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   BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R   

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BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R (https://dejure.org/2007,2540)
BSG, Entscheidung vom 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R (https://dejure.org/2007,2540)
BSG, Entscheidung vom 19. April 2007 - B 3 P 6/06 R (https://dejure.org/2007,2540)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • lexetius.com

    Rückzahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung wegen ungerechtfertigter Bereicherung - Leistungszusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Ausschluss von Einwendungen gegen die vertragliche Leistungspflicht

  • openjur.de

    Rückzahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung wegen ungerechtfertigter Bereicherung; Leistungszusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Ausschluss von Einwendungen gegen die vertragliche Leistungspflicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten durch eine Privatversicherung; Zahlung von Pflegegeldbeträgen als Vertragsleistung ohne Rechtsgrund bei Ruhen des vertraglichen Zahlungsanspruchs; Inkongruenz von Leistungen als Voraussetzung für ...

  • Judicialis

    SGB XI § 23; ; SGB XI § 34; ; BVG § 35; ; BGB § 812

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812; BVG § 35; SGB XI § 23 § 34
    Rückzahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung wegen des Bezugs einer Pflegezulage nach dem BVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Der privaten Pflegeversicherung ist zu Unrecht bezogenes Pflegegeld zurückzuzahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 205
  • NZS 2008, 211
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 21/00 R

    Private Pflegeversicherung - Widerruf der Leistungszusage -

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    Wie der Senat mit Urteil vom 30.3.2000 (B 3 P 21/99 R - BSGE 86, 94 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3) bereits entschieden hat, ist die PBeaKK in gewillkürter Prozessstandschaft für Streitigkeiten aus dem privaten Pflegeversicherungsverhältnis der Postbeamten mit der GPV im sozialgerichtlichen Verfahren prozessführungsbefugt (ebenso BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

    Die Stellung der PBeaKK als gewillkürte Prozessstandschafterin schließt die daneben bestehende Aktivlegitimation der GPV als materiell Berechtigte der geltend gemachten Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht erbrachter Versicherungsleistungen nicht aus (BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5).

    Dass dies nicht der Fall ist, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (BSGE 86, 94 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3, BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen, vor allem im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, besteht aber kein Anlass, den privat Pflegeversicherten entsprechende Rechtspositionen einzuräumen, weil die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen dem Versicherten den erforderlichen Rechtsschutz gewähren (BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

    Die Erklärung eines Versicherungsunternehmens gegenüber einem Versicherten über die Erbringung der bedingungsgemäßen Leistungen in der PPV wird nicht nur als faktische Erklärung, sondern als Leistungsanerkenntnis mit Bindungswillen angesehen (BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6; stRspr), weil das Versicherungsunternehmen durch ein Begutachtungsverfahren (§ 6 Abs. 2 MB/PPV 1996) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Leistungsanspruchs zu klären hat und mit der Zusage die Ungewissheit darüber beseitigt werden soll, ob beim Versicherten die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit vorliegen und welcher Pflegestufe er zuzuordnen ist (§§ 14, 15 SGB XI, § 1 MB/PPV 1996).

    Die Leistungszusage stellt in solchen Fällen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das vom Versicherten gemäß § 151 BGB dadurch angenommen wird, dass er die empfangenen Leistungen unwidersprochen entgegennimmt (BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5).

    Die Erklärung der Klägerin, dem Beklagten Pflegegeld nach der Pflegestufe III zahlen zu wollen, weil die medizinische Begutachtung durch die M. -GmbH die Erfüllung der sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen der Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) ergeben habe, stellt demgemäß ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das nachträglich erhobene Einwände der Klägerin gegen den Eintritt des Versicherungsfalls und gegen das Bestehen der Zahlungspflicht grundsätzlich ausschließt (BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl 2007, § 781 RdNr 3 und 4 mwN).

  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 4/01 R

    Private Pflegeversicherung - Leistungszusage - Nichtanwendung der

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    Wie der Senat mit Urteil vom 30.3.2000 (B 3 P 21/99 R - BSGE 86, 94 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3) bereits entschieden hat, ist die PBeaKK in gewillkürter Prozessstandschaft für Streitigkeiten aus dem privaten Pflegeversicherungsverhältnis der Postbeamten mit der GPV im sozialgerichtlichen Verfahren prozessführungsbefugt (ebenso BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

    Dass dies nicht der Fall ist, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (BSGE 86, 94 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3, BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen, vor allem im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, besteht aber kein Anlass, den privat Pflegeversicherten entsprechende Rechtspositionen einzuräumen, weil die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen dem Versicherten den erforderlichen Rechtsschutz gewähren (BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

    Die Erklärung eines Versicherungsunternehmens gegenüber einem Versicherten über die Erbringung der bedingungsgemäßen Leistungen in der PPV wird nicht nur als faktische Erklärung, sondern als Leistungsanerkenntnis mit Bindungswillen angesehen (BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6; stRspr), weil das Versicherungsunternehmen durch ein Begutachtungsverfahren (§ 6 Abs. 2 MB/PPV 1996) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Leistungsanspruchs zu klären hat und mit der Zusage die Ungewissheit darüber beseitigt werden soll, ob beim Versicherten die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit vorliegen und welcher Pflegestufe er zuzuordnen ist (§§ 14, 15 SGB XI, § 1 MB/PPV 1996).

    Das Versicherungsunternehmen und der Versicherte sind dabei nach § 64 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an die Feststellungen eines nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 MB/PPV 1996 tätig gewordenen Sachverständigen zum Umfang des Pflegebedarfs gebunden, sofern diese nicht offenbar von der wirklichen Sachlage abweichen (BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

    Die Erklärung der Klägerin, dem Beklagten Pflegegeld nach der Pflegestufe III zahlen zu wollen, weil die medizinische Begutachtung durch die M. -GmbH die Erfüllung der sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen der Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) ergeben habe, stellt demgemäß ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das nachträglich erhobene Einwände der Klägerin gegen den Eintritt des Versicherungsfalls und gegen das Bestehen der Zahlungspflicht grundsätzlich ausschließt (BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl 2007, § 781 RdNr 3 und 4 mwN).

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 15/98 R

    Pflegeversicherung - Ruhen - Leistungsanspruch - häusliche Pflege - Pflegezulage

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    a) Der Beklagte hat die von der Klägerin für die GPV überwiesenen Pflegegeld-Beträge als Vertragsleistungen "ohne rechtlichen Grund" erhalten, weil der vertragliche Zahlungsanspruch (30 vH des Pflegegeld-Höchstbetrages) nach § 5 Abs. 1b MB/PPV 1996 ( § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) während des gesamten Leistungszeitraums von April 1995 bis Mai 2000 uneingeschränkt wegen des gleichzeitigen Bezugs der vorrangigen, insoweit auch nur mit dem entsprechenden Anteil von 30 vH zu berücksichtigenden (BSG SozR 3-3300 § 34 Nr. 1), aber dennoch höheren Pflegezulage der Stufe VI (§ 35 BVG) ruhte.

    Dies ist, wie der erkennende Senats bereits entschieden hat (Urteil vom 29. April 1999 - B 3 P 15/98 R - SozR 3-3300 § 34 Nr. 1), im Verhältnis zwischen den Pflegeleistungen nach den §§ 36, 37 SGB XI (Pflegesachleistung, Pflegegeld) und der Pflegezulage nach § 35 BVG der Fall, obgleich in beiden Gesetzen unterschiedliche Begriffe der Hilflosigkeit verwendet werden und die Pflegezulage grundsätzlich nur der Sicherung der Grundpflege dient, während die Leistungen der Pflegeversicherung auch die Sicherung der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) bezweckt.

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ruhensanordnung für die Pflegeleistungen sind daraus nicht herzuleiten, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BSG SozR 3-3300 § 34 Nr. 1).

  • BSG, 30.03.2000 - B 3 P 21/99 R

    Pflegekostenerstattung in der privaten Pflegeversicherung

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    Wie der Senat mit Urteil vom 30.3.2000 (B 3 P 21/99 R - BSGE 86, 94 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3) bereits entschieden hat, ist die PBeaKK in gewillkürter Prozessstandschaft für Streitigkeiten aus dem privaten Pflegeversicherungsverhältnis der Postbeamten mit der GPV im sozialgerichtlichen Verfahren prozessführungsbefugt (ebenso BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

    Dass dies nicht der Fall ist, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (BSGE 86, 94 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 3, BSGE 88, 202 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 5 und BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr. 6).

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 P 2/03 R

    Anspruch der Träger der privaten Pflegversicherung auf Erstattung der

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    Die Regelung des § 197a SGG über die Erhebung von Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes ist nicht einschlägig, weil auch Versicherte der PPV zu den in § 183 SGG genannten "Versicherten" gehören (vgl BSG SozR 4-1500 § 184 Nr. 1 RdNr 9; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 183 RdNr 5), bei deren Beteiligung am Rechtsstreit die §§ 184 bis 195 SGG heranzuziehen sind (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
  • BGH, 13.03.1974 - VII ZR 65/72

    Honorar nach den Gebührensätze der GOA

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    Die Bindungswirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schließt allerdings nur solche Einwände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus, die dem Erklärenden bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (BGH JZ 68, 633; BGH NJW 1973, 39 und 2019; BGH WM 1974, 410, Palandt/Sprau, aaO, § 781 RdNr 5).
  • BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 110/71

    Abschluss eines Kaufvertrages mit einer schweizerischen Firma - Abschluss eines

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    Die Bindungswirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schließt allerdings nur solche Einwände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus, die dem Erklärenden bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (BGH JZ 68, 633; BGH NJW 1973, 39 und 2019; BGH WM 1974, 410, Palandt/Sprau, aaO, § 781 RdNr 5).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist im Urteil vom 3.4.2001 (1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197 = SozR 3-1100 Art. 74 Nr. 4 = NJW 2001, 1709) davon ausgegangen, dass die PPV auf privatrechtlicher Grundlage nach den normativen Vorgaben des Privatversicherungsrechts betrieben wird.
  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02

    Berufung eines Geschäftsunfähigen auf den Wegfall der Bereicherung; Verbrauch von

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    Ist die empfangene Leistung weitergegeben oder verbraucht worden, besteht eine Bereicherung fort, soweit der Empfänger sich damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat (BGH NJW 1984, 2095), zB durch Schaffung anderweitiger Ersparnisse, durch Anschaffungen (BGH NJW 2000, 740), durch Verschaffung wirtschaftlich sinnvoller Dienstleistungen (BGH VersR 1989, 943) oder indem er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte, dh von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären (BGH WM 2003, 1488; Palandt/Sprau, aaO, § 818 RdNr 34).
  • BGH, 12.07.1989 - IVa ZR 201/88

    Verlust der Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung bei Bezug

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R
    Ist die empfangene Leistung weitergegeben oder verbraucht worden, besteht eine Bereicherung fort, soweit der Empfänger sich damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat (BGH NJW 1984, 2095), zB durch Schaffung anderweitiger Ersparnisse, durch Anschaffungen (BGH NJW 2000, 740), durch Verschaffung wirtschaftlich sinnvoller Dienstleistungen (BGH VersR 1989, 943) oder indem er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte, dh von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären (BGH WM 2003, 1488; Palandt/Sprau, aaO, § 818 RdNr 34).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83

    Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den

  • BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

    Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 35/96

    Einwilligung der Gefahrsperson bei einer Gruppenversicherung

  • BGH, 29.02.1968 - VII ZR 98/65

    Wirksamkeit eines Anerkenntnisses - Bewertung eines Schriftstücks als

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.02.2016 - L 5 P 45/15

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Ruhen des Leistungsanspruchs wegen

    Dies setzt voraus, dass die beiden in Betracht kommenden Leistungen im Wesentlichen dem gleichen Zweck dienen - Zweckidentität, Gleichartigkeit - und zeitgleich bezogen werden - Zeitgleichheit - (BSG 19.4.2007 - B 3 P 6/06 R, juris Rn 18).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2016 - L 15 SO 301/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Gerade dann, wenn die Annahme des Antragsgegners zutrifft, dass die Antragstellerin Einkünfte durch strafbare Handlungen (konkret: Betrug zum Nachteil der Pflegekasse in Mittäterschaft mit Mitarbeitern oder Verantwortlichen des Pflegedienstes oder in Beihilfe, §§ 263, 25 Abs. 2, 27 Strafgesetzbuch [StGB]) erlangt hat, muss eine Rückzahlungspflicht gegenüber der Pflegekasse als feststehend angenommen werden, wobei offen bleiben kann, mit welchen rechtlichen Mitteln sie diese durchsetzen kann (s. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 P 6/06 R -, SozR 4-3300 § 23 Nr. 6 für Versicherungsunternehmen).
  • SG Kassel, 09.01.2008 - S 12 KR 391/07

    Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 für

    Ihre Aufgaben nimmt die PBeaKK in der Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung wahr, wobei das BSG zuletzt mit Urteil vom 19. April 2007, B 3 P 6/06 R die Eigenschaft als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost nochmals ausdrücklich hervorhebt.
  • LSG Bayern, 13.08.2008 - L 2 KN 25/07
    Seine Auffassung bekräftigt das BSG auch in einer späteren Entscheidung vom 19. April 2007 (B 3 P 6/06 R).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2015 - 12 A 1894/14

    Bestimmung des Zwecks der Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz ( BVG );

    Das Zulassungsvorbringen lässt - ungeachtet des Umstandes, dass Einiges dafür spricht, dass die Pflegezulage nach § 35 BVG, anders als das Zulassungsvorbringen annimmt, nicht die hauswirtschaftliche Versorgung des Empfängers sicherstellen soll -, vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 P 6/06 R -, juris, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (die von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent mit umfasst sind) bei der Beantwortung der Frage erkennen, ob und wenn ja in welchem Umfang die Pflegezulage nach § 35 BVG dem gleichen Zweck i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII wie die durch die Beklagte gewährten Leistungen der Jugendhilfe dient.
  • LSG Bayern, 30.07.2008 - L 2 P 31/07

    Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes aus der privaten Pflegeversicherung nach

    Auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R und B 3 P 6/06 R nimmt der Senat Bezug.
  • BSG, 20.12.2012 - B 12 KR 48/12 B
    § 197a SGG ist nicht anzuwenden, weil der Kläger als Versicherter der privaten Pflegeversicherung und privaten Krankenversicherung den Anspruch auf die Beitragszuschüsse zu diesen Versicherungen geltend macht und damit zu den in § 183 SGG genannten "Versicherten" gehört (vgl BSGE 98, 205 = SozR 4-3300 § 23 Nr. 6 RdNr 30; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 183 RdNr 5, 5b; vgl auch Hessisches LSG, Urteil vom 18.1.2010 - L 1 KR 97/09 - Juris).
  • SG Koblenz, 04.05.2009 - S 7 U 266/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Kostenprivileg gem § 183 SGG

    Versicherte im Sinne des § 183 SGG sind vorwiegend die in der Sozialversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung versicherten Personen nach Maßgabe der besonderen einschlägigen Vorschriften (unter anderem §§ 24 ff. SGB III, §§ 5 ff. SGB V, §§ 1 ff. SGB VI, §§ 2 ff. SGB VII); als Versicherte privilegiert sind aber auch die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Personen (§ 23 SGB XI, vgl. BSG 12.02.2004 - B 12 P 2/03 R -, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - L 15 SO 331/16
    Gerade dann, wenn die Annahme des Antragsgegners zutrifft, dass der Antragsteller Einkünfte durch strafbare Handlungen (konkret: Betrug zum Nachteil der Pflegekasse und des Antragsgegners in Mittäterschaft mit Mitarbeitern oder Verantwortlichen des Pflegedienstes oder in Beihilfe, §§ 263, 25 Abs. 2, 27 Strafgesetzbuch [StGB]) erlangt hat, müsste eine Rückzahlungspflicht gegenüber der Pflegekasse und dem Antragsgegner als feststehend angenommen werden, wobei offen bleiben kann, mit welchen rechtlichen Mitteln sie diese durchsetzen könnten (siehe in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 P 6/06 R -, SozR 4-3300 § 23 Nr. 6 für Versicherungsunternehmen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2019 - L 15 P 23/17
    Im Bereich der privaten Pflegeversicherung finden die Regelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere über die Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß §§ 45 SGB X ff, keine Anwendung (BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 P 6/06 R - juris Rn. 14).
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