung ohne freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgt, sondern wenn die Versorgung auf die Übernahme von Aufgaben durch Dritte angelegt ist, unabhängig davon, ob auch tatsächlich davon in bestimmter Weise Gebrauch gemacht wird (zum Ganzen BSG, Urteile vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R - juris Rn. 29 und - B 3 P 3/19 R - juris Rn. 25).

  • BSG, 26.03.2021 - B 3 KR 14/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege - ambulant betreute

    Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) , die dieses auch rechtlich zutreffend gewürdigt hat, lebte die Versicherte in einer ambulant betreuten Wohngruppe nach § 38a SGB XI (zu den rechtlichen Maßstäben hierfür BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 1/20 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 3; BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 4; BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 5) .

    Den Pflegebedürftigen müssen für ihre Ausgestaltung Wahlmöglichkeiten verblieben sein (vgl dazu BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 4 RdNr 29; BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 5 RdNr 25) .

  • OVG Bremen, 01.11.2023 - 2 LA 100/23

    Ambulant betreute Wohngruppe; Beihilfe; Pflegebedürftigkeit; Wohngruppe;

    Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2909, S. 41 f.) und die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R, juris) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine ambulant betreute Wohngruppe auf die regelhafte Erbringung von Beiträgen der Bewohner*innen, ihres sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung angelegt sein müsse, unabhängig davon, ob auch tatsächlich hiervon Gebrauch gemacht werde.

    Der VGH Baden-Württemberg wollte in dem von der Klägerin in Bezug genommen Urteil ersichtlich nicht von der Rechtsprechung des BSG aus den Urteilen vom 03.09.2020 - B 3 P 2/19 R und B 3 P 3/19 R abweichen.

    Das BSG spricht nicht nur davon, dass sich eine ambulant betreute Wohngruppe dadurch kennzeichne, dass die " Möglichkeit besteht, dass die Bewohner oder ihr soziales Umfeld sich mit eigenen Beiträgen in die Versorgung einbringen können " (Urt. v. 03.09.2020 - B 3 P 2/19 R, juris Rn. 29 - Hervorhebungen nicht im Original).

    Es fügt hinzu, eine ambulante Versorgungsform liege vor, "wenn die Versorgung auf die Übernahme von Aufgaben durch Dritte angelegt ist " ( BSG , Urt. v. 03.09.2020 - B 3 P 2/19, juris Rn. 29 - Hervorhebung nicht im Original) bzw. "wenn regelhaft Beiträge der Bewohner selbst, ihres persönlichen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig bleiben " und "folglich [...] die Versorgung noch teilweise planmäßig auf Übernahme von Aufgaben durch Dritte angelegt ist " ( BSG , Urt. v. 03.09.2020 - B 3 P 3/19, juris Rn. 25 - Hervorhebungen nicht im Original), "unabhängig davon, ob hiervon auch tatsächlich in bestimmter Weise Gebrauch gemacht wird" ( BSG , Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R, juris Rn. 25; Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R, juris Rn. 29).

    Im Urteil des BSG vom 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R, juris Rn. 21 gingen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen z.B. dahin, dass die Versammlung der Bewohner*innen bzw. ihrer Betreuer*innen tatsächlich Beschlüsse gefasst hat, in denen u.a. externen Personen Aufgaben übertragen und Aufträge erteilt wurden, und dass die Angehörigen sich überwiegend um die individuell anfallende Wäsche und den Bedarf an Hygieneartikeln gekümmert haben.

    Hinter ihnen kann auch ein Träger als Initiator und/ oder Vermieter stehen ( BSG , Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R, juris Rn. 21; Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R, juris Rn. 16).

    Die - nach Außen sichtbare und nicht nur auf dem Papier, sondern auch tatsächlich bestehende - freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen ist zwar wohl notwendige Bedingung für das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngruppe (vgl. BSG , Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R, juris Rn. 23, 26; Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R, juris Rn. 20; VGH B-W, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22, juris Rn. 91), aber nicht für sich allein hinreichend.

    Zentrales Abgrenzungskriterium zwischen ambulant betreuter Wohngruppe und stationärer Versorgung ist seit der Änderung des § 38a SGB XI zum 01.01.2015 das Versorgungsniveau, welches in einer Wohngruppe "noch teilweise planmäßig auf die Übernahme von Aufgaben" durch die Bewohner*innen selbst, ihr persönliches soziales Umfeld oder bürgerschaftlich Tätige "angelegt" sein muss (vgl. BSG , Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R, juris Rn. 25; ähnl. BSG , Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R, juris Rn. 29; Phillip, in: Knickrehm/ Roßbach/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 38a SGB XI Rn. 2; Giesbert, BeckOK Sozialrecht, § 38a SGB XI Rn. 26, 28).

    Das Verwaltungsgericht hat nicht die von der Klägerin genannte Entscheidung (die die Grundsicherung für Arbeitssuchende betrifft) zitiert, sondern das Urteil des BSG vom selben Tage mit dem Az. B 3 P 2/19 R.

  • SG Darmstadt, 06.12.2021 - S 6 P 114/18

    Pflege

    Als unproblematisch erachtet die Kammer es dagegen, dass der Dienstleistungs- und Betreuungsvertrag nur zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossen worden ist, denn die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB XI sind bereits durch die durch den Koordinationsvertrag, der unstreitig durch alle WG-Mitglieder abgeschlossen wurde, auf Frau J. übertragenen Aufgaben erfüllt (BSG, Urteil vom 10.9.2020, B 3 P 2/19 R, Juris Rz. 26).

    Dem klägerischen Anspruch steht es weiterhin nicht entgegen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohngruppe um eine betreibergesteuerte ambulante Wohngruppe handelt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R -, juris Rn. 18, BSG, Urteil vom 10.9.2020, B 3 P 2/19 R, Juris Rz. 21).

    Dies allein dürfte allerdings keinen Ausschlussgrund für den Wohngruppenzuschlag darstellen (vgl. zum insofern wohl ähnlichen Sachverhalt BSG, Urteil vom 10.9.2020, B 3 P 2/19 R, Juris Rz. 4).

    Die vom LSG festgestellten zahlreichen Aufgaben, die durch Bewohner und deren Angehörige in der Wohngruppe wahrgenommen werden, widerlegen eine einer vollstationären Pflege weitgehend entsprechende Situation" (BSG, Urteil vom 10. September 2020 - B 3 P 2/19 R -, SozR 4-3300 § 38a Nr. 4, Rn. 29),.

    Den Pflegebedürftigen müssen für ihre Ausgestaltung Wahlmöglichkeiten verblieben sein (vgl. dazu BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 4 RdNr 29; BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 5 RdNr 25)" (BSG, Urteil vom 26. März 2021 - B 3 KR 14/19 R -, Rn. 37).

  • BSG, 30.11.2023 - B 3 P 5/22 R

    Private Pflegeversicherung - wohnumfeldverbessernde Maßnahme - keine

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI muss der entsprechende Vertrag mit der privaten Pflegeversicherung Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind (vgl BSG vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 2 RdNr 16 zum gleichwertigen Mindestschutz in der privaten Pflegeversicherung; s auch BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R - SozR 4-3300 § 38a Nr. 4 RdNr 21; BGH vom 15.7.2021 - III ZR 225/20 - VersR 2022, 173 ff - juris RdNr 19 ff) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 P 69/20

    Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant

    Diese Einschätzung werde auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BSG zum Wohngruppenzuschlag gedeckt: Im Urteil vom 10.09.2020 (B 3 P 2/19 R, Rn. 21) heiße es wörtlich: "Der Wohngruppenzuschlag soll nämlich keine pauschale Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirken, sondern in Bezug auf die Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der einzelnen Wohngruppe finanziell unterstützen".

    Allein diese Verpflichtung auf den Zweck betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in den jüngsten Entscheidungen vom 10.09.2020 (B 3 P 1/20 R; B 3 P 2/19 R und B 3 P 3/19 R), wenn es darin heißt, dass der Wohngruppenzuschlag keine (pauschale) Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirke, sondern (nur) bei Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der individuellen Wohngruppe individuell unterstützen solle.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 - L 4 P 132/22

    Private Pflegeversicherung - Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit - an

    Es reicht vielmehr aus, dass die von dem Kläger beanspruchte Leistung zunächst bei der Beklagten geltend gemacht und von dieser endgültig abgelehnt worden ist, sodass Rechtsschutz nur noch durch Beschreitung des Klageweges gewährt werden kann (BSG, Urteil vom 10. September 2020 - B 3 P 2/19 R - juris, Rn. 15; Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 P 7/03 R - juris, Rn. 14).

    Dies ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag (§ 6 Abs. 5 Satz 2 MB/PVV) i.V.m. § 178a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VVG (BSG, Urteile vom 10. September 2020 - B 3 P 2/19 R - juris, Rn. 16; 13. März 2001 - B 3 P 10/00 R - juris, Rn. 20, vom 17. Mai 2000 - B 3 P 8/99 R - juris, Rn. 12, und vom 29. April 1999 - B 3 P 7/03 R - juris, Rn. 17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 15 P 47/17

    Wohngruppenzuschlag nach dem SGB XI; Begriff der gemeinsamen Wohnung; Gemeinsames

    Das LSG NRW (Urteil vom 20. September 2018 - L 5 P 97/17 -, juris Rn. 72 ff., anhängig beim BSG zu B 3 P 2/19 R -) hat es ausreichen lassen, dass alle Bewohner gleichlautende Einzelverträge mit dem Träger - einer gGmbH - abschließen, der wiederum eine Präsenzkraft auswählt.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2023 - L 4 P 1640/21

    Private Pflegeversicherung - Leistungsgewährung - verspätete Antragstellung -

    Es reicht vielmehr aus, dass die von der Klägerin beanspruchte Leistung zunächst bei der Beklagten geltend gemacht und von dieser endgültig abgelehnt worden ist, sodass Rechtsschutz nur noch durch Beschreitung des Klageweges gewährt werden kann (BSG, Urteil vom 10. September 2020 - B 3 P 2/19 R - juris, Rn. 15; Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 P 7/03 R - juris, Rn. 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 56/20
    Von einer im obigen Sinne gemeinschaftlichen Beauftragung des B., die unter Mitwirkung der die Leistung begehrenden Person und mindestens zwei weiterer Pflegebedürftiger formlos möglich und auch einer nachträglichen Billigung durch schlüssiges Verhalten zugänglich ist (BSG, Urteil vom 10.9.2020 - B 3 P 2/19 R -, juris Rn. 22 ff.), kann vorliegend trotz der missverständlichen Angaben im formularmäßigen Antrag der Klägerin auf den begehrten Wohngruppenzuschlag mit Ankreuzen des Feldes "Nein" bei der Frage, ob die Wohngruppe gemeinschaftlich eine Person zur Aufgabenerbringung beauftragt hat, ausgegangen werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 54/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 - L 12 P 55/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 15 P 57/16
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