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   BSG, 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R   

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BSG, 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R (https://dejure.org/2011,15959)
BSG, Entscheidung vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R (https://dejure.org/2011,15959)
BSG, Entscheidung vom 22. November 2011 - B 4 AS 204/10 R (https://dejure.org/2011,15959)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg - internationaler Schüleraustausch

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2 vom 30.07.2004, § 23 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 28 SGB 2 vom 13.05.2011, § 45 Abs 2 SchulG BW 1983, § 47 Abs 5 Nr 5 SchulG BW 1983
    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg - internationaler Schüleraustausch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem Schüleraustausch mit einer Schule in den USA; Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg - internationaler Schüleraustausch

  • ra.de
  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg - internationaler Schüleraustausch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem Schüleraustausch mit einer Schule in den USA

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arge kann Schüleraustausch in die USA zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arge kann Schüleraustausch in die USA zahlen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Bundessozialgericht stärkt Hartz-IV-Kinder // Jobcenter muss für Schulfahrt auch von 1300 Euro aufkommen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)

  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    An die Stelle der ursprünglich begehrten Leistungen treten dann die Schulden, die gegenüber den Dritten eingegangen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 204/10 R, juris, Rdnr. 25).
  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen

    Dem sind der 14. und 4. Senat des BSG gefolgt (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - und 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R sowie 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, alle zur Veröffentlichung vorgesehen) .
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zu den Leistungen für Klassenfahrten und Schulbücher nach altem Recht (anzuwendendes Recht bis zum 31.12.2010) geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich auch bei dem Anspruch auf Leistungen für Teilhabe gemäß § 28 Abs. 7 SGB II um einen Individualanspruch desjenigen handelt, der den entsprechenden Bedarf geltend macht (vgl zur alten Rechtslage: BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 15 RdNr 10; BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 11/10 R - SozR 4-4200 § 44 Nr. 2 RdNr 15; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr. 2, RdNr 9; BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1, RdNr 13) .
  • BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 39/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe -

    Zutreffend geht das LSG ebenfalls davon aus, dass der Begriff des "gewählten Bildungsgangs" auch nicht den landesrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen ist (s zum Verhältnis von Bundesrecht zu schulrechtlichen Bestimmungen der Länder ausführlich BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 15 RdNr 13 ff) .

    Zudem mangelt es bereits in der bundesrechtlichen Regelung des § 28 Abs. 4 SGB II, anders als im Hinblick auf die Leistungen für eine angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II und die mehrtägige Klassenfahrt nach § 28 Abs. 2 SGB II (s noch zur Regelung des § 23 Abs. 3 S 1 Nr. 3 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 15) , an einem ausdrücklichen Verweis auf die schulrechtlichen Bestimmungen der Länder.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.11.2019 - L 2 AS 154/19

    Jobcenter muss nicht für Schulreise im Rahmen einer Projektwoche zahlen

    Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage allein auf diese Leistungen bezogen und verfolgt ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage weiter (BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 204/10 R - juris sowie SozR 4-4200 § 23 Nr. 15, Rn. 10).

    Die Leistung wird durch den bundesrechtlichen Rahmen begrenzt und durch das Landesschulrecht ausgefüllt (BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 204/10 R -, juris).

    Der bundesrechtliche Rahmen darf zwar nicht überschritten werden, das Landesrecht regelt jedoch, welche Veranstaltungen dem Grunde nach üblich sind und in welcher Höhe Aufwendungen hierfür regional übernommen werden (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rn. 14).

    Die Leistung ist durch die verfassungsrechtlich ausschließliche Zuständigkeit der Länder für die Schulgesetzgebung regional determiniert (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rn. 17).

    Die Ausgrenzung würde innerhalb der Gruppe der zur Teilnahme berechtigten Schüler erfolgen und soll von ihren Wirkungen her ebenso vermieden werden, wie bei der Betroffenheit der Gesamtheit der Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rn. 19).

    Wie der 14. Senat des BSG bereits entschieden hat, hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Veranstaltung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze vorsieht (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., jeweils juris).

    Allein die durch die schulrechtlichen Bestimmungen geprägte Realität des Schulalltags rechtfertigt daher die Übernahme der tatsächlichen Kosten durch staatliche Transferleistungen, also derjenigen, die nach den jeweiligen pädagogischen Vorstellungen in den einzelnen Bundesländern "üblich" sind (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rn. 18).

    Allerdings kann auch ein Ausschluss von der Teilnahme an einem Schüleraustausch, selbst wenn nicht die gesamte Klassen- oder Jahrgangsstufe die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, eine Ausgrenzung aus finanziellen Gründen darstellen (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rn. 18 - 19).

    Die Ausgrenzung innerhalb der Gruppe der zur Teilnahme ausgewählten Schüler soll von ihren Wirkungen her ebenso vermieden werden, wie bei der Betroffenheit der Gesamtheit der Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rn. 18 - 19).

  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 162/11 R

    Arbeitslosengeld II - zusätzliche Leistung für die Schule bei Besuch einer

    Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Leistungen für Schulbedarfe nach § 24a SGB II aF und ihrer Aufhebung um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, der isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden kann (vgl zu Klassenfahrten BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1, RdNr 13 und BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Auf den Inhalt der schulrechtlichen Regelungen in Niedersachsen, bei denen es sich um irrevisibles Recht handelt, dessen Auslegung das BSG grundsätzlich bindet (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO; BSG Urteil vom 23.4.1975 - 2 RU 227/74 - BSGE 39, 252 ff, 253 = SozR 2200 § 550 Nr. 4; vgl auch BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , kann es daher nur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des § 24a S 1 SGB II ankommen.

    Andererseits folgt aus der Verbindung zu dem "schulrechtlichen Rahmen", dass nach schulrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen ist, ob die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs. 3 S 1 Nr. 3 SGB II regional "üblich" ist (Urteil des Senats vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Hintergrund der Tragung der Kosten in tatsächlich entstandener Höhe ist, dass der Gesetzgeber der unterschiedlichen rechtlichen Umsetzung der schulpolitischen Vorstellungen in den einzelnen Bundesländern und der weitgehend eigenständigen Gestaltungsfreiheit der Länder für die Schulorganisation, aber auch den Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenständen Rechnung tragen wollte (BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • LSG Hessen, 19.10.2012 - L 7 AS 409/11

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - Beschränkung auf

    Es handelt sich bei den Kosten der Klassenfahrt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. um einen Individualanspruch des jeweiligen Schülers bzw. Klägers, der isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden kann (BSG, Urteile vom 23. März 2010, Az.: B 14 AS 1/09 R, SozR 4-4200 § 23 Nr. 9; Az.: B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 2; Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 14 AS 36/07 R, SozR 4-4200 § 23 Nr. 1; Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R - juris -).

    Die Klägerin verfolgt in zulässiger Weise den Anspruch auf Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt, nachdem diese bereits durchgeführt worden ist und sie den hierfür erforderlichen Geldbetrag vom Förderverein der Schule zur Verfügung gestellt bekommen hat, als Kostenerstattungsanspruch (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R) gegen den Beklagten im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage weiter.

    Die Leistung werde durch den bundesrechtlichen Rahmen begrenzt und durch das Landesschulrecht ausgefüllt (BSG, Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R - juris -).

    Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F., finde seine Stütze jedoch auch in der Gesetzesbegründung, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. (BSG, Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R - juris -).

    Es handelt sich um eine schulrechtliche Bestimmung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. Der Begriff der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst nicht ausschließlich Gesetze oder Verordnungen, sondern auch die untergeordneten Verwaltungsvorschriften (siehe auch BSG, Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R - juris).

    Die Zahlung des Fördervereins sollte die fehlende Unterstützung durch den Beklagten lediglich substituieren, sodass sie der Klägerin wegen der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden kann (BSG, Urteil vom 22. November 2011, Az.: B 4 AS 204/10 R - juris mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - L 5 AS 461/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - mehrwöchiger

    Die Leistung wird durch den bundesrechtlichen Rahmen begrenzt und durch das Landesschulrecht ausgefüllt (BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 204/10 R -, juris).

    Der bundesrechtliche Rahmen darf zwar nicht überschritten werden, das Landesrecht regelt jedoch, welche Veranstaltungen dem Grunde nach üblich sind und in welcher Höhe Aufwendungen hierfür regional übernommen werden (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rdnr. 14).

    Die Leistung ist durch die verfassungsrechtlich ausschließliche Zuständigkeit der Länder für die Schulgesetzgebung regional determiniert (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rdnr. 17).

    Die Ausgrenzung erfolgt innerhalb der Gruppe der zur Teilnahme berechtigten Schüler und soll von ihren Wirkungen her ebenso vermieden werden, wie bei der Betroffenheit der Gesamtheit der Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rdnr. 19).

    Wie der 14. Senat des BSG bereits entschieden hat, hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Veranstaltung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze vorsieht (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R -, und BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., jeweils juris).

    Die Zahlung des Herrn M. K. sollte die fehlende Unterstützung durch den Beklagten lediglich substituieren, sodass sie der Klägerin dann wegen einer Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden kann (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.).

    Jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung des Trägers der Grundsicherung die Übernahme der begehrten Aufwendungen rechtswidrig abgelehnt hatte und der Leistungsberechtigte sich den erforderlichen Geldbetrag zur Finanzierung der Teilnahme an dem Austausch selbst beschafft hat, kommt ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.).

    An die Stelle der ursprünglich begehrten Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme an dem Schüleraustausch treten dann die Schulden, die gegenüber den Dritten eingegangen worden sind (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.).

  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 85/17 B
    Die Leistung wird durch den bundesrechtlichen Rahmen begrenzt und durch das Landesschulrecht ausgefüllt (BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 204/10 R -, juris).

    Der bundesrechtliche Rahmen darf zwar nicht überschritten werden, das Landesrecht regelt jedoch, welche Veranstaltungen dem Grunde nach üblich sind und in welcher Höhe Aufwendungen hierfür regional übernommen werden (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rdnr. 14).

    Die Leistung ist durch die verfassungsrechtlich ausschließliche Zuständigkeit der Länder für die Schulgesetzgebung regional determiniert (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rdnr. 17).

    Die Ausgrenzung erfolgt innerhalb der Gruppe der zur Teilnahme berechtigten Schüler und soll von ihren Wirkungen her ebenso vermieden werden, wie bei der Betroffenheit der Gesamtheit der Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., Rdnr. 19).

    Wie der 14. Senat des BSG bereits entschieden hat, hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Veranstaltung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze vorsieht (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R -, und BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O., jeweils juris).

    Die Zahlung des Herrn M. K. sollte die fehlende Unterstützung durch den Beklagten lediglich substituieren, sodass sie der Klägerin dann wegen einer Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden kann (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.).

    Jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung des Trägers der Grundsicherung die Übernahme der begehrten Aufwendungen rechtswidrig abgelehnt hatte und der Leistungsberechtigte sich den erforderlichen Geldbetrag zur Finanzierung der Teilnahme an dem Austausch selbst beschafft hat, kommt ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.).

    An die Stelle der ursprünglich begehrten Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme an dem Schüleraustausch treten dann die Schulden, die gegenüber den Dritten eingegangen worden sind (BSG, Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 26.10.2017 - L 7 AS 209/14
    Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen Individualanspruch desjenigen, der den entsprechenden Bedarf geltend macht (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, Rn. 10; Urteil vom 23.03.2010 - B 1 AS 1/09 R, Rn. 11).

    Dieser kann isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen gerichtlich beansprucht werden (BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 1/09 R; Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R; Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, Rn. 10 m.w.N.).

    Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, Rn. 19, darf unter besonderer Berücksichtigung des Teilhabeziels und entsprechender teleologischer Auslegung ein Ausschluss von der Teilnahme an einem Schüleraustausch - bzw. hier einem Schulbesuch -, selbst wenn nicht der gesamten Klassen- oder Jahrgangsstufe die Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt wird, aus finanziellen Gründen nicht erfolgen.

    Eine Stigmatisierung Leistungsberechtigter und damit ein Widerspruch zum bundesrechtlichen Teilhabegedanke kann sich nämlich auch dann ergeben, wenn sich die Teilnahmemöglichkeit an einer gemeinschaftlichen Veranstaltung an schulischen Leistungen orientiert, trotz Vorliegens entsprechender Leistungen aber eine Teilnahme für Einzelne nicht möglich ist, weil ihnen hierfür das Geld fehlt (vgl. Anmerkung von Dr. Anders zum Urteil des BSG vom 22.11.2011, SGb 2012, S. 730-736).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2014 - L 1 KR 400/12

    KVdS - Promotion - Student

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2017 - L 13 AS 74/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz - Leistungen für

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2017 - L 3 AS 195/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - angemessene

  • SG Dortmund, 20.12.2013 - S 19 AS 1036/12

    Hartz IV: Keine zeitliche Grenze für Nachhilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2018 - L 11 AS 353/17
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 2 AS 580/12
  • SG Dresden, 12.06.2015 - S 14 BK 32/13

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 1672/13

    Arbeitslosengeld II - Teilzeitstudium - Leistungsausschluss - Förderungsfähigkeit

  • LSG Sachsen, 19.11.2013 - L 3 AS 1200/13

    Internationale Bildungskooperation; mehrtägige Klassenfahrt;

  • LSG Sachsen, 31.01.2013 - L 7 AS 964/12
  • SG Darmstadt, 21.10.2019 - S 1 AS 58/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2018 - L 6 AS 2261/14

    Zuschüsse für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - L 25 AS 1219/14

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Kursfahrt - Skifahrt - schulrechtliche

  • BSG, 26.10.2020 - B 14 AS 293/20 B

    Übernahme von Kosten für eine Schulfahrt einer Schule in freier Trägerschaft

  • BSG, 26.10.2020 - B 4 AS 294/20 B

    Übernahme der Kosten für eine Schulfahrt einer Schule in freier Trägerschaft

  • LSG Sachsen, 31.01.2013 - 7 AS 964/12

    Arbeitnehmer; Arbeitssuche; Aufenthaltsrecht; Freizügigkeitsbescheinigung;

  • SG Aachen, 18.02.2014 - S 14 AS 444/13

    Bestehen einer Verantwortungsgemeinschaft und Einstehensgemeinschaft i.R.d. SGB

  • LSG Hessen, 25.03.2020 - L 6 AS 614/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - L 7 AS 1877/19
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2012 - L 7 AS 244/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - L 7 AS 1992/19
  • SG Stuttgart, 20.09.2017 - S 12 AS 4934/17

    Übernahme der Kosten für eine Chinareise im Rahmen eines Austauschprogramms eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2015 - L 11 AS 19/14
  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - L 7 SO 2594/10
  • SG Leipzig, 22.01.2014 - S 17 AS 3627/13

    Muss Jobcenter Kosten eines Schüleraustauschs übernehmen?

  • SG Dresden, 20.07.2011 - S 32 AS 2163/09

    Übernahme von Kosten zweier Fahrten eines Schülers nach Eastbourne in England mit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 333/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2013 - L 11 AS 853/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2013 - L 6 AS 388/11
  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2012 - L 7 SO 3167/09
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