Rechtsprechung
   BSG, 28.05.2010 - B 4 AS 10/10 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,39113
BSG, 28.05.2010 - B 4 AS 10/10 B (https://dejure.org/2010,39113)
BSG, Entscheidung vom 28.05.2010 - B 4 AS 10/10 B (https://dejure.org/2010,39113)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 2010 - B 4 AS 10/10 B (https://dejure.org/2010,39113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,39113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.06.2004 - B 12 KR 16/02 B

    Geltendmachung des Verfahrensmangels des Rechts auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BSG, 28.05.2010 - B 4 AS 10/10 B
    Allerdings darf zur Vermeidung aussichtsloser Revisionen die Entscheidungsrelevanz des Verfahrensfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen sein (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33; BSG, Beschluss vom 9.6.2004 - B 12 KR 16/02 B).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Auszug aus BSG, 28.05.2010 - B 4 AS 10/10 B
    Allerdings darf zur Vermeidung aussichtsloser Revisionen die Entscheidungsrelevanz des Verfahrensfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen sein (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 33; BSG, Beschluss vom 9.6.2004 - B 12 KR 16/02 B).
  • SG Duisburg, 26.10.2020 - S 38 AS 3218/20
    Das in § 22 Abs. 2 SGB II normierte zu Sicherungsverfahren ist für den späteren Leistungsanspruch nicht damit nicht konstitutiv, sondern hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion, deren Ziel es zu Gunsten des Leistungsberechtigten und der Allgemeinheit ist, den Leistungsberechtigten vor einem unüberlegten Folgen zu schützen, also zu verhindern, dass er in eine Notlage gerät, weil er eine neue Wohnung gemietet, deren Kosten der Leistungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. s. 2 SGB II nicht übernimmt (BSG, Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 10/10 B R, Rn. 17, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht