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   BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R   

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BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R (https://dejure.org/2007,2199)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R (https://dejure.org/2007,2199)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2007 - B 3 P 3/07 R (https://dejure.org/2007,2199)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Betreibers eines Seniorenheims auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen; Zustimmung zur Geltendmachung höherer umlegungsfähiger Beträge; Befugnis zur anteiligen Umlage der nicht durch öffentliche Fördermittel ...

  • Judicialis

    SGB XI § 9; ; SGB XI § 82 Abs 2; ; SGB XI § 82 Abs 3 S 1; ; SGB XI § 82 Abs 3 S 2; ; SGB XI § 82 Abs 3 S 3 Halbs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 82 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2, 3 Hs. 1 § 9
    Soziale Pflegeversicherung, Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 99, 57
  • NZS 2008, 134
  • NZS 2008, 602 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R

    Revisionsgericht - Rüge - Verletzung von Bundesrecht - Berufungsgericht -

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R
    Statt dessen ist durch § 9 SGB XI klarstellend (vgl BSGE 88, 215, 223 = SozR 3-3300 § 9 Nr. 1 S 10) zum Ausdruck gebracht, dass die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur bei den Ländern liegt, die dazu "das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen" durch Landesrecht bestimmen (§ 9 Satz 2 SGB XI) und "zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen" Einsparungen einsetzen sollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (§ 9 Satz 3 SGB XI).

    Bundesrecht ist vielmehr erst dann verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) missachtet (Willkürverbot) oder wenn es bei der Gesetzesauslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr. 1 S 5; BSG SozR 3-6935 Allg Nr. 1 S 3).

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R
    Die richtige Klageart dafür ist nicht die (isolierte) Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, mit der nur eine Änderung des ergangenen Verwaltungsakts unmittelbar durch das Gericht erzielt werden könnte, sondern die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), da es hier noch der Umsetzung der erstrebten gerichtlichen Entscheidung durch die Verwaltung bedarf (vgl BSGE 91, 182, 183 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1 S 2).

    Zur Rechtfertigung für diese unterschiedliche verfahrensrechtliche Behandlung der Umlage von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI einerseits und § 82 Abs. 4 SGB XI andererseits lässt sich anführen, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind (vgl BSGE 91, 182, 185 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1 S 4 mwN).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R
    Das Fehlen einer solchen Ausgleichsmöglichkeit würde einen schwerlich zu rechtfertigenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten (vgl zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Vergütungsregelungen zuletzt BVerfGE 101, 331, 347 ff mwN; ebenso Neumann in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 4, Pflegeversicherungsrecht 1997, § 22 RdNr 10 iVm RdNr 7).
  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 6/93

    Türkische Staatsangehörige - Landeserziehungsgeld - Bayern - Bundesrecht -

    Auszug aus BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R
    Bundesrecht ist vielmehr erst dann verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) missachtet (Willkürverbot) oder wenn es bei der Gesetzesauslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr. 1 S 5; BSG SozR 3-6935 Allg Nr. 1 S 3).
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

    b) Statthafte Klageart für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist entgegen der vom LSG im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10) vertretenen Auffassung die - bezifferte - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) .

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    § 82 Abs. 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist (vgl dazu schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind (vgl hierzu bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht (zur Unbeachtlichkeit des Landesrechts als begrenzender Faktor für die Ansprüche nach § 82 Abs. 3 SGB XI vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 und 19) - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet die Bewilligung der nach Landesrecht zu gewährenden Investitionsförderung keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu erteilende Zustimmung zur Umlage ungedeckter Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Insoweit steht die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition des Landesrechts (vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 17 ff) .

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    b) Statthafte Klageart für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist entgegen der vom LSG im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10) vertretenen Auffassung die - bezifferte - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) .

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    § 82 Abs. 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist (vgl dazu schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind (vgl hierzu bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht (zur Unbeachtlichkeit des Landesrechts als begrenzender Faktor für die Ansprüche nach § 82 Abs. 3 SGB XI vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 und 19) - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet die Bewilligung der nach Landesrecht zu gewährenden Investitionsförderung keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu erteilende Zustimmung zur Umlage ungedeckter Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Insoweit steht die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition des Landesrechts (vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 17 ff) .

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

    b) Statthafte Klageart für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist entgegen der vom LSG im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10) vertretenen Auffassung die - bezifferte - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) .

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    § 82 Abs. 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist (vgl dazu schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind (vgl hierzu bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht (zur Unbeachtlichkeit des Landesrechts als begrenzender Faktor für die Ansprüche nach § 82 Abs. 3 SGB XI vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 und 19) - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können.

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung

    Lediglich subsidiär hat der Bund daher die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (vgl zum Finanzierungssystem bereits BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 15 ff, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Denn unter dem Begriff der "Aufwendungen" versteht die Rechtsprechung grundsätzlich "eigene" Aufwendungen des Einrichtungsträgers (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 ) , dh solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat.

    Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurück erwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen (vgl erneut BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff; ähnlich bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe nach keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen (vgl dazu BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (so schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16, 18, auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Dimension; BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16 ff) .

    Nur insoweit hat die Rechtsprechung indessen bisher eine verfassungsrechtliche Dimension der Refinanzierungsmöglichkeit anerkannt (vgl zB BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 22, dort allerdings schon nur unter dem Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) .

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Der 3. Senat des BSG hat insoweit bereits entschieden, dass landesrechtliche Förderentscheidungen im Einzelfall keine Bindungswirkung für die Frage haben können, welche weiteren Kosten umlagefähig nach § 82 Abs. 3 SGB XI sind (vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 17 ff) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - L 1 P 21/18

    Soziale Pflegeversicherung - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - Um-/Anbau

    Die Entscheidungsbefugnis des Betreibers einer Pflegeeinrichtung im Rahmen von § 82 Abs. 3 SGB XI erstreckt sich aber nicht auf die Frage, ob dieser seine nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwendungen überhaupt auf die Heimbewohner umlegen und dadurch refinanzieren will (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (18)).

    Dies kann auch für solche Investitionen gelten, die im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung noch gar nicht vorgesehen waren und deshalb schon im Ansatz nicht Gegenstand einer öffentlichen Förderung werden konnten (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (14,18,19)).

    Im weiteren Gang des Gesetzesverfahrens wurde diese Überlegung nicht aufgegeben (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (15)).

    Der Unterschied für die Gesetzesanwendung liegt darin, ob überhaupt keine Förderung nach Landesrecht erfolgt ist (dann Abs. 4) oder ob wenigstens teilweise gefördert worden ist (dann Abs. 3) (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (15)).

    Unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) soll den Einrichtungsbetreibern die Refinanzierung auch der betriebsnotwendigen Aufwendungen möglich sein, die oberhalb von Förderhöchstbeträgen liegen (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (16)).

    Es kann im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 82 Abs. 3 SGB XI auch eine gesonderte Berechnung von Investitionen beantragt werden, die im Zeitpunkt der Förderentscheidung noch gar nicht vorgesehen waren und schon deshalb im Ansatz nicht Gegenstand einer öffentlichen Förderung werden konnten (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (15)).

    Denn die Entscheidung über Höhe und Bemessungsgrundlage von nach Landesrecht gewährten Investitionen hat keine Bindungswirkung für die bundesgesetzlich zu erteilende Zustimmung zur Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (17); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (44)).

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R

    Zum Vorliegen einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82

    Der Anwendungsbereich von § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI grenzt sich nach der Rechtsprechung des für die Pflegeversicherung zuständigen 3. Senats des BSG danach ab, ob in Beziehung zu der jeweiligen Pflegeeinrichtung überhaupt keine Förderung nach Landesrecht erfolgt ist - dann § 82 Abs. 4 SGB XI - oder ob die Einrichtung teilweise "durch öffentliche Förderung gemäß § 9" SGB XI (in erster Linie) objektbezogen gefördert worden ist - dann § 82 Abs. 3 SGB XI (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 15; BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5, RdNr 21; BSG vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R - BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 20; O'Sullivan in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 82 RdNr 57, Stand 21.8.2023; Roth, SGb 2006, 724, 725) .

    Erfasst sind von der objektbezogenen Förderungen iS der Vorschriften des SGB XI auch Förderungen, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des SGB XI erfolgt sind (vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4 zu einer Förderung aus den Jahren 1992 und 1994; BSG vom 8.9.2011 - B 3 P 6/10 R - BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 13 ff, 15 zu einer Förderung aus den Jahren 1967 und 1993; ausdrücklich auch LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.5.2019 - L 6 P 2/09 - RdNr 39; Eicher, SGb 2023, 145, 148 f) .

    Soweit eine öffentliche Förderung nur teilweise (Abs. 3) oder überhaupt nicht (Abs. 4) gewährt wird, bezwecken § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI die Schließung solcher Deckungslücken auf Seiten der Einrichtung; zugleich soll aber durch das Zustimmungserfordernis der zuständigen Landesbehörde in § 82 Abs. 3 SGB XI verhindert werden, dass Kostenanteile zu Lasten der Pflegebedürftigen berechnet werden, die bereits durch die Förderung abgedeckt sind (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182, 185 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1 RdNr 10 = juris RdNr 19; BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16; BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 4/15 R - BSGE 124, 177 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 9, RdNr 36 .

    § 82 Abs. 3 SGB XI knüpft an die Tatsache der Förderung als solche an, ohne dass von den auf Grundlage des Landesrechts getroffenen Förderentscheidungen überhaupt eine Bindungswirkung ausgeht (BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 17 ff) .

    Das vollständige Fehlen einer Ausgleichsmöglichkeit würde zwar einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 mwN) .

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4 RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt.

    § 82 Abs. 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist (vgl dazu schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16).

    Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind (vgl hierzu bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40, 8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als "betriebsbedingte Investitionsaufwendungen" nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470).
  • LSG Thüringen, 16.12.2014 - L 6 P 589/09

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Insoweit sei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. September 2007 - Az.: B 3 P 3/07 R zu verweisen.

    Der Umlagefähigkeit der Investitionskosten stehe auch nicht der Fördermittelbescheid des Beklagten vom 26. September 1996 entgegen, da nach der Entscheidung des BSG vom 6. September 2007 (Az.: B 3 P 3/07 R) den landesrechtlichen Förderbescheiden bei der Ermittlung der umlagefähigen Investitionskosten keine Tatbestandswirkung zukomme.

    Dementsprechend hat auch das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Entscheidung über Höhe und Bemessungsgrundlagen der nach Landesrecht zu gewährenden Investitionsförderung keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu erteilende Zustimmung zur Umlage ungedeckter Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI hat (vgl. z.B. Urteil vom 6. September 2007 - Az.: B 3 P 3/07 R, nach juris, Rdnr. 17).

    Ungeachtet dessen, dass ein Verzicht auf entsprechende Investitionen, wie die Wiederbeschaffung und Ergänzung kurzfristiger Anlagegüter, wie kleine bauliche Maßnahmen oder wie die Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern, oftmals nicht im Interesse der Heimbewohner liegen dürfte, stellt diese Kostenbelastung einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufs- und Gewerbefreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O., Rdnr. 16).

    Weder durch § 1 Abs. 3 Satz 2 der BerechnungsVO, noch durch die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids vom 26. September 1996, dem nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 6. September 2007 - Az.: B 3 P 3/07 R, Rdnrn. 17ff, nach juris) keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu erteilende Zustimmung zur Umlage ungedeckter Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI zukommt, kann die Berücksichtigung von erstmaligen Investitionsmaßnahmen, die mit Eigenmitteln des Pflegeheimbetreibers finanziert wurden, rechtmäßig von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen werden; auch aus Art. 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes kann dies, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht entnommen werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2016 - L 5 P 107/14

    Pflegeversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 aF

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2010 - L 4 P 1/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit - gesonderte Berechnung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2011 - L 4 P 12/07

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 7/08

    Baukostenzuschüsse nach Art. 52 PflegeVG für Altenpflegeheim

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2011 - L 4 P 17/06

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • LSG Thüringen, 27.05.2013 - L 6 P 40/08

    Erforderlichkeit der Zustimmung zur Berechnung von betriebsnotwendigen

  • LSG Bayern, 27.10.2015 - L 6 P 54/14

    Zustimmung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI

  • SG Köln, 23.05.2014 - S 27 P 86/11
  • BSG, 30.06.2020 - B 3 P 22/19 B

    Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger

  • LSG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - L 4 P 567/05
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - L 5 P 103/20

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung;

  • BSG, 14.06.2017 - B 3 P 4/17 B

    Pflegeversicherung; Grundsatzrüge; Berücksichtigung der höchstrichterlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - L 27 P 18/08

    Gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - L 27 P 5/08

    Keine Deckelung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für

  • LSG Bayern, 15.09.2010 - L 2 P 54/08

    Soziale Pflegeversicherung - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2016 - L 15 P 27/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2016 - L 5 P 112/14

    Pflegeversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - L 27 P 4/08

    Gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2009 - 12 A 1488/08

    Gewährung einer Förderung der bewohnerorientierten Investitionsaufwendungen nach

  • VG Düsseldorf, 11.04.2009 - 21 K 5374/06

    Investitionskostenförderung Tagespflege Selbstzahler Antragsfrist

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - L 27 P 73/08

    Soziale Pflegeversicherung - Zustimmung zur gesonderten Berechnung von

  • BSG, 15.04.2009 - B 3 P 38/08 B
  • SG Bremen, 10.12.2009 - S 25 P 17/05

    Berechtigung zur Vereinbarung von Investitionsfolgekosten mit den Bewohnern einer

  • SG Berlin, 14.10.2010 - S 86 P 557/07

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Grundstückskosten als

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