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   BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R   

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BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R (https://dejure.org/2008,727)
BSG, Entscheidung vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R (https://dejure.org/2008,727)
BSG, Entscheidung vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R (https://dejure.org/2008,727)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Berufsausbildungsbeihilfe - abstrakte Förderungsfähigkeit - Zweitausbildung

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Berufsausbildungsbeihilfe; abstrakte Förderungsfähigkeit auch bei Zweitausbildung; Anforderungen an einen besonderen Härtefall

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit einer beruflichen Zweitausbildung; Förderungsfähigkeit des Ausbildungsberufs zur Rechtsanwaltsfachangestellten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Vorliegen eines Härtefalles bei Ausschluss ...

  • Judicialis

    SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 2; ; SGB II § 1 Abs. 1 S. 2; ; SGB III § 60 Abs. 1; ; SGB III § 60 Abs. 2 S. 1; ; SGB III §§ 60 ff.; ; BSHG § 26 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; abstrakte Förderungsfähigkeit auch bei Zweitausbildung; Anforderungen an einen besonderen Härtefall

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressebericht, 1.10.2008)

    Kein Arbeitslosengeld II für die Zweitausbildung // Hartz IV dient nicht der Ausbildungsförderung

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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
    Ein die darlehensweise Leistungsgewährung eröffnender besonderer Härtefall kommt insbesondere aus arbeitsmarktbezogenen Gründen in Betracht (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6).

    Denn Grundsicherungsleistungen an Auszubildende sind nach § 7 Abs. 5 SGB II auch dann ausgeschlossen, wenn eine nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, die Ausbildung aber nach den Vorschriften des SGB III im konkreten Fall wegen individueller Versagensgründe nicht gefördert werden kann, weil es sich wie vorliegend um eine Zweitausbildung des Hilfebedürftigen handelt, die im hier streitigen Zeitraum noch nicht gefördert werden konnte (s hierzu auch BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R; zur erweiterten Förderungsfähigkeit von Zweitausbildungen nach § 60 Abs. 2 SGB III in der seit 30.8.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III vom 26.8.2008, BGBl I 1728 vgl Voelzke in jurisPR-SozR 19/2008 Anm 4; s auch Spellbrink, SozSich 2008, 30).

    Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zu der vergleichbaren Problematik des Fachwechsels eines nach dem BAföG förderungsfähigen Studiengangs unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bereits entschieden (Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R).

    Der Begriff der besonderen Härte, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R), fand sich bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

    Allerdings muss auch im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dem bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden (s hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R).

    Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

    Eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Leistungsausschluss ist nicht ersichtlich (vgl dazu bereits BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
    Ferner hat der 14. Senat einen Härtefall für möglich gehalten, wenn die finanzielle Grundlage der Ausbildung aus der Sicht des Auszubildenden gesichert schien (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - RdNr 36).

    Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

    Nach dieser Fallgruppe kommt die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wenn die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl hierzu eingehend BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R) und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise - insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III) -erreichbar ist.

    Eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Leistungsausschluss ist nicht ersichtlich (vgl dazu bereits BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
    Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war (BVerwGE 61, 352, 356; BVerwGE 94, 224, 226 f).

    Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226).

    Ein "besonderer" Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (BVerwGE 94, 224).

  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 68/06 R

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Förderungsfähigkeit der erstmaligen

    Auszug aus BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
    Denn die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl BSG, Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSG und SozR vorgesehen).

    Denn der eingetretene Nachteil muss durch eine zusätzliche Amtshandlung beseitigt werden können (vgl nur BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R, zur Veröffentlichung in BSG und SozR vorgesehen).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
    Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war (BVerwGE 61, 352, 356; BVerwGE 94, 224, 226 f).

    Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226).

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Auszug aus BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
    Denn der eingetretene Nachteil muss durch eine zusätzliche Amtshandlung beseitigt werden können (vgl nur BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R, zur Veröffentlichung in BSG und SozR vorgesehen).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
    In einem derartigen Fall ist grundsätzlich über die Ansprüche der Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 RdNr 17 mwN).
  • BVerwG, 07.06.1989 - 5 C 3.86

    Ausschluß von Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausbildung im Rahmen des

    Auszug aus BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
    Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226).
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
    Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226).
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    2.1.6 Im Urteil vom 30.09.2008 stellt auch der 4. Senat des BSG unter Bezugnahme auf die Urteile vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 28/06 R und B 14/7b AS 36/06 R) ohne weitere Ausführungen fest, dass eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht ersichtlich sei (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - Rn. 30).

    Die Ausschlussregelung solle die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - Rn. 14).

    Auf Grund der Verwendung des (besonders) unbestimmten Rechtsbegriffs der "besondere(n) Härte' (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R - Rn. 17 ff.; BSG, Beschluss vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 B - Rn. 20) als Leistungsvoraussetzung und der Einräumung von Ermessen ist diese Vorschrift zudem wegen ihrer nicht ausreichenden Bestimmtheit zur verfassungskonformen Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ungeeignet (s.o. unter I.9.3).

  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Ein "besonderer" Härtefall wurde erst angenommen, wenn im Einzelfall Umstände hinzutraten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - juris Rn. 20).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, kommt es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an (BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, juris RdNr 15 mwN; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9 juris RdNr 17; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 20 juris RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 26 RdNr 14; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R, SozR 4-3200 § 7 Nr. 27 RdNr 13) .

    Ist die iS des § 7 Abs. 5 SGB II erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung gegeben, so kommt es - wie ebenfalls beide für die Grundsicherung zuständigen Senate bereits entschieden haben - auf die individuelle Förderungsfähigkeit, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten ist, nicht mehr an (BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, juris RdNr 15 mwN; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9 juris RdNr 17; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 20 juris RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 26 RdNr 14; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R, SozR 4-3200 § 7 Nr. 27 RdNr 13) .

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